Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 18.12.2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 105 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, beanstandet eine Anzeige der Beklagten über einen "Travelpilot" als wettbewerbswidrig, weil der dort mit abgebildete "Compact Disc Changer" in Wirklichkeit nicht mit zu dem angegebenen (Gesamt-)Preis abgegeben werde. Die Parteien streiten allein darum, ob der klagende Verein klagebefugt ist. Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten steht demgegenüber außer Streit. Das LG hat die Klagebefugnis im Hinblick auf die UnterlassungsklagenVO bejaht. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Der klagende Verein könne sich auch nicht auf die sog. "Sammelmitglieder" berufen, weil dadurch künstlich die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geschaffen werden sollten. Sie beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, insb. zur Struktur ihrer Mitglieder, verteidigt sie das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
1. Zu Recht hat das LG die beanstandete Anzeige allerdings als wettbewerbswidrig angesehen. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten auch nicht.
2. Der klagende Verein ist jedoch entgegen der Auffassung des LG nicht klagebefugt.
a) Das LG hat den Kläger bereits im Hinblick auf seine Anerkennung als Wettbewerbsverband i.S.v. § 13 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlG) durch § 1 Nr. 9 der Unterlassungsklagen-VO vom 3.7.2002 (BGBl. I 2565) i.V.m. § 13 Abs. 7 UWG als klagebefugt angesehen.
Dieser Auffassung ist der Senat bereits in seinen den Parteien bekannten Urteilen vom 30.12.2002 (20 U 108/02) und vom 25.2.2003 (20 U 171/02) entgegengetreten. Dem entspricht nunmehr auch die Auffassung des BGH (WRP 2003, 914 unter II.1. - Sammelmitgliedschaft).
b) Infolgedessen ist zu prüfen, ob dem klagenden Verein unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibt, und den übrigen Anforderungen an die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung genügt. Ersteres ist nicht der Fall.
aa) Der Begriff "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art" ist allerdings weit auszulegen (vgl. BGH v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, MDR 2000, 1028 = NJW 2000, 1792 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, MDR 2001, 523 = BGHReport 2001, 89 = NJW 2001, 371 - Vielfachabmahner). Die vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen müssen sich derart gleichen oder nahe stehen, dass der Vertrieb der einen durch den Vertrieb der anderen beeinträchtigt werden kann. Für das danach erforderliche abstrakte Wettbewerbsverhältnis genügt es, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen - wenn auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Wie weit der Kreis zu ziehen ist, ist in der Rechtsprechung streitig; der BGH hat die Frage zuletzt offen gelassen (WRP 2003, 914 unter II. 2. - Sammelmitgliedschaft).
(1) Das OLG Zweibrücken hat in seinem - ein Schwesterunternehmen der Beklagten betreffenden - Urteil vom 16.5.2000 (Anlage K 6) angenommen, als Wettbewerber kämen danach nicht nur der Händler desselben Erzeugnisses (dort: Fernsehgeräte), sondern auch Händler der übrigen zum Sortiment des Verletzers gehörenden Waren in Betracht, da die Empfänger der beanstandeten Werbung grundsätzlich Kaufinteresse entwickeln und sich ggf. auch für andere Produkte entscheiden würden. Diese Auffassung vertritt auch der Kläger.
(2) Demgegenüber hat das OLG Celle in seinem - gleichfalls ein Schwesterunternehmen der Beklagten betreffenden und aus anderen Gründen vom BGH (WRP 2003, 914 - Sammelmitgliedschaft) aufgehobenen - Urteil vom 14.2.2002 (eine Waschmaschine betreffend) ausgeführt, das Wettbewerbsverhältnis könne nur dann aufgenommen werden, wenn Kunden durch die wettbewerbswidrige Handlung veranlasst würden, sich mit dem weiteren Angebot des Verletzers auseinanderzusetzen. Allein die Präsentation eines breiten Sortiments reiche dazu nicht aus. Dementsprechend hat das OLG Celle den Markt auf die dort allein betroffene "weiße Ware" begrenzt.
Dem entspricht die Auffassung des OLG Koblenz in seinem Urteil vom 1.10.2002 (Bl. 68 ff.), wo es allein auf das Gebiet der "Unterhaltungselektronik...