Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 322/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.03.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - (13 O 322/18) dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs werden dem klagenden Land auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem klagenden Land wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Parteien sind durch ein Schuldscheindarlehen über 100.000.000.00 EUR, das das klagende Land im März 2007 mit der beklagten Hypothekenbank abgeschlossen hat, verbunden. Der Vertragsschluss kam unter Mitwirkung der A.-Bank als sog. Arrangeur zustande. Dabei oblag es dem Arrangeur, die Schuldscheindarlehen, die das klagende Land aufzunehmen beabsichtigte, anhand einer mit dem Land abgestimmten Schuldscheindokumentation zu vermitteln. Die Vertragsbedingungen wurden - mit Ausnahme der Vereinbarung zur Höhe des anfallenden Zinsaufschlags, der unter Vermittlung des Arrangeurs zwischen den Parteien ausgehandelt wurde - vom klagenden Land vorgegeben (Anlage B 1).
Nach Überweisung der Darlehenssumme stellte das klagende Land der Beklagten zunächst einen Schuldschein über 100.000.000,00 EUR aus. Auf Wunsch der Beklagten wurde das Darlehen sodann in fünf Schuldscheindarlehen über jeweils 20.000.000,00 EUR aufgetrennt. Hierauf beziehen sich die fünf Schuldscheine mit den Nrn. 40-405, 40-418, 40-419, 40-420 und 40-421 (Anlage K 1). Die Schuldscheindarlehen werden jeweils mit den Worten
"Das Land Nordrhein-Westfalen [...| (Darlehensschuldner) schuldet der B.-Bank AG [...] (Darlehensgläubiger) EUR 20.000.000 [...]"
eingeleitet und enthalten im Anschluss folgende Vereinbarungen:
"1. Das Darlehen ist, [...], bis zum Ablauf des der vereinbarten Fälligkeit des Kapitals vorhergehenden Tages, wie folgt jährlich zu verzinsen:
Nominalzins 3-Monats-EURIBOR + 0,1175 %
Höchstsatz 5,00 %
[...]
2. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich [...] fällig. Die Zinsberechnung erfolgt unter Anwendung der Zinsmethode act/360; adjusted modified following.
3. Das Darlehen in Höhe des Nennbetrags ist zur Rückzahlung fällig am 08.03.2017.
4. Das Darlehen ist beiderseits unkündbar. Etwaige Kündigungsrechte des Darlehensschuldners nach § 489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ausgeschlossen.
5. Der Darlehensschuldner verzichtet hinsichtlich der Darlehensforderung auf Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte [...].
6. Die Abtretung der Darlehensforderung ist nur im Ganzen zulässig. [...] Die Abtretung ist dem Darlehensschuldner unverzüglich anzuzeigen.
In jedem Fall wird der Darlehensschuldner Zins- und Tilgungsleistungen nur auf ein Konto des Darlehensgläubigers in der Bundesrepublik Deutschland überweisen.
Geht dem Darlehensschuldner die Abtretungsanzeige später als einen Monat vor einer Zins- oder Kapitalfälligkeit zu, muss der neue Gläubiger eine Zahlung an den bisherigen Darlehensgläubiger mit schuldbefreiender Wirkung gegen sich gelten lassen.
[...]
9. Regelungen außerhalb dieses Schuldscheins bedürfen schriftlicher Vereinbarung."
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem klagenden Land ab dem Zeitpunkt, ab dem sich unter Anwendung der unter Ziff. 1 der Schuldscheindarlehen vereinbarten Zinsgleitklausel ein negativer Zinsbetrag ergibt, die Auszahlung des negativen Zinses schuldet.
Das klagende Land hat unter Berufung darauf, dass in den jeweiligen Verträgen zwar eine Zinsobergrenze (Cap) vereinbart worden sei, aber keine Zinsuntergrenze (Floor), gemeint, dass die Beklagte ihm ab dem Zeitraum, ab dem sich auch unter Hinzurechnung des Aufschlags auf den 3-Monats-Euribor ein "Negativzins" ergebe, Zahlungen schulde. Das klagende Land trägt vor, zwischen professionellen Partnern sei es üblich, gewollte Begrenzungen des Zinssatzes nach oben oder unten durch Vereinbarung eines Caps oder eines Floors im Vertrag zu regeln. Im Fall der Vereinbarung eines Floors hätte es auf einen im Vergleich zu den getroffenen Vereinbarungen niedrigeren Aufschlag bestanden Ein gesetzliches Leitbild des Darlehensvertrags, wonach nur der Empfänger eines Darlehens Schuldner einer Zinsforderung sein könne, bestehe nicht. Auch aus dem Wort "Zins" lasse sich nicht ableiten, dass dieser nur als positiver Satz als Ausgleich für die Überlassung von Kapital zu verstehen sei. Es sei zu unterstellen, dass es der Beklagten bei Vertragsschluss bekannt gewesen sei, dass es Negativzinsen geben könne. So seien von anderen Großbanken bereits im Jahr 2007 "Negativzinsklauseln" in ihre Verträge aufgenommen worden.
Zudem handele die Beklagte widersprüchlich, wenn sie - nachdem sie zunächst den negativen Referenzzins als ihm zustehend verrechnet habe - nunmehr dessen Zahlung verweigere. Die Beklagte habe...