Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 28.11.2007 abgeändert. Die Beschluss-verfügung vom 2.8.2007 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin zu 1. betreibt unter dem Hostnamen "U." und einer festen IP-Adresse im Internet einen sog. eDonkey-Server, welcher Bestandteil des Filesharing-Systems eDonkey 2000 ist. Der Antragsgegner zu 2. ist als administrativer und technischer Verantwortlicher eingetragen. Bei dem Filesharing-System eDonkey 2000 handelt es sich um eine Mischform aus einem zentralen System, das dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Server-Betreiber einen zentralen Server bereit hält, der die im Netz verfügbaren Informationen nach Mitteilung des Clients indiziert und einem dezentralen System, das Suchanfragen direkt an die einzelnen Peers im Netz weiterleitet. In dem PeertoPeer-System von eDonkey kommen zwar Index-Server zum Einsatz, die Suchanfragen bearbeiten, jedoch werden anstelle eines zentralen Servers innerhalb des Netzes einzelne angeschlossene Peers zu dezentralen Index-Servern bestimmt (vgl. Spindler/Leissner, GRUR-Int. 2005, 773, 774).

Die Kommunikation zwischen Client und Server findet im Wesentlichen wie folgt statt: Der Client übermittelt die Informationen über seine freigegebenen Dateien an einen Server, der diese indiziert. Der Client möchte eine Datei suchen und übermittelt einen Teil eines Dateinamens an einen oder mehrere Server. Die angefragten Server durchsuchen in ihren Indices und schicken die entsprechenden eD2K-Links zurück. Der Client fragt regelmäßig alle bekannten Server ab, welche Clients die Dateien freigeben, die er herunterladen möchte. Die Server schauen in ihren Indices nach und senden IP-Adressen und Ports dieser Clients zurück.

Die Server verwalten also nur einen Index der freigegebenen Dateien und der dazugehörigen Client-Adressen. Der Server speichert und verschickt keine Dateien, sondern lediglich deren Metadaten.

Die Antragstellerin ließ der Antragsgegnerin zu 1. durch anwaltliches Schreiben vom 19.6.2007 mitteilen, dass in dem von der Antragsgegnerin zu 1. über den eDonkey-Server (Hostname U., IP-Adresse ...) zum Download vorgehaltenen Musikangebot Aufnahmen enthalten seien, an denen sie - die Antragstellerin - die ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung innehabe. Beispielhaft führte die Antragstellerin die zwölf in der Beschlussverfügung des LG Düsseldorf vom 2.8.2007 genannten Musikaufnahmen des Künstlers S. sowie fünf weitere Titel dieses Künstlers an.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandet die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin zu 1. über ihren Server noch nach der Mitteilung vom 19.6.2007 das Album "Greatest Hits" des Künstlers S. anderen eDonkey-Nutzern am 23.7.2007 verfügbar gemacht habe.

Durch Beschlussverfügung des LG Düsseldorf vom 2.8.2007 ist den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, die auf dem Albumtonträger "Greatest Hits" enthaltenen Musikaufnahmen

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des Künstlers S. über den Dienst der Antragsgegner mittels eines eDonkey-Servers mit dem Hostnamen U. und der Server IP-Adresse ... öffentlich zugänglich zu machen. Das LG hat die Beschlussverfügung durch Urteil vom 28.11.2007 bestätigt und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragsgegner im Wege der Störerhaftung für eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 19a UrhG verantwortlich seien und daher nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung zu verurteilen seien. Durch das Zur-Verfügung-Stellen der Auflistung aller freigegebenen Dateien der jeweils am Server der Beklagten angemeldeten Nutzer sei eine öffentliche Zugänglichmachung dieser Daten i.S.d. § 19a UrhG gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Werke zu keinem Zeitpunkt auf dem Server der Beklagten waren, da § 19a UrhG nicht voraussetze, dass das urheberrechtlich geschützte Werk in digitaler Form im Herrschaftsbereich des Anspruchsgegners abgespeichert werde. Für diese Rechtsverletzung hafteten die Beklagten, weil sie durch Bereitstellung ihres Servers die Möglichkeit eröffnet hätten, die streitgegenständlichen Werke als digitale Musikdatei der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegner hätten die Infrastruktur bereitgestellt, mit deren Hilfe die eigentlichen Täter der Urheberrechtsverletzung ihre Tat vollendet hätten.

Da die Antragsgegner von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden seien, hätten sie unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen gehabt, um eine Wiederholung dieser Verletzung zu verhindern. Dies hätten sie jedoch nicht getan, da auch noch am 23.7.2007 Stücke des Künstlers S. über den Server der Antragsgegner auf...

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