Leitsatz (amtlich)
1. Der Vermieter muss bei einem Brandschaden ihm zuzurechnende Ursachen ausräumen und beweisen, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt, wobei dem Vermieter ein Anscheinsbeweis dienlich sein kann.
2. Bei leicht fahrlässiger Brandverursachung kommt dem Mieter der Regressverzicht der Feuerversicherung des Vermieters zugute.
Normenkette
BGB §§ 535, 548 a.F., § 538 n.F.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 3 O 478/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.5.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 5.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) (nachfolgend: Beklagte) ist Mieterin einer Lagerhalle und von Kellerräumen in D., der Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagter) ist ihr Geschäftsführer. Vermieter ist T. Die Klägerin ist Feuerversicherer des Vermieters.
In den von der Beklagten gezahlten Nebenkosten ist auch eine Beteiligung an den Kosten der Feuerversicherung enthalten.
Am 3.10.1999 brach in den von der Beklagten angemieteten Kellerräumen ein Feuer aus.
Spätestens am folgenden Tage gab die Beklagte die Räumlichkeiten an den Vermieter zum Zwecke der Renovierung zurück.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe den Brand verursacht. Er habe eine Herdplatte nicht ausgeschaltet. Diese habe sich erhitzt und den Kellerbrand ausgelöst. Dadurch sei dem Vermieter ein Schaden von insgesamt 43.216,72 DM entstanden, den sie, die Klägerin, als Feuerversicherer des Vermieters reguliert habe.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Verhalten des Beklagten sei grob fahrlässig gewesen. Grobe Fahrlässigkeit liege selbst dann vor, wenn die Steckdose, an der die Herdplatte angeschlossen war, aufgrund eines Defektes in der Zeit vor dem Feuer keinen Strom geführt habe. Denn der Beklagte habe jederzeit damit rechnen müssen, dass der Vermieter die Stromleitung – auch ohne besondere Nachricht – reparieren würde. Das Verhalten des Beklagten müsse sich die Beklagte zu 1) nach den Grundsätzen der Organhaftung zurechnen lassen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 43.216,72 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 17.7.2000 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben die Auffassung vertreten, es gelte eine sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 558 BGB a.F., die mit Rückgabe der Räume an den Vermieter begonnen habe. Ihre Haftung sei auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt; diese liege nicht vor.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Urteilsgründe wird verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin (noch) insoweit, als das LG die Klage gegen die Beklagte abgewiesen hat. Im Übrigen hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.
Die Klägerin greift das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insb. insoweit an, als das LG die Forderung als verjährt betrachtet hat.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des LG Duisburg vom 30.5.2001 (Aktenzeichen 3 O 478/00) zu verurteilen, an die Klägerin 43.216,72 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 17.7.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, die Verjährung sei jedenfalls deshalb eingetreten, weil der von der Klägerin beantragte Mahnbescheid aus ihr zuzurechnenden Gründen nicht alsbald zugestellt worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
1. Die Klägerin hat aus positiver Forderungsverletzung des Mietvertrages (§§ 535, 276 BGB) i.V.m. § 67 VVG gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 22.096,36 Euro (= 43.216,72 DM).
Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Brand vom 3.10.1999 infolge des Mietgebrauchs eingetreten ist. Überdies haftet die Beklagte nur für grobe Fahrlässigkeit. Diese ist nicht nachweislich gegeben.
a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache muss der Vermieter ausräumen (BGH v. 18.5.1994 – XII ZR 188/92, BGHZ 126, 124 = MDR 1994, 911 = NJW 1994, 2019). Da die Klägerin übergegangene Ansprüche geltend macht, trifft sie im vorliegenden Rechtsstreit die Beweislast, die ohne den Forderungsübergang den Vermieter getroffen hätte.
Die Darlegung der Klägerin reicht jedoch nicht aus, um zu belegen, ...