Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.06.2006; Aktenzeichen 34 O (Kart) 165/05)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerinnen und die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten der Rechtsmittelinstanz tragen die Parteien je zur Hälfte.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerinnen können die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV.

    Die Revision wird zugelassen.

  • V.

    Der Beschwerdewert wird auf 1 Mio. EUR festgesetzt, wobei je 500.000 EUR auf die Berufung der Klägerinnen und das Rechtsmittel der Beklagten entfallen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin zu 2. vermittelt und verwaltet den Zugang zu dem E..-Netz, einem Mobilfunknetz, das durch Lizenz der Regulierungsbehörde für Telekommunikation mit Verwaltungsakt vom 04.05.1994 (Anlage K 33) der Klägerin zu 1. zugewiesen wurde. Die Klägerin zu 1. ist die Muttergesellschaft der Klägerin zu 2. Der Zugang zu dem Netz der Klägerin zu 1. wird mittels SIM-Karten realisiert, die in das einzubuchende Gerät (Handy o.ä.) eingesetzt werden und mittels eines verschlüsselten Zugangscodes eine Einwahl in das Netz ermöglichen.

In der Lizenz heißt es auszugsweise:

1. Gegenstand der Lizenz

Gegenstand der Lizenz ist die Errichtung und der Betrieb von für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen für das Angebot von digitalen zellularen Mobilfunkdiensten nach dem europäischen Telekommunikationsstandard DCS 1800 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

...

2.1

Die Befugnis, ein Mobilfunknetz gemäß Punkt 1 dieser Lizenz zu errichten und zu betreiben, erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb von Basisstationen, Mobilvermittlungsstellen und sonstiger nach dem europäischen DCS 1800-Standard vorgesehenen Einrichtungen.

...

2.2

Die Befugnis nach 2.1 Satz 1 erstreckt sich ferner auf die Verbindung dieser Einrichtungen untereinander durch Übertragungswege.

...

3.3 Die Zusammenschaltung kann mit den für diese Netze allgemein bereitgestellten Anschlüssen oder über Anschlüsse erfolgen, die aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der D. B. T. oder Betreibern, die Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen erbringen, speziell bereitgestellt werden.

3.4 Darüber hinaus darf das E ..-Netz mit Anschlüssen im Sinne von Punkt 3.3

a) mit anderen Telekommunikationsnetzen der D. B. T., sofern mit der D. B. T. eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde;

b) mit anderen Telekommunikationsnetzen, über die andere Betreiber Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen erbringen, sofern mit diesen eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, zusammengeschaltet werden.

...

7.1 Der LIZENZNEHMER beschränkt seine Geschäfte auf das Errichten und Betreiben des E ..-Netzes und auf diejenigen Geschäfte, die mit dieser Lizenz in engem Zusammenhang stehen, sowie auf das Angebot sonstiger Mobilfunkleistungen.

...

8 Kontrahierungszwang/Diskriminierungsverbot Der LIZENZNEHMER ist verpflichtet, im Rahmen der Möglichkeiten des E ..-Netzes jedermann Mobilfunkdienste anzubieten und niemanden bei der Inanspruchnahme der Dienste gegenüber gleichartigen anderen Nachfragern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich zu behandeln. Auf die §§ 22, 26 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die §§ 7, 8 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen wird hingewiesen.

..."

Die Klägerin 1. stellt über die Klägerin zu 2. für Endkunden sogenannte SIM-Karten zur Verfügung, die in ein Endgerät (i.d.R. ein Handy) eingesetzt werden und sich mittels eines Codes in das Mobilfunknetz der Klägerin zu 1. einbuchen. Diesen Verträgen legt die Klägerin zu 2. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, in denen es auszugsweise heißt:

Ziffer 8.13

Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrages erhaltenen E-.. Mobilfunkkarten ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung der E-... Mobilfunkkarten zur Erbringung von (Mobilfunk-)Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Genehmigung durch EPS.

Ziffer 8.14

Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die E-... Mobilfunkkarten für folgende Zwecke zu nutzen:

Ziffer 8.14.1

Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten jeglicher Art zwischen dem E-... Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen und/oder

Ziffer 8.14.2.

Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN/WLAN) mittels sog. GSM-Gateways (SIM-Box...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge