Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.05.1999) |
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 6. Mai 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.729,43 EUR nebst 5 % Zinsen aus 5.101,24 EUR seit dem 2.11.1997, aus 2.679,17 EUR seit dem 26.11.1997 und aus 11.949,03 EUR seit dem 27.11.1997 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des ersten Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 48 %.
Die Kosten des zweiten Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 51 % und der Beklagten zu 49 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der Firma F. Kommunikationslektronik GmbH in M. (im folgenden: Fa. F.) die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen Verlusts von Transportgut in (verbliebenen) 4 Fällen aus März, Mai, Juni und September 1997 auf Schadensersatz in Anspruch.
Im Fall 1 enthielt das in Verlust geratene Paket zehn Nokia 2110 Komfort Einbausätze im Wert von netto 1.990 DM; die Klägerin begehrt den von ihr regulierten Betrag von 990 DM.
Im Fall 2 geriet ein Paket mit 35 Funktelefonen zum Nettoverkaufspreis von 21.840 DM in Verlust; die Klägerin beansprucht die von ihr an die Fa. F. geleisteten 19.000 DM.
Im Fall 3 geriet ein Paket mit 10 Sony Funktelefonen zum Nettoverkaufspreis von 8.750 DM in Verlust; die Klägerin begehrt hier die von ihr an die Fa. F. geleitete Entschädigung von 7.750 DM.
Im Fall 5 übergab die Fa. F. der Beklagten 6 Pakete zum Transport an die Firma M. C. in K., von denen ein Paket 21 EricssonFunktelefone und 5 Pakete jeweils 30-Siemens-Funktelefone enthielten. Ein Paket mit den Ericsson-Funktelefonen im Nettowert von 11.805 DM und zwei Pakete mit Siemens-Funktelefonen im Nettowert von 41.940 DM, insgesamt mithin 53.745 DM, gerieten in Verlust. Die Klägerin leistete eine Entschädigung von 50.745 DM und begehrt 50.805 DM.
Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat der Senat mit Urteil vom 23. Oktober 2002 auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der übrigen Klage die Beklagte (in den Fällen 1 bis 3 und 5) verurteilt, an die Klägerin 40.159,42 EUR nebst 5 % Zinsen aus 9.714,55 EUR seit dem 2.11.1997, aus 4.468,69 EUR seit dem 26.11.1997 und aus 25.976,18 EUR seit dem 27.11.1997 zu zahlen.
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als der Senat ein Mitverschulden verneint hat, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat zurückverwiesen. Die Klägerin beantragt,
das am 6. Mai 1999 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 40.159,42 EUR nebst 5 % Zinsen aus 9.714,55 EUR seit dem 2.11.1997, aus 4.468,69 EUR seit dem 26.11.1997 und aus 25.976,18 EUR seit dem 27.11.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin, sofern sie nicht bereits rechtskräftig zurückgewiesen ist, zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhaltes im übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 14.06.2006 (Bl. 805 ff. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2006 (Bl. 829 ff. GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat teilweise Erfolg, weil der der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch aufgrund eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration gemindert ist.
I.
Es steht fest, dass die Beklagte der aktivlegitimierten Klägerin - vorbehaltlich eines Mitverschuldens - in den 4 verbliebenen Schadensfällen Schadensersatz in der vom Senat im Urteil vom 23. Oktober 2002 ausgeurteilten Höhe schuldet.
II.
Dieser der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch ist gem. § 254 Abs. 1 BGB aufgrund eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration gemindert.
1.
Ein Versender kann in einen gem. § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.2005, Az. I ZR 4/04, TranspR 20...