Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 29.07.2015)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 29.07.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten - wegen der Kosten - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass aufgrund ihres am 13.11.2014 (Anlage K 2) erklärten Widerrufs der Darlehensvertrag vom 03.06.2009 (Anlage K 1) rückabzuwickeln und die Beklagte ihr zur Erstattung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen verpflichtet sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe das ihr gemäß § 495 BGB i.V.m. § 355 BGB (in der vom 02.09.2002 bis 10.06.2010 geltenden Fassung, Art. 229 § 92 Abs. 2 EGBGB) zustehende Widerrufsrecht nicht fristgerecht bzw. wirksam ausgeübt.

Die Klägerin könne aus der BGB-InfoV keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten, nehme das aber auch nicht für sich in Anspruch.

Die hier verwendete Belehrung genüge dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. dazu I. 3. a.). Die Belehrung informiere auch eindeutig, zutreffend und entsprechend der damaligen Rechtslage über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. dazu I. 3. b.). Die Belehrung habe auch keine Fax-Nr. oder E-Mailadresse enthalten müssen (vgl. dazu I. 3. c.). Auch die in der Belehrung enthaltenen Hinweise für finanzierte Geschäfte führten nicht zu Fehlerhaftigkeit der Belehrung (vgl. dazu I. 3. d.). Auch aus den vom Kläger zuletzt zitierten Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14) folge nicht die Fehlerhaftigkeit der hier in Rede stehenden Belehrung bzw. der dabei verwendeten zwei Fußnoten (vgl. dazu I. 3. e.).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt:

Zum Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB:

Bei den eingefügten Fußnoten - insbesondere zu 2. ("Nicht für Fernabsatzgeschäfte") - handele es sich um eine formale und inhaltliche Abweichung vom Muster, da dieser Hinweis vom Muster nicht vorgesehen sei und der Verbraucher den Eindruck gewinnen könne, er müssen den Fristbeginn selbständig prüfen, was beim Verbraucher zu Unklarheiten führe (OLG München, Urteil vom 21.10.2013, 19 U 1208/13, www.juris.de; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, 4 U 194/11, www.juris.de). Die Widerrufsbelehrung sei zudem so klein geschrieben, dass es dem durchschnittlichen Verbraucher mehr als schwer falle, den - zudem verschachtelt formulierten - Text inhaltlich zu erfassen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 BGB übermittelt worden seien, da sie in dem Vertrag an diversen Stellen verteilt seien und nur beispielhaft in der Belehrung aufgeführt seien. Die Widerrufsbelehrung sei auch in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben und sei zudem wie jede weitere Ziffer des Vertrages nummeriert.

Zum Beginn der Widerrufsfrist:

Den gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 3, 492 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. maßgeblichen Fristbeginn habe sie - die Klägerin - aus der hier verwendeten Belehrung nicht zutreffend bestimmen können. Danach habe nämlich schon die Übersendung eines Vertragsantrages nebst Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist führen sollen, so dass sie - die Klägerin - damit habe rechnen müssen, dass sie den Vertrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vertragsangebots der Beklagten nebst Belehrung habe widerrufen können. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des LG Duisburg vom 18.07.2014 (1 O 405/13, www.juris.de) stehe dem nicht entgegen, da die Kundin dort keine Vertragserklärung der Bank vorab erhalten habe. In der notwendigen Gesamtschau habe die Beklagte zudem zum Fristbeginn eine Leerstelle gelassen, die sie nicht transparent genutzt habe.

Zur Notwendigkeit von Fax-Nr. bzw. E-Mailadresse:

Auch wenn es richtig sei, dass die Angabe von Fax-Nr. bzw. E-Mailadresse im Muster nicht vorgesehen sei, benutze die Beklagte das Muster nicht, so dass die gesamte Belehrung auf dem Prüfstand stehe. Weise dann die Beklagte aber darauf hin, dass der Widerruf per Fax und/oder E-Mail erfolgen könne, dann müsse sie die entsprechenden Angaben dazu auch in ihrer Belehrung machen und könne nicht vom Verbraucher fordern, dass er sich diese Daten selbst heraussuche, denn dann sei die Belehrung nicht mehr transparent.

Zu den Hinweisen für finanzierte bzw. verbundene Geschäfte:

Das LG habe sich erst gar nicht dami...

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