Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Februar 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Az. 4 O 99/16) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Zahlung und Rückzahlung von Einspeisevergütung nach dem EEG. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ließ auf ihrem Grundstück W. Weg ... in ... T. zwei Fotovoltaikanlagen errichten. Im Oktober 2010 schloss sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S. GmbH, als dem örtlichen Netzbetreiber einen Einspeisevertrag (Anl. K1, GA Bl. 10 ff.), aufgrund dessen elektrische Energie in deren Netze eingespeist wurde.

Die größere, am 23.04.2010 in Betrieb genommene Anlage hat eine Leistung von 247,25 kWp und speist über den Netzzugangspunkt W. Weg 1-5 Strom in das Mittelspannungsnetz ein. Sie war anfänglich mit einem sog. einfachen Funkrundsteuerempfänger (RSE) versehen, der es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Anlage ferngesteuert an- und abzuschalten.

Die kleinere, am 17.06.2010 in Betrieb genommene Anlage hat eine Leistung von 55,2 kWp und speist über den Netzzugangspunkt B. Straße ... Strom in das Niederspannungsnetz ein. Sie war zu Beginn nur mit einem einfachen Stromzähler ausgestattet, der von der Beklagten regelmäßig abgelesen wurde.

Mit Schreiben vom 21.05.2012 (Anl. S&J 1, GA Bl. 98 ff.) wies die S. GmbH die Klägerin darauf hin, dass gemäß den Anforderungen des § 6 Abs. 1 EEG in der Neufassung vom 01.01.2012 Anlagen, deren installierte Leistung 100 Kilowatt übersteigt, ab dem 01.01.2012 mit einer technischen Einrichtung (1.) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und (2.) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten sind, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf, und dass sog. Altanlagen wie die der Klägerin gemäß der Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 bis zum 30.06.2012 entsprechend nachgerüstet werden müssen. Ferner verwies die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf § 6 Abs. 3 EEG (2012), der regelt, unter welchen Umständen für die Ermittlung der 100-kW-Grenze mehrere Anlagen zusammenzufassen sind, und § 17 Abs. 1 EEG (2012), wonach bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der Vergütungsanspruch entfällt. Zugleich forderte sie die Klägerin auf, ihr die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen bis zum 30.06.2012 nachzuweisen.

Die Klägerin beauftragte daraufhin die C. GmbH, die die größere Anlage errichtet hatte, mit der Prüfung und ggf. erforderlichen Nachrüstung. Diese bestellte bei der Beklagten einen neuen Funkrundsteuerempfänger, der aufgrund von Lieferschwierigkeiten erst am 05.08.2012 eingebaut werden konnte.

Im Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 05.08.2012 speiste die Klägerin über die größere Anlage 38.333,00 kWh Strom ein. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 16.11.2012 (Anl. K5, GA Bl. 23 ff.) die Zahlung einer Einspeisevergütung für den vorgenannten Zeitraum mit der Begründung, es sei kein den technischen Anforderungen des § 6 EEG 2012 genügender, ferngesteuert regelbarer und parametrierter Funkrundsteuerempfänger installiert gewesen.

Nach den vertraglichen Regelungen (Einspeisevertrag § 2 Nr. 2 i.V.m. der - nicht beigefügten - Anlage "Vergütungsregelung EEG (Strom)", s. GA Bl. 11) und den Bestimmungen des EEG hätte die Vergütung - und dies ist zwischen den Parteien unstreitig - 13.708,08 Euro zzgl. USt., insgesamt somit 16.312,62 Euro betragen.

Nach erfolgloser außergerichtlicher Zahlungsaufforderung mandatierte die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, für deren außergerichtliche Tätigkeit ihr Kosten in Höhe von 387,90 Euro (netto) entstanden sind.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe für die im Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 05.08.2012 von der größeren Anlage erzeugten und eingespeisten Strommengen eine Einspeisevergütung in der vorgenannten Höhe zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten genüge der seinerzeit vorhandene sog. einfache Funkrundsteuerempfänger den Anforderungen des § 6 Abs. 1 EEG 2012. Das vollständige Abschalten der Anlage, das dem Netzbetreiber ferngesteuert möglich war, stelle eine maximale Reduzierung der Einspeiseleistung dar. § 6 Abs. 1 EEG 2012 erfordere nicht die Möglichkeit einer stufenweisen Reduzierung.

Mit ihrer der Beklagten am 06.05.2016 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.312,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2012 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 387,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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