Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.10.2019; Aktenzeichen KZR 60/18)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. November 2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 398/16 - wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils bzw. des angefochtenen Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 112.756,07 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Entgelte für die Ausstrahlung von Programmsignalen. Die Klägerin unterhält terrestrische Sendeanlagen zur Übertragung von analogen Ukw-Hörfunksignalen. Die Beklagte betreibt in ...... den privaten Hörfunksender "P....". Seit dem 18. April 2005 haben die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin auf Grund von zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen über verschiedene Ukw-Sender in Berlin und Brandenburg die Übertragung und Ausstrahlung von Programmsignalen der Beklagten durchgeführt.

Die Vertragsentgelte der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin unterlagen bis in das Jahr 2007 hinein einer Ex-ante-Regulierung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 TKG i.V.m. §§ 31 ff. TKG. Dem zu Grunde lag die Feststellung, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf dem nationalen Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern über beträchtliche Marktmacht - im Sinne von §§ 3 Nr. 4 i.V.m. 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4 TKG - verfügt habe.

Mit Beschluss vom 17. April 2007 befreite die Bundesnetzagentur die Rechtsvorgängerin der Klägerin von der Entgeltgenehmigungspflicht (ex ante) im Sinne von §§ 39 Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 TKG und ordnete eine nachträgliche Regulierung der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf dem vorbezeichneten Markt für Endnutzerleistungen erhobenen Entgelte gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 TKG i.V.m. § 38 Absätze 2 bis 4 TKG an. Mit weiterem Beschluss vom 12. Oktober 2010 bestätigte die Bundesnetzagentur, nunmehr mit Wirkung für und gegen die Klägerin, die vorbezeichnete Anordnung der nachträglichen Entgeltregulierung. Dieser Beschluss gründet wiederum auf der Feststellung, dass die Klägerin - wie vorliegend in der Sache zwischen den Parteien auch nicht streitig ist - auf dem vorgenannten Angebotsmarkt über beträchtliche Marktmacht verfüge.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 hat die Bundesnetzagentur die Entgelte der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. insoweit den Schriftsatz der Klägerin v. 26.9.2016 [GA 42 ff.], S. 6 nebst Anlage A 10) wieder einer Ex-ante-Regulierung unterworfen.

Mit weiterer Verfügung vom 19. August 2015 (BK 3b-15/002) (vgl. - auszugsweise - Anl. A 11 [GA 55 f.] zum Schriftsatz der Klägerin v. 26.9.2016) genehmigte die Bundesnetzagentur die genehmigungspflichtigen laufenden Entgelte der Klägerin für die Übertragung analoger Ukw-Hörfunksignale nach näherer Maßgabe einer der Verfügung beigefügten Anlage mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016; bezüglich der nicht genehmigungspflichtigen laufenden Entgelte für die vorbezeichnete Leistung erklärte die Bundesnetzagentur in der genannten Verfügung näher bezeichnete Entgelte der Klägerin für ab dem 17. August 2015 unwirksam, nachdem sie einen Verstoß dieser Entgelte gegen § 28 TKG festgestellt hatte.

Von der auf Grund der Verfügung der Bundesnetzagentur vom 19. August 2015 geänderten Preisstruktur, die eine Herabsetzung der Entgelte der Klägerin beinhaltete, setzte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 26. August 2015, dem eine ab dem 1. Januar 2016 geltende Preisliste beigefügt gewesen ist, in Kenntnis.

Seit dem Jahr 2012 kam es wiederholt vor, dass die Beklagte Entgeltrechnungen der Klägerin nur verzögert oder nicht (vollständig) beglich. Die Klägerin nahm die Beklagte wegen nicht ausgeglichener Entgeltrechnungen für den Zeitraum August 2012 bis Februar 2014 gerichtlich auf Zahlung in Anspruch; in dem erstinstanzlich vor dem Landgericht Köln - 19 O 92/13 - verhandelten Rechtsstreit wandte die Beklagte, u.a. im Wege der Widerklage, ein, die Entgelte der Klägerin seien unter den Gesichtspunkten der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und des Missbrauchs von Marktmacht im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB wie auch von § 28 Abs. 1 Satz 2 TKG unangemessen überhöht und insoweit nichtig. Jener Rechtsstreit endete mit einem in der Berufungsinstanz vor dem Senat - VI-U (Kart) 6/15 - zwischen den Parteien am 26. Oktober 2015 geschlossenen Vergleich mit u.a. folgendem Inhalt:

"1.Die Beklagte und Berufungsklägerin [lies: .......] verpflichtet sich, insgesamt ........ EUR an die Klägerin und Berufungsbeklagte [lies:...

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