Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 481/97) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 30. Juni 1999 verkündete Zwischenurteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Die Klage des Klägers zu 2) wird als unzulässig abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger zu 1) 1/3 zu tragen; der Kläger zu 2) hat 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Kläger zu 2) zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung jeder der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten jeweils in dieser Höhe Sicherheit leisten.
Die Sicherheitsleistung kann jeweils durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erfolgen.
Tatbestand
Der Kläger zu 2) war in der Zeit vom 01.07.1992 bis zum 30.06.1998 Mitglied der in Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Patentanwaltssozietät T. G., H. und L. Ihr gehörten zuletzt außerdem der Kläger zu 1), der Dipl. Ing. C. G. und bis zu seinem Tode im Jahre 1986 der Patentanwalt Dr. rer. nat. D. T. an. Dessen Witwe ist die Beklagte zu 2), während es sich bei der Beklagten zu 1) um die Ehefrau des Mitgesellschafters G. handelt.
Die Sozietät nutzt ein im Miteigentum der Beklagten stehendes Haus. Es existiert insoweit ein sog. Vorvertrag vom 05.10.1976 (Bl. 16 d.A.) und eine als Mietvertrag bezeichnete Urkunde (Bl. 17 ff. d.A.), in der die damaligen Gesellschafter Dr. Ing. Dr. iur. F. R., Dr. rer. nat. B. R. Dr. rer. nat. D. T. (Ehemann der Beklagten zu 2) und Dipl.-Ing. C. G. (Ehemann der Beklagten zu 1) als Mieter und als Vermieter die Beklagten angegeben sind. Der monatliche Mietzins wurde ausweislich einer sog. Ergänzungsvereinbarung vom gleichen Tage (Bl. 25 d.A.) mit 3.862,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer bemessen und in der Folgezeit in dieser Höhe auch gezahlt. Zu einer Unterzeichnung des Mietvertrages kam es jedoch nicht. Gleichwohl wird das vorstehend bezeichnete Objekt bis zum heutigen Tage zu dem vorgesehenen Zweck (Betrieb einer Patentanwaltssozietät) genutzt. Dagegen wurde die „Ergänzungsvereinbarung” von 1981 von dreien der damaligen Gesellschaftern unterschrieben, deren Unterschrift sich auch bereits unter dem „Vorvertrag” vom 05.10.1976 befindet, der einen monatlichen Mietzins von 3.170,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer ausweist.
Bis zum 31.08.1991 erhöhte sich der an die Beklagten zu zahlende monatliche Mietzins nach und nach auf 5.900,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer. An den entsprechenden Vereinbarungen waren jeweils alle Mitglieder der in Rede stehenden Patentanwaltssozietät beteiligt.
Mit Wirkung ab 01.09.1991 vereinbarten die Gesellschafter Dipl.-Ing. G. und Dr. rer. nat. T. mit den Beklagten, ihren Ehefrauen, ohne Mitwirkung des am 01.01.1986 in die Sozietät aufgenommenen Klägers zu 1) eine weitere Erhöhung des monatlichen Mietzinses auf 9.200,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Von den Beklagten und dem Ehemann der Beklagten zu 1) (Dipl. Ing. G., aber wiederum ohne Mitwirkung des Klägers zu 1) und außerdem ohne Mitwirkung des zwischenzeitlich der Sozietät beigetretenen Klägers zu 2) wurden per 01.04.1993 und 01.01.1995 weitere Mietzinserhöhungen auf monatlich 15.600,– bzw. 17.600,– DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vereinbart. Die entsprechenden Beträge wurden in der Folgezeit auch gezahlt.
Mit ihrer unter dem 29.12.1997 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, die beiden letztgenannten Mietzinserhöhungen seien nicht wirksam zustande gekommen und daher unbeachtlich. Auch für die Zeit nach dem 01.04.1993 sei daher weiterhin der bis dahin geltende monatliche Mietzins von 9.200,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer maßgebend. Die auf der Grundlage eines monatlichen Mietzinses von 15.600,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer erfolgten Mehrzahlungen der Sozietät von insgesamt 66.240,– DM in der Zeit vom 01.04. bis zum 31.12.1993 (57.600,– DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer) und in Höhe von insgesamt 88.320,– DM im Jahre 1994 (76.800,– DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer) hätten die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Klägern und dem Ehemann der Beklagten zu 1) (Dipl. Ing. G. zurückzuzahlen. Wegen kollusiven Zusammenwirkens bestehe außerdem im gleichen Umfang eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber der Gesellschaft nach Maßgabe des § 826 BGB.
Die Beklagten sind dem vorstehend gekennzeichneten Klagebegehren entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, die Mietzinserhöhungen zum 01.04.1993 und zum 01.01.1995 seien ebenso wie die voraufgegangenen wirksam, so daß von rechtsgrundlos zu ihren Gunsten erfolgten Überzahlungen keine Rede sein könne und eine Verpflichtung zur Erstattung der Mehrbeträge nicht bestehe. Insbesondere sei der Vorwurf kollusiven Verhaltens aus der Luft gegriffen. Außerdem sei die Klage aber auch mangels E...