Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. August 2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (21 O 63/18) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung an die F. verurteilt wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, werden der Beklagten auferlegt.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht eine Entgeltforderung für die Lieferung von Strom im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März 2011 an die Verbrauchsstelle ... in ... geltend.

Die Rechtsvorgängerin der ursprünglichen Klägerin (fortan sowohl diese als auch die Klägerin bezeichnet als Klägerin) war im Stadtgebiet ... Grundversorgerin. Die Beklagte, ein mittelständisches Unternehmen, bezog an der genannten Verbrauchsstelle Gewerberäume und entnahm am 1. April 2010 erstmals elektrische Energie. Nachdem die Klägerin von der Stromentnahme durch die zuständige Netzbetreiberin Kenntnis erlangt hatte, bestätigte sie mit Schreiben vom 24. Januar 2011 (Anlage K 1, Bl. 8 f. d.GA.) gegenüber der Beklagten den Abschluss des Vertrags "Strom ... Grundversorgung" mit "Vertragsbeginn: 01.04.2010" und forderte die Beklagte zur Zahlung von monatlichen Abschlagsbeträgen auf. In dem Begrüßungsschreiben hieß es weiter:

"Die Grundlagen des neuen Vertrags und der Abrechnungen sind die gültigen Preise für die Grund- und Ersatzversorgung für Strom auf Basis der Regelungen der (...) StromGVV" (Eingeklammertes durch Senat).

Die Beklagte zahlte die geforderten Abschläge und kündigte den Vertrag zum 31. März 2011.

Die Klägerin stellte der Beklagten am 20. Mai 2015 auf der Grundlage von Schätzungen und einer Selbstablesung der Beklagten (Bl. 77 f. d.GA.) Entgelt für gelieferten Strom in Höhe von EUR 5.607,68 in Rechnung (Anlage K 2, Bl. 10 f. d.GA.). Nachdem sie von der Netzbetreiberin durch Mitteilung der Zählerstände - die Ablesung fand am 20. Juli 2010 statt - über den tatsächlichen Verbrauch der Beklagten informiert worden war, erstellte die Klägerin am 17. Februar 2016 eine korrigierte Schlussrechnung (Anlage K 3, Bl. 12 ff. d.GA.) und forderte nunmehr auf der Grundlage eines geringfügig niedrigeren Strompreises und abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen insgesamt EUR 22.401,87. Die Beklagte leistete auf keine der beiden Rechnungen Zahlungen.

Mit ihrer der Beklagten am 6. August 2018 zugestellten Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von EUR 22.401,87 nebst Zinsen verurteilt. Die Klägerin könne den Rechnungsbetrag aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien nach den Grundsätzen der sogenannten Realofferte geschlossenen Kaufvertrag fordern. Der Versorgungsvertrag sei durch die Entnahme von Strom zustande gekommen. Dass die Beklagte die Höhe des Anspruchs und die ermittelten Verbrauchswerte bestritten habe, sei unerheblich, weil die Beklagte keine berechtigten Einwendungen geltend gemacht habe und mit ihren übrigen Einwendungen nach § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV im hiesigen Rechtstreit ausgeschlossen und auf den Rückforderungsprozess verwiesen sei. Die Vorschrift sei anwendbar, weil der geschlossene Liefervertrag ungeachtet der gewerblichen Nutzung der Verbrauchsstelle als Grundversorgungsvertrag einzustufen sei. Dies ergebe sich aus den Umständen des Vertragsschlusses und dem Inhalt des Begrüßungsschreibens vom 24. Januar 2011. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil dieser erst zwei Wochen nach Zugang der Korrekturrechnung vom 17. Februar 2016 fällig geworden sei und die Verjährungsfrist deshalb erst am Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen habe. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt, denn die Beklagte habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände sie davon ausgegangen sei, dass die Klägerin ihre Forderung nicht weiterverfolgen werde.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Begründung des angefochtenen Urteils lasse sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen der am 1. April 2010 zustande gekommene Versorgungsvertrag mit der Klägerin und nicht mit einem anderen Stromanbieter zustande gekommen sei. Fehlerhaft sei das angefochtene Urteil auch, soweit das Landgericht die StromGVV für anwendbar gehalten habe. Die Beklagte sei keine Haushaltskundin, weil bei Vertragsschluss ausreichend Anhaltspunkte für einen 10.000 kWh übersteigenden Jahresverbrauch an Strom an der belieferten Verbrauchsstelle vorgelegen hätten. Die Klägerin müsse sich jedenfalls nach Treu und Glauben...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?