Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 25.09.2006)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen VIII ZR 156/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.9.2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Sie ist ein Factoring-Unternehmen. Gegenstand des Unternehmens ist der Ankauf von Forderungen und die Übernahme des Delkredere-Risikos. Dabei werden insbesondere Forderungen türkischer Unternehmen gegen Kunden, die in der europäischen Union domizilieren, erworben.

Die Klägerin macht die Forderungen dreier türkischer Unternehmen geltend, nämlich der E., der G. und I. Diese Unternehmen verkauften und lieferten der Beklagten in erheblichem Umfang Textilien.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, aufgrund der Abtretung sei die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Auf das zugrunde liegende Vertragsverhältnis sei türkisches Recht anwendbar. Aus Art. 73 des türkischen Obligationsrechts ergebe sich, dass bei Geldschulden der Erfüllungsort der Sitz des Gläubigers sei. Die Klägerin hat behauptet, dass zwischen den Verkäufern und der Beklagten der Imcoterm "FOB" vereinbart worden sei.

Hinsichtlich der materiellen Berechtigung der Forderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 5.4.2006 (Bl. 42 ff. GA) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 183.743,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht gewesen, die Klage sei mangels internationaler Zuständigkeit des LG M. unzulässig. Da die Waren nach Großbritannien geliefert worden seien, seien gem. Art. 5 Nr. 1b EuGVVO die Gerichte Großbritanniens international zuständig.

Mit seinem am 25.9.2006 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 114 ff. GA), hat das LG M. - Kammer für Handelssachen - die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt:

Das LG M. sei international nicht zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits. Die Frage, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte Großbritanniens für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit international zuständig seien, richte sich nach Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Hier sei nach der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO die Zuständigkeit der britischen Gerichte gegeben. Nichts anderes lasse sich Art. 5 Nr. 1a EuGVVO entnehmen. Dabei könne dahinstehen, ob nach dem Recht der Türkei und/oder nach den Vorschriften des CISG der Sitz der Verkäufer der Textilwaren als (ursprünglicher) Erfüllungsort anzusehen sei. Denn die Bestimmung des Art. 5 Nr. 1a EuGVVO werde durch Art. 5 Nr. 1b EuGVVO für Verträge über Warenlieferungen verdrängt. Danach werde der für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort für den Verkauf beweglicher Sachen als der Ort festgelegt, an den die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Der Begriff des Erfüllungsortes sei dabei autonom, also nicht nach dem IPR des Gerichtsstaates, sondern nach "rein faktischen" Kriterien zu bestimmen. Der Erfüllungsort liege damit nach dem Vortrag beider Parteien jedenfalls nicht in Deutschland. Der Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung sei auch gleichzeitig maßgebend für alle anderen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere auch für den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Daraus folge, dass der Erfüllungsort für den Zahlungsanspruch nach dem Vortrag beider Parteien jedenfalls nicht in Deutschland, sondern entweder in Großbritannien oder in der Türkei liege.

Gegen dieses der Klägerin am 2.10.2006 zugestellte Urteil hat sie mit einem beim OLG Düsseldorf am 27.10.2006 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 8.11.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Sie ist der Ansicht, das LG habe seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Das LG M. sei gem. § 29 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die Beklagte könne ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag nach der Abtretung nur noch durch die Zahlungen an die Klägerin in M. erfüllen. Nach dem hier anzuwendenden türkischen Recht sei Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung der Geschäftssitz des Verkäufers. Durch die Abtretung der Forderung vom Verkäufer an die Klägerin habe sich der Erfüllungsort an den Sitz der Klägerin ...

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