Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 4 O 159/16) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 2. Februar 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern je zur Hälfte zur Last.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse nach Widerruf ihres Darlehensvertrages auf Erstattung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen und auf Nutzungsersatz sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 14.12.2010/12.01.2011 einen Immobiliardarlehensvertrag über 101.055,39 EUR, mit dem frühere Verbindlichkeiten der Kläger abgelöst werden sollten. Unter Ziffer 14 erteilte die Beklagte den Klägern eine Widerrufsinformation, die wie folgt lautet:
"Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. ...
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. ..."
Der Darlehensurkunde waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weitere Anlagen beigeheftet, insbesondere das Europäische standardisierte Merkblatt (Anlage B 1).
Die Kläger forderten die Beklagte am 4. August 2015 auf, ihr Widerrufsrecht anzuerkennen, was die Beklagte zurückwies. Daraufhin schalteten die Kläger ihre nachmaligen Prozessbevollmächtigten ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage, dass das zwischen den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis durch den Widerruf vom 14.10.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt sei, und den weiteren Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen. Den Klägern habe im August 2015 kein Widerrufsrecht mehr zugestanden, weil sie zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt worden seien. Allerdings habe die Beklagte in ihrem Klammerzusatz keine Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, wie sie für Immobiliardarlehen statuiert seien, genannt; dies sei indes unschädlich. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15) werte die Kammer diese Angabe als eine Erweiterung der Voraussetzungen, die für den Lauf der Widerrufsfrist gelten sollten. Das darin liegende Angebot der Beklagten hätten die Kläger am 12. Januar 2011 durch Zeichnung des Immobiliardarlehensvertrags angenommen. Diese weiteren Angaben hätten die Kläger auch erhalten. Unter Ziffer 9 des Vertrages werde das Verfahren bei der Kündigung des Vertrages erläutert. Die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde hätten sie auf Seite 8 des Europäischen standardisierten Merkblattes ersehen können, das Bestandteil des Vertrages geworden sei.
Mit ihrer Berufung wenden die Kläger sich gegen die Auffassung des Landgerichts, ihr Widerruf sei verfristet.
Sie beziffern die gegenüber der Beklagten bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen mit 32.026,78 EUR und die Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die die Beklagte aus diesen Leistungen habe ziehen können, mit 1.166,01 EUR.
Die Kläger vertreten die Auffassung, die Beklagte habe sie nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet, weshalb ihre Widerrufsinformation nicht rechtmäßig sei. Die Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde in dem Europäischen standardisierten Merkblatt genüge der Verpflichtung, die vertraglich vereinbarten Pflichtangaben in den Vertrag selbst aufzunehmen, nicht.
Die Kläger beantragen,
das am 02.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg aufzuheben und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 32.026,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.166,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 2) von vorgerichtli...