Leitsatz (amtlich)

Der Rückzahlungsanspruch des Leasingnehmers wegen überzahlter Leasingraten unterfällt bei gewerblichem Leasing beweglicher Sachen der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 6 a.F. BGB.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 03.02.2003)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.11.2005; Aktenzeichen VIII ZR 39/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.2.2003 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorab Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Mit der am 17.12.2001 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 1.3.2002 zugestellten Klageschrift vom 14.12.2001 nimmt die Klägerin als nach dem Recht der Schweiz eingesetzte Konkursverwalterin über das Vermögen der Firma L.-AG (im Folgenden: Konkursitin) die Beklagte auf Rückzahlung von dieser in den Jahren 1996 und 1997 vermeintlich rechtsgrundlos erlangter 274.485,67 DM nebst Zinsen in Anspruch.

Die Konkursitin leaste mit drei 1996 bzw. 1997 geschlossenen Leasingverträgen von der Beklagten insgesamt 400 nach Spanien auszuliefernde Wechselbrücken (Container). In den Verträgen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlagen K 1.1–1.3. zur Klageschrift), war jeweils die monatliche Leasingrate je Wechselbrücke zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von seinerzeit 15 % mit insgesamt 531,31 DM bzw. 616,34 DM bzw. 605,53 DM vereinbart. Die Beklagte war ermächtigt, die Leasingraten von dem Konto der Konkursitin abzubuchen. Die Beklagte stellte der Konkursitin in der Zeit vom 1.4.1996 bis 1.11.1997 die Leasingraten monatlich in Rechnung (Anlagen K 2.1 zur Klageschrift) und ließ die entspr. Beträge von dem Konto der Konkursitin abbuchen (Anlagen K 12–K 33 zum Schriftsatz vom 19.4.2002; Bl. 69 ff. d.A.). Mit Wirkung vom 1.12.1997 übernahm die Firma A.-GmbH anstelle der Konkursitin vereinbarungsgemäß die Rechte und Pflichten aus den Leasingverträgen für die Folgezeit.

Mit Telefax vom 18.12.1997 (Anlage K 3 zur Klageschrift) begehrte die Konkursitin von der Beklagten die Rückzahlung der auf die Leasingraten gezahlten Mehrwertsteuerbeträge i.H.v. insgesamt 255.250,59 DM unter Hinweis auf die nach ihrer Ansicht in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtigen Leasingleistungen. Die Beklagte lehnte einen Ausgleich der Forderung mit Telefax vom 23.12.1997 (Anlage K 5 zur Klageschrift) ab.

Die Klägerin hat behauptet: Die Beklagte habe von dem Konto der Konkursitin in der Zeit vom 1.4.1996 bis 30.11.1997 insgesamt 274.485,67 DM auf die Leasingraten entfallende Mehrwertsteuerbeträge abbuchen lassen. Die Beklagte habe eine Verpflichtung zur Rückzahlung der streitgegenständlichen Beträge anerkannt. Die Beklagte habe gewusst, zumindest habe ihr bekannt sein müssen, dass die Leasingleistungen nicht umsatzsteuerpflichtig seien. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten: Die Wechselbrücken seien keine Beförderungsmittel i.S.d. deutschen Umsatzsteuerrechts, weil sie – wie unstr. ist – zwar beweglich seien, sich aber nicht selbst fortbewegen könnten. Die Beklagte sei, da die Leasingleistung nach deutschem Recht nicht steuerbar sei, zur Rückerstattung der auf die Leasingraten entfallenden Mehrwertsteueranteile vertraglich – zumindest im Wege ergänzender Vertragsauslegung bzw. nach den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage – verpflichtet.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht: Sie habe die entspr. Mehrwertsteueranteile an das Finanzamt abgeführt. Die Leasingleistungen unterfielen dem deutschen Umsatzsteuerrecht. Die Beklagte hat sich auf die Verjährungseinrede berufen.

Das LG hat die auf Zahlung von 274.485,67 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.1997 gerichtete Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Aus den Leasingverträgen lasse sich ein Rückzahlungsanspruch der Konkursitin nicht herleiten. Zu dem angeblichen Anerkenntnis der Beklagten fehle jedweder konkrete Vortrag. Ein etwaiger Schadensersatz – bzw. Bereicherungsanspruch sei nicht durchsetzbar, weil sich die Beklagte mit Erfolg auf die Verjährungseinrede berufen könne. Derartige Ansprüche unterfielen der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB.

Gegen das ihr am 20.2.2003 zugestellte Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 168 f. GA), wendet sich die Klägerin mit am 19.3.2003 bei Gericht eingegangener Berufungsschrift vom gleichen Tage. Mit der innerhalb der verlängerten Frist bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung vom 9.5.2003, auf die Bezug genommen wird (Bl. 201 f. GA), wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Für die Leasingraten sei kein Bruttopreis vereinbart worden. Die Beklagte habe spätestens seit Juli 1996 gewusst, dass sie zur...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge