Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdoppelung der Lizenzgebühr bei Veröffentlichung ohne Urheberbenennung (Informationsbroschüre)
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 22.06.2005) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.6.2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.523 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.3.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in vollem Umfang dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur in geringem Umfang, nämlich i.H.v. 504,60 EUR Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Im Umfang der Abänderung beruht das Urteil des LG auf einer Rechtsverletzung, §§ 513, 546 ZPO.
Gründe
I. Der Berufungsantrag ist, anders als dies die Berufungserwiderung meint, hinreichend bestimmt. Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlichen Schadensersatzanspruch über 22.411,20 EUR in dem Umfang weiter, in dem ihn das LG abgewiesen hat. Das sind 22.411,20 EUR abzgl. zuerkannter 2.018,40 EUR = 20.392,80 EUR. Das entspricht dem Berufungsantrag. Es fehlt in dem Antrag lediglich ein ausdrücklicher Zusatz, aus dem sich ergibt, dass dieser Betrag zusätzlich zu dem erstinstanzlich zugesprochenen verlangt werden soll (im Sinne "weiterer" 20.392,80 EUR). Dass der Kläger dies erstrebt, ist indes nach dem Inhalt der Berufungsbegründung nicht zweifelhaft.
II. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen der Veröffentlichung seiner Fotos im Internet durch die Beklagte. Dies hat das LG mit Recht festgestellt; darüber sind die Parteien nicht unterschiedlicher Auffassung. Die Beklagte hat demgemäß erstinstanzlich bereits einen Teil des Anspruchs anerkannt. Ob die Fotografien des Klägers, der Berufungsbegründung folgend, nicht nur als Lichtbilder i.S.d. § 72 Abs. 1 UrhG, sondern auch als Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt sind, ist dafür nicht maßgeblich. Die Regelung in § 72 Abs. 1 UrhG erschöpft sich ohnehin darin, die Vorschriften des Ersten Teils des UrhG über Lichtbildwerke für entsprechend anwendbar zu erklären.
III. Der Höhe nach steht dem Kläger eine Schadensersatzforderung über 2.523 EUR nebst Zinsen zu, was die vom LG zuerkannte Hauptforderung von 2.018,40 EUR geringfügig übersteigt.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Berufung die Berechnungsweise des LG anhand der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM). Das LG hat zu Recht die vom Kläger in erster Linie geltend gemachte konkrete Berechnung anhand der beim Kläger üblichen Vergütungssätze als nicht ausreichend dargelegt zurückgewiesen.
Im Rahmen der §§ 249 ff. BGB, die für die Schadensberechnung maßgeblich sind, ist der Verletzte so zu stellen, wie er ohne die Rechtsverletzung stände. Zu ersetzen ist auch der entgangene Gewinn. Der Verletzte muss zur Darlegung seines konkret berechneten Anspruchs Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass der Verletzte den als Schadensersatz verlangten Betrag tatsächlich als Gewinn erzielt hätte, wenn der Verletzer die urheberrechtsverletzende Handlung nicht vorgenommen hätte (v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 97 Rz. 59). Maßgeblich für diese Frage der haftungsausfüllenden Kausalität ist § 287 ZPO (v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 97 Rz. 59).
Seinem in erster Linie geltend gemachten, konkret berechneten Schaden legt der Kläger ohne Erfolg unter Bezugnahme auf eigene Rechnungen in anderen Fällen einen Betrag von 690 EUR zugrunde. Es ist nämlich nicht dargelegt und kaum anzunehmen, dass es dem Kläger gelungen wäre, im Streitfall für die zusätzliche Veröffentlichung der Fotos im Internet eine weitere Lizenzgebühr von 690 EUR netto pro Foto pro Jahr zu vereinbaren. Dagegen spricht vor allem, dass der Kläger von der Beklagten bereits entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen für die Verwendung der Bilder in den Broschüren der Beklagten insgesamt 7.513,16 EUR erhalten hatte. Darin noch nicht einmal enthalten sind die 6.077,45 EUR, auf deren Zahlung die Parteien sich später wegen der in den Broschüren unterbliebenen Benennung des Klägers als Urheber einigten. Zweifellos stellt diese Verwendung der Bilder in den Broschüren der Beklagten die in erster Linie bezweckte und vertraglich vorausgesetzte Verwendungsform dar. Dass der Kläger darüber hinaus einen weiteren Betrag von 690 EUR je Bild je Internetveröffentlichung hätte vereinbaren können, erscheint wenig wahrscheinlich. Dieser Betrag übersteigt deutlich den vom LG festgestellten, nach den Honorarempfehlungen der MFM üblichen Betrag. Letzterer beträgt 435 EUR netto je Foto, und zwar ohne eine zeitgleiche,...