Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 O 370/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Klägerin betrieb in einer WEG-Anlage ein kleines Juweliergeschäft in einem gemieteten Ladenlokal, das von den Beklagten im Oktober 1995 ersteigert wurde. Ab Mitte November und bis kurz vor Weihnachten 1995 wurde in dem Bereich, in dem das Geschäftslokal gelegen war, die Fassade saniert/renoviert, was auf einen Beschluß der Eigentümerversammlung von 1994 zurückging. Wegen dieser Arbeiten war das Gebäude ab dem 13. November 1995 und bis zum 8. Januar 1996 eingerüstet und mit dunklen Planen abgedeckt, was das Geschäft der Klägerin von außerhalb weitgehend unsichtbar machte. Unter Hinweis darauf, daß sie als Juwelierin 40 % ihres Jahresumsatzes in den 6 Wochen vor Weihnachten erziele, hat die Klägerin die Beklagten für die Zeit von November 1995 bis Mai 1996 auf Schadensersatz in Höhe von 18.693,15 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht die Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB zur Zahlung eines Betrages von 9.820,00 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen (vgl. GA 201 ff). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die das landgerichtliche Urteil zu Grund und Höhe angreifen. Die Anschlußberufung der Klägerin ist mit Einverständnis der Beklagten zurückgenommen worden.
2.1. Die Klägerin – und ihr folgend das Landgericht – hat ihren Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am Unternehmen) gestützt. Wie auch die Klägerin selbst nicht verkennt, handelt es sich bei dem Institut des Rechts am Unternehmen indes um einen – nur subsidiär anwendbaren – Auffangtatbestand, das heißt, dessen Anwendbarkeit entfällt, wenn eine Haftung bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften begründet ist oder aber wenn anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber an die schädigende Verhaltensweise im Rahmen der Vorschriften, zu deren Thema sie ihrer Art nach gehört, bewußt keine Schadensersatzsanktion geknüpft hat (vgl. MüKo, BGB, 3. Aufl., § 823 BGB Rzf. 484 m.w.N.). Da hier die Vermieter der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, ist also zunächst zu ermitteln, ob die für eine Fallgestaltung wie die vorliegende in Betracht kommenden gesetzlichen Normen eine abschließende Regelung treffen oder ob sie – ergänzungsbedürftige – Lücken aufweisen. Eine solche Lücke ist hier zu verneinen.
Da zwischen den Parteien ein Mietverhältnis über Geschäftsraum bestand, sind die einschlägigen Normen die des Mietvertragsrechts. Daß die Beklagten als Vermieter der Klägerin zugleich auch Miteigentümer der WEG-Anlage waren und sind, worauf die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.02.2000 nochmals abgestellt hat (vgl. GA 297), ändert für das Verhältnis der Parteien des Rechtsstreits als Mietvertragsparteien nichts. Die Schadensersatzansprüche des Mieters wegen eingeschränkter Nutzbarkeit der Mietsache sind durch die §§ 537 ff BGB geregelt, und zwar abschließend. Die Schadensersatzpflicht des Vermieters aus § 538 BGB wegen Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zu vertragsgemäßem Gebrauch (hier: Betrieb einer Schmuck-Boutique, vgl. GA 247) umfaßt nach herrschender Meinung auch entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und andere Begleitschäden des Mieters (vgl. Palandt, BGB, 58. Aufl., § 538 Rzf. 14 m.w.N.). Eine Regelungslücke zu Lasten des in angemieteten Räumen betriebenen Unternehmens, die durch die Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB (Recht am Unternehmen) geschlossen werden müßte, besteht deshalb nicht. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bzw. des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs vor den Schaufenstern bzw. des Zugangs von Ladengeschäften beruft, übersieht sie, daß dort – im entscheidenden Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt – jeweils nicht der Vermieter in Anspruch genommen wurde. Beklagte war vielmehr jeweils der (Grundstücks-)Nachbar, zu dem vertragliche Beziehungen gerade nicht bestanden (und der jeweils die Straße vor dem betroffenen benachbarten Ladengeschäft über den Gemeingebrauch hinaus für seine Bauarbeiten genutzt hatte bzw. hatte nutzen lassen).
Da deliktische Schadensersatzansprüche der Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten mangels einer gesetzlichen Regelungslücke entfallen, kann unentschieden bleiben, ob, wie in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragen worden ist, die Freizeichnungsklausel in § 13 Ziff. 4 des Mietvertrages der Parteien auch deliktische Ansprüche erfaßt oder nicht und ob diese Klausel gegebenenfalls wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam ist.
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