Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 29.06.2020; Aktenzeichen 2 O 326/19)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Der Kläger hat gegen die Beklagte erstinstanzlich mit seiner am 13.12.2019 eingereichten und am 12.02.2020 zugestellten Klage einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 31.313,82 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke VW Tiguan Sport & Style 2,0 l TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ5..., einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus 36.539,77 EUR für die Zeit vom 17.09.2012 bis Rechtshängigkeit sowie Ansprüche auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs durch die Beklagte herrühren, und auf die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten geltend gemacht.

Er erwarb das streitgegenständliche Neufahrzeug von der Beklagten zu einem Kaufpreis in Höhe von 36.539,77 EUR (vgl. Rechnung vom 07.09.2012, Anlage K 1, GA Bl. 11 ff.). In dem Wagen war ein Motor des Typs EA 189 verbaut. Am 17.09.2012 zahlte er den Kaufpreis an die Beklagte. Mit Bescheid vom 15.10.2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten nach § 25 Abs. 2 EG-FGV nachträgliche Nebenbestimmungen für die ihr erteilten Typengenehmigungen an. In der Folge rief die Beklagte die betroffenen Fahrzeuge zurück. Der Kläger wurde mit Schreiben der A... vom 15.02.2016 (GA Bl. 15) über die Rückrufaktion informiert. Das in dem Schreiben in Bezug genommene Softwareupdate ließ er aufspielen.

Das Landgericht Wuppertal hat die Klage mit am 29.06.2020 verkündetem Urteil (GA Bl. 141 ff.), auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen, da eventuelle Ansprüche des Klägers aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verjährt seien. Der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjähre gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden sei der Anspruch mit Abschluss des Kaufvertrages und Übereignung des Fahrzeuges im Jahr 2012. Der Kläger sei zudem im Jahr 2015 jedenfalls in grob fahrlässiger Weise in Unkenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen geblieben. In diesem Jahr wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Informationen zu erlangen, so etwa über die zu diesem Zweck Anfang Oktober 2015 aufgesetzte Website der Beklagten, auf der es betroffenen Fahrzeughaltern möglich gewesen sei, nach Eingabe der FIN mit wenigen Klicks festzustellen, ob das eigene Fahrzeug von dem Manipulationsvorwurf betroffen gewesen sei oder nicht. Alternativ hätte er sich unmittelbar an die Beklagte wenden können, um sich Gewissheit zu verschaffen. Dass der Kläger es vor dem dargestellten Hintergrund unterlassen habe, sich zu informieren, stelle einen schweren Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten dar. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass damals eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage bestanden habe. Eine solche liege nicht schon dann vor, wenn es noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der maßgebenden Fallkonstellation gebe. Vielmehr sei ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich, den es aber im Jahr 2015 nicht gegeben habe. Soweit es in der Folgezeit widersprechende Entscheidungen der Instanzgerichte gegeben habe, werde dadurch der Lauf der bereits begonnenen Verjährungsfrist nicht gehemmt. Ebenso stehe der Verjährung nicht entgegen, dass die Beklagte eine Haftung geleugnet habe und weiterhin leugne. Die Verjährung eines auf dem Gerichtsweg durchsetzbaren Anspruchs beginne nicht erst dann, wenn der Schuldner seine Haftung anerkenne. Die dreijährige Verjährungsfrist habe deshalb mit Ablauf des Jahres 2018 geendet. Die im Dezember 2019 eingereichte Klage habe die Verjährung nicht mehr unterbrechen können.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag nach zwischenzeitlich erfolgter Veräußerung des Fahrzeugs am 10.08.2020 zu einem Kaufpreis in Höhe von 11.200,00 EUR (vgl. Kaufvertrag gemäß der Anlage K 3, GA Bl. 196 f.) nur noch teilweise weiterverfolgt. Er vertritt die Ansicht, dass der von ihm geltend gemachte Sc...

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