Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 27.05.2004) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das am 27.5.2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.752,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz aus
296,55 EUR seit dem 10.5.2000,
1.048,89 EUR seit dem 16.6.2000,
2.350,92 EUR seit dem 22.8.2001,
1.033,32 EUR seit dem 14.9.2001,
1.275,90 EUR seit dem 11.11.2001,
6.774,08 EUR seit dem 13.1.2002,
16.866,95 EUR seit dem 13.6.2002,
105,95 EUR seit dem 24.7.2002
zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 76 % und die Klägerin zu 24 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Transportversicherer die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht in 10 Schadensfällen aus dem Zeitraum vom 6.1.2000 bis 26.3.2002 in Anspruch. Der Klage liegen zugrunde im Schadensfall 3 eine Beschädigung sowie in 9 Schadensfällen ein Verlust von Transportgut, und zwar bei Transporten in das Ausland (nach Österreich im Fall 2, in die USA im Fall 4 und in die Niederlande im Fall 10) bzw. innerhalb Deutschlands.
Das LG hat nach Beweiserhebung in den Fällen 3 und 8 der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf welches verwiesen wird, in vollem Umfang (38.955,79 EUR nebst Zinsen) statt gegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen. Sie meint, es sei lediglich geschuldet gewesen, die Warensendungen wie Briefe zu befördern; dieser niedrige Sorgfaltsmaßstab korreliere zu dem geringen Beförderungspreis. Der sich hieraus ergebende Sorgfalts- und Sicherheitsstandard sei eingehalten worden. Die Servicestandards ihrer drei Versandarten Standardsendung, Expresssendung und Wertpaketsendung seien auf dem Markt allgemein bekannt und würden den Kunden zudem vor der Auftragserteilung vorgestellt.
Die Beklagte bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin. Auch hält sie den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration aufrecht. Die Kenntnis des Versenders von der besonderen Behandlungen von Wertsendungen ergebe sich aus Ziff. 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten von Stand 11/00. In den Fällen 5 und 7 bestreitet die Beklagte weiterhin die Übernahme der streitgegenständlichen Pakete. Im Fall 1 sei die Klage unzulässig, weil das LG Düsseldorf über diesen Fall bereits rechtskräftig entschieden habe. Im Fall 3 bestreitet die Beklagte, dass ein unbeschädigter Drucker zur Versendung gegeben wurde. Rechnung und Lieferschein würden einen Anscheinsbeweis lediglich für den Inhalt des Pakets erbringen, nicht aber für dessen Zustand. Die Beklagte bestreitet weiterhin Inhalt und Wert der Pakete. Im Fall 3 sei nicht ersichtlich, wie sich der Zeuge W. nach exakt zwei Jahren noch an diesen konkreten Vorfall erinnern will. Solange er hierzu nichts ausführt, müsse angenommen werden, dass er nicht aus eigener Erinnerung, sondern anhand der Firmenunterlagen vortrage, was seine Aussage wertlos mache. In den übrigen Fällen würde kein Bezug zwischen Rechnungen und Lieferscheinen einerseits und den streitgegenständlichen Sendungen bestehen. Auch fehle in vielen Fällen die Korrespondenz zwischen Rechnung und Lieferschein. So weit sich Rechnungen und Lieferscheine auf mehrere Pakete bezögen, würde kein Anschein dafür begründet, welche Waren sich gerade in der verloren gegangenen Sendung befunden haben sollen. Zudem seien die Ansprüche verjährt.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gemäß dem Beweisbeschluss vom 8.11.2004 (Bl. 235 ff. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.2.2005 (Bl. 295 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Der Übergang der zunächst den Versicherten zustehenden Ansprüche hat sich entweder nach § 67 VVG vollzogen, sofern die Klägerin die Schäden vor der jeweilige...