Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.12.2005; Aktenzeichen 31 O 76/04)

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

A.

Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht dahin erkannt, dass die Beklagte wegen der hier in Rede stehenden Paketverluste den Klägerinnen vollen Schadensersatz leisten muss, ohne sich auf die in ihren Beförderungsbedingungen, in der CMR beziehungsweise im HGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen zu können, weil sie die Warenverluste leichtfertig verursacht hat, so dass in den Schadensfällen 2 sowie 4 bis 7 die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der §§ 425, 435 HGB, in den Schadensfällen 1 und 3 die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Art. 17, 29 CMR gegeben sind. Der Vorwurf leichtfertiger Schadensverursachung ist bereits deswegen gerechtfertigt, weil die Beklagte nicht erklären kann, wann und wie es zu den Paketverlusten gekommen ist. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte während des Transports keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführt. Hierin liegt ein grober Organisationsmangel, der ebenfalls den Vorwurf leichtfertiger Schadensverursachung rechtfertigt.

Weil die Beklagte die Schäden leichtfertig verursacht hat, gilt die dreijährige Verjährungsfrist des HGB bzw. der CMR, so dass die Einrede der Verjährung nicht verfängt.

B.

Im Ergebnis steht trotz der von der Beklagten erhobenen Einwände zur Überzeugung des Senats fest, dass die verloren gegangenen Pakete die von der Klägerin behaupteten Waren enthielten. In Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

I.

In den Schadensfällen 4 bis 7 ist der Paketinhalt nachgewiesen, weil die Handelsrechnungen in Verbindung mit der Aussage der Zeugin S. über die Versandorganisation der F. E. GmbH einen Anscheinsbeweis dahin begründet, dass die verloren gegangenen Pakete die in den Rechnungen ausgewiesenen Waren enthielten. Denn nach Bekundung der Zeugin wird die Rechnung erst erstellt, nachdem die Warensendung die Versandabteilung der F. E. GmbH durchlaufen hat. Damit ist es unerheblich, dass die Zeugin die Pakete nicht gepackt hat und daher zum konkreten Inhalt der verloren gegangenen Pakete aus eigener Kenntnis keine Angaben machen konnte.

Für den Schadensfall 2 gilt nichts anderes, denn entgegen der Annahme der Parteien ist es in diesem Schadensfall nicht nur zu einem Teilverlust gekommen. Denn die Zeugin S. hat bekundet, dass beide Pakete, die die Waren aus den beiden Rechnungen enthielten, verloren gegangen sind.

II.

Im Schadensfall 3 ist es hingegen tatsächlich nur zu einem Teilverlust gekommen. Die Zeugin S. hat jedoch bestätigt, dass sich in dem verloren gegangenen Paket 18 B. Uhren befunden haben.

Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten aufgeworfene Frage, woher die Zeugin dies wisse, stellt den Beweiswert der Aussage nicht in Frage, weil die Beklagte - ebenso wie der Senat - die Antwort auf diese Frage kennt. Der Senat hat die Zeugin S. in den Verfahren I - 18 U 97/05 und 102/05 selbst vernommen. In diesen Verfahren hat die Zeugin bekundet, dass bei der F. E. GmbH grundsätzlich nicht dokumentiert wird, wie eine größere Warensendung auf die einzelnen Pakete aufgeteilt wird. Sobald der Empfänger mitteilt, welche Waren er nicht erhalten hat, wird jedoch überprüft, ob die reklamierte Fehlmenge sich tatsächlich in dem Paket befunden hat. Diese Kontrolle ist der F. E. GmbH möglich, weil sie das Gewicht des verloren gegangenen Pakets kennt, so dass sie durch Nachpacken und Verwiegen des nachgepackten Pakets überprüfen kann, ob der reklamierte Fehlbestand plausibel ist oder nicht.

Da den Parteien aufgrund dieser Aussage bekannt ist, wie nach der Betriebsorganisation die F. E. GmbH Reklamationen über Warenteilverluste auf Stichhaltigkeit überprüft, sieht der Senat keinen Anlass, diesen allseits bekannten Sachverhalt durch eine weitere Vernehmung der Zeugin S. bestätigen zu lassen.

Weil die Paketinhalte bewiesen sind, ist auch der Warenwert der Warensendungen bewiesen. Die Beklagte zweifelt den Warenwert nämlich nur deshalb noch an, weil ihrer Auffassung nach die Paketinhalte nicht bewiesen seien. Im Übrigen begründen die Handelsrechnungen bei den innerdeutschen Transporten eine Vermutung für den Warenwert, bei den CMR-Transporten sind sie ein gewichtiges Indiz für den Warenwert. Dieses Indiz reicht in den vorliegenden Fällen aus, da davon auszugehen ist, dass die F. E. GmbH für die von ihr vertriebene Markenware feste Katalogpreise hat, die ihre üblichen Verkaufspreise darstellen.

C.

Die Aktivlegitimation der Klägerinnen ist auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts im Berufungsrechtszug ebenfalls zu bejahen.

Weil beide Klägerinnen Transportversicherer der F. E. GmbH waren und sie, die Klägerinnen, jeweils zu 50 % an der Police beteiligt waren, sind sie beide zu je 50 % Inhaber der Schadensersatzansprüche der F. E. GmbH geworden, und zwar entweder im Wege der Abtretung oder durch gesetzlichen Forderungsübergang infolge Leistung der Entschädigungen.

Der Einwand...

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