Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 250/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. März 2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorfteilweise abgeändert.

Die Beklagte wird über die vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilungen hinaus verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an demGeschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland in Verträgen mit Verbrauchern über die Vermittlung von Studienplätzen mit erfolgsabhängiger Vergütung die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden

"Erhält der Bewerber auch nach Beendigung des B-Auftrages eine Zusage der unter Mitwirkung von B ausgewählten Universität, so ist er zur Zahlung des Erfolgshonorars nach Pkt. 3 verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er einen anderen Dienstleister oder Vermittler beauftragt hat. Der Bewerber ist dabei zugleich B zur Auskunft verpflichtet."

wenn dies geschieht, wie aus der Anlage PBP 4 ersichtlich;

2. an die Klägerin weitere 284,64 EUR (insgesamt also 1.171,67 EUR) nebst weiteren Zinsen (insgesamt also Zinsen aus 1.171,67 EUR) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2017 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beklagte vermittelt Studienplätze für das Medizinstudium an Universitäten im Ausland. Die Klägerin hat bislang ebenfalls Studienplätze für das Medizinstudium an Universitäten im Ausland vermittelt. Ob sich die Klägerin, die - nach Erlass des landgerichtlichen Urteils - durch Gesellschafterbeschluss vom 03.07.2018 mit Ablauf des 03.07.2018 aufgelöst worden ist - auch weiterhin hiermit befasst, ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz streitig.

Die Beklagte verwendet beim Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit einem Studienplatzbewerber Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB). Ihre AGB, Stand 27.01.2017, enthalten u.a. folgende Klauseln:

"3. Erfolgshonorar

a) B erhält nur im Erfolgsfall ein Honorar. Dies bedeutet, dass der Bewerber nur dann an B ein Honorar bezahlen muss, wenn er unter Mitwirkung von B tatsächlich 2017 oder später an der Privathochschule in G (mit oder ohne Besuch des B-College) zum universitären Studium zugelassen werden kann. Das Erfolgshonorar beträgt eine Jahresstudiengebühr, zu der 19 % deutsche Mehrwertsteuer hinzukommen (d.h. insgesamt EUR 26.180,00).

b) Das Erfolgshonorar ist auch verdient, wenn der Bewerber den Studienplatz nicht annimmt, aufgrund fehlender Mitwirkung nicht erhalten kann oder vorzeitig wieder verlässt. Dem Bewerber ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, das Honorar im Sinne der Ziffer 3a) der AGB sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der geltend gemachte Betrag."

"6. Haftung

B haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern es nicht fürSchäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund von Pflichtverletzungen von B oder ihrer Erfüllungsgehilfen handelt. Die Haftung für mittelbare Schäden, insb. entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von B oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. ..."

"9. Kostenfreies Rücktrittsrecht; Kündigung

a) Der Bewerber hat für die Studienplatzvermittlung ein kostenfreies Rücktrittsrecht, wenn er auf eigene Bewerbung in Deutschland vor Zulassungsmöglichkeit zum Auslands-Studium eine Zulassung zum Studium in dem gewünschten Studienfach über Hochschulstart (Stiftung für Hochschulzulassung) erhält. Dies gilt nur für Hochschulstart, insb. jedoch nicht für deutsche Privathochschulen oder anderweitige Bewerbungen ohne Beteiligung von B. Für das B-College gilt das kostenfreie Rücktrittsrecht bei Zulassung des Bewerbers in dem o.g. Studienfach in Deutschland, Österreich oder der Schweiz bis zum ersten Vorlesungstag (20.10.) des College-Jahres; danach ist ein Rücktritt nicht mehr möglich.

b) Das Rücktrittsrecht kann nur wirksam ausgeübt werden, wenn der Bewerber B innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Zulassung den Rücktritt erklärt und dabei den Zulassungsbescheid in Textform, also schriftlich oder eingescannt per eMail übermittelt. Der Bewerber erstattet B jedoch eventuell entstandene Auslagen.

c) Der B-Auftrag zur Studienplatzvermittlung kann jederzeit beendet werden. Wird der Vertrag vor Zulassungsentscheidung der Universität gekündigt oder anderweitig...

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