Leitsatz (amtlich)
Speist der Anlagenbetreiber den von ihm erzeugten EEG-Strom gem. § 8 Abs. 2 EEG 2009 (= § 4 Abs. 5 EEG) mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in das Netz der allgemeinen Versorgung ein, hat dies zwangsläufig eine entsprechende Entnahme zur Folge, so dass er insoweit netzentgeltpflichtig i.S.d. § 17 StromNEV ist.
Normenkette
EnWG § 31; StromNEV § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 8; EEG 2004 § 4 Abs. 5; EEG 2009 § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur (Beschluss vom 11.01.2010; Aktenzeichen BK 8-09/001) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 11.1.2010 - BK 8-09/001 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Antragstellerin betreibt am Standort X. einen holzverarbeitenden Betrieb und eine Biomasseanlage, die über eine von ihr errichtete Mittelspannungsdirektleitung an das Umspannwerk Y. der Beteiligten zu 2) - der Netzbetreiberin Z. - angeschlossen ist.
In dem zwischen ihnen im Juni 2007 geschlossenen Netzanschlussvertrag hat sich diese verpflichtet, für die Stromeinspeise-/Stromabnahmestelle des Holzverarbeitungsbetriebs der Antragstellerin eine elektrische Anschlussanlage mit einer Nennspannung von 20 kV und einer Nennfrequenz von 50 Hertz im Umspannwerk Y. vorzuhalten. Für die Biomasseanlage wurde ein Anschluss an das Netz der Antragstellerin entsprechend § 4 Abs. 5 EEG 2004 (nunmehr § 8 Abs. 2 EEG 2009) vereinbart und für die Anschlussanlagen die Übertragung einer Leistung bis zu maximal 12.200 kW (Generatornennleistung) für die Lieferung und die einer Leistung bis zu maximal 6.300 kW für den Bezug. In Ziff. 3 des Vertrages verpflichtete sich die Antragstellerin zur Zahlung der Netzanschlusskosten in Höhe von ... EUR netto.
Daneben haben sie im Oktober 2007 einen Netznutzungsvertrag geschlossen. Nach Ziff. 1 des Vertrages vermittelt dieser der Antragstellerin den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz und regelt die diesbezüglichen Rechte und Pflichten zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie; die Netznutzung bei Einspeisungen von an das Netz des Netzbetreibers angeschlossenen Erzeugungsanlagen (z.B. KWK-Anlagen, EEG-Anlagen, Brennstoffzellen) ist nach Ziff. 1.2 nicht Gegenstand des Vertrags. Die Netzentgelte sind nach der Vorgabe des § 17 Abs. 2 StromNEV zu zahlen.
Die Abrechnung der Netznutzungsentgelte hat die Netzbetreiberin im Jahre 2008 dergestalt vorgenommen, dass sie nicht nur die physikalische Entnahme der Antragstellerin, sondern auch die kaufmännisch-bilanziell gelieferte Leistung und Arbeit zugrunde gelegt hat. So hat sie für die einzelnen Monate eine Strombilanz erstellt, in der sie den "Verbrauch" der Antragstellerin nach folgender Rechnung ermittelt hat:
Einspeiseleistung + Bezug - Rücklieferung = Verbrauch
Für Januar 2008 ergibt sich etwa ein Verbrauch von 4.831.034 kWh bei einer
Einspeiseleistung von 5.263.106 kWh
zzgl. Bezug von +530.392 kWh
abzgl. Rücklieferung von -962.465 kWh.
Dabei ist die "Einspeiseleistung" die gesamte Strommenge, welche die Antragstellerin selbst erzeugt und entsprechend EEG angeboten und vergütet bekommen hat, die in Abzug gebrachte "Rücklieferung" ist die - von ihr selbst nicht benötigte - Strommenge, die sie physikalisch in das Netz der Netzbetreiberin angeboten hat und der "Bezug" ihr weitergehender physikalischer Strombedarf, den sie durch Entnahme gedeckt hat.
Unter dem 8.9.2009 forderte die Antragstellerin die beteiligte Netzbetreiberin auf, bei der Abrechnung der Netznutzungsentgelte lediglich die jeweilige physikalische Entnahme zugrunde zu legen. Dies lehnte die beteiligte Netzbetreiberin mit Schreiben vom 16.10.2008 unter Hinweis darauf ab, dass sie das Messergebnis an der Übergabe um den eingesparten, folglich fiktiven Bezug korrigiert habe, indem sie denjenigen Strom, der im Industrienetz des Anlagenbetreibers oder eines Dritten verbleibe, auf die an den Übergabestellen messtechnisch festgestellten Bezugsmengen aufgeschlagen habe.
Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 5.3.2009 bei der Bundesnetzagentur beantragt, die Netzentgeltabrechnung der beteiligten Netzbetreiberin Z. ihr gegenüber im Wege des Missbrauchsverfahrens zu überprüfen. Die kaufmännisch-bilanzielle Abrechnung führe zu einer überhöhten Abrechnung der Netznutzungsentgelte, weil bei dieser nur die tatsächliche Entnahme zugrunde zu legen sei.
Die beteiligte Netzbetreiberin hat ihre Berechnung verteidigt und geltend gemacht, das Messergebnis an der Übergabestelle sei um den fiktiven Bezug zu korrigieren, da es sich bei der Einspeisung nach § 4 Abs. 5 EEG 2004 (jetzt: § 8 Abs. 2 EEG 2009) um eine fiktive Einspeisung handele und der betreffende Strom weg...