Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.05.2006)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Mai 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • I.

    Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Mobilfunkkarten (SIM-Karten) der Klägerin im Rahmen von Endkundenverträgen in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen zu nutzen, die Verbindungen eines Dritten an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Auf die Widerklage der Beklagten zu 1. wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte zu 1. SIM-Karten zu angemessenen Entgelten (monatlicher Grundpreis pro Karte EUR 10,00 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, monatlicher Grundpreis pro Kundennummer bis 50 Karten EUR 175,00 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und Minutenpreis E-P. zu E-P. EUR 0,09 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer) und zu angemessenen Nutzungsbedingungen zur Nutzung mit einem GSM-Gateway zu liefern, um anderen Unternehmen die Terminierung von Telekommunikationsverbindungen Dritter im Mobilfunknetz (d.h. bei einem Mobilfunkendkunden) der E-P. M. GmbH & Co.KG an Dritte zu ermöglichen.

  • III.

    Weiter wird auf die Widerklage festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach verpflichtet ist, der Beklagten zu 1. den ihr aus der Kündigung der Kartenverträge zu den SIM-Karten mit den Rufnummern 0163/80700.. bis 0163/80700.. und den Rufnummern 0163/80700.. bis 0163/80700.. sowie den Rufnummern 163/80701.. bis 0163/80701.. entstandenen Schaden zu ersetzen.

    Wegen der Schadenshöhe wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

    Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

  • IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • V.

    Die Revision wird zugelassen.

  • VI.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 312.339,90 EUR festgesetzt. Er verteilt sich auf die wechselseitig gestellten Anträge wie folgt:

    Klage:

    Antrag zu 1. (Schadensersatz): 14.556,92 EUR

    Antrag zu 2. (Stufenklage entgangener Gewinn): 20.000,00 EUR

    Antrag zu 3. (Unterlassungsantrag): 30.000,00 EUR

    Antrag zu 4. (Auskunftsantrag): 5.000,00 EUR

    Widerklage:

    Antrag zu 1. (Unterlassungsantrag): ohne Ansatz gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG

    Antrag zu 2. (Leistungsantrag 33 SIM-Karten): 25.000,00 EUR

    Antrag zu 3. (Schadensersatz): 217.782,98 EUR

 

Gründe

I.

Die Klägerin vermittelt und verwaltet den Zugang zu dem E..-Netz, einem Mobilfunknetz, das durch Lizenz der Regulierungsbehörde für Telekommunikation mit Verwaltungsakt vom 04.05.1994 (Anlage K 33) der E-P. M. GmbH & Co.KG (im Weiteren: EPM) zugewiesen wurde. Die EPM ist die Muttergesellschaft der Klägerin. Der Zugang zu dem Netz der EPM wird mittels SIM-Karten realisiert, die in das einzubuchende Gerät (Handy o.ä.) eingesetzt werden und mittels eines verschlüsselten Zugangscodes eine Einwahl in das Netz ermöglichen.

In der Lizenz heißt es auszugsweise:

1. Gegenstand der Lizenz

Gegenstand der Lizenz ist die Errichtung und der Betrieb von für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen für das Angebot von digitalen zellularen Mobilfunkdiensten nach dem europäischen Telekommunikationsstandard DCS 1800 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

...

2.1.

Die Befugnis, ein Mobilfunknetz gemäß Punkt 1 dieser Lizenz zu errichten und zu betreiben, erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb von Basisstationen, Mobilvermittlungsstellen und sonstiger nach dem europäischen DCS 1800-Standard vorgesehenen Einrichtungen.

...

2.2.

Die Befugnis nach 2.1 Satz 1 erstreckt sich ferner auf die Verbindung dieser Einrichtungen untereinander durch Übertragungswege.

...

3.3

Die Zusammenschaltung kann mit den für diese Netze allgemein bereitgestellten Anschlüssen oder über Anschlüsse erfolgen, die aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der D. B. T. oder Betreibern, die Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen erbringen, speziell bereitgestellt werden.

3.4

Darüber hinaus darf das E ..-Netz mit Anschlüssen im Sinne von Punkt 3.3

a)

mit anderen Telekommunikationsnetzen der D. B. T., sofern mit der D. B. T. eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde;

b)

mit anderen Telekommunikationsnetzen, über die andere Betreiber Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen erbringen, sofern mit diesen eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, zusammengeschaltet werden.

...

7.1

Der LIZENZNEHMER beschränkt seine Geschäfte auf das Errichten und Betreiben des E ....

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