Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.03.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
III. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat im Jahr 2000 bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, die unter der Versicherungsnummer ... geführt wurde und wegen deren Einzelheiten auf den Versicherungsschein vom 26. Juli 2000 (Anlage BLD 1, Anlagenband Bekl.) verwiesen wird. Darin heißt es auf Seite 3 unmittelbar oberhalb der Unterschriften in Fettdruck:
"Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."
Die vereinbarte dynamische Anpassung von Leistung und Beitrag wurde unter der Versicherungsnummer ... geführt. Mit Schreiben vom 23. August 2016 erklärte die Klägerin den Widerspruch zu beiden Versicherungsnummern, wobei sie im Verfahren eingeräumt hat, dass dies geschehen sei, da sich die Verträge nicht wie erwartet entwickelt hätten. Die Beklagte hat den Widerspruch zurückgewiesen.
Die Klägerin, die die Rückabwicklung des Vertrages begehrt, hat die Auffassung vertreten, nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein, da die Belehrung keinen Hinweis auf die notwendige Schriftform enthalte. Sie hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 30.935,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2016 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Nutzungsentschädigung in Höhe von jeweils 3 % für die alljährlich gezahlten Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.599,09 EUR zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Lebensversicherungsvertrag zu den Vertragsnummern ..., ... aufgrund der erfolgten Widersprüche keinerlei Ansprüche mehr zustehen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR zu zahlen.
Die Beklagte war der Ansicht, der Anspruch sei jedenfalls verwirkt.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne dahinstehen, ob die Widerspruchsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genüge, jedenfalls stehe dem Anspruch der Klägerin der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen. Zwischen Vertragsschluss und Widerspruch hätten mehr als 16 Jahre gelegen. Angesichts dessen seien nur noch geringe Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mehrfach das Bezugsrecht für den Todesfall geändert habe und die von ihr eingeräumte Zielsetzung des Widerspruchs mit dem Verbraucherschutzgedanken, der hinter dem Widerspruchsrecht stehe, in keinem Zusammenhang stehe. Man schließe sich insofern den diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts München in seinem Urteil vom 31. August 2018 - 25 U 607/18, juris Rdnr. 25, an. Dies entspreche auch einer gesetzessystematischen Auslegung, insbesondere der Wertung des § 124 Abs. 3 BGB.
Hiergegen wendet sich die Klägerin unter näheren Ausführungen zu § 242 BGB mit der Berufung.
Sie beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 30.935,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2016 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Nutzungsentschädigung in Höhe von jeweils 3 % für die alljährlich gezahlten Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.599,09 EUR zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Lebensversicherungsvertrag zu den Vertragsnummern ..., ... aufgrund der erfolgten Widersprüche keinerlei Ansprüche mehr zustehen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung, deren Auslegung ergibt, dass die Klage in Höh...