Leitsatz (amtlich)
1. Weigert sich einer von zwei Gesellschaftern aus gesellschaftswidrigen Gründen an der gerichtlichen Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung durch die Gesellschaft gegen einen Dritten mitzuwirken, ist die Gesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter ordnungsgemäß gesetzlich vertreten.
2. Ist der Mietvertrag (hier: auf Vermieter- und auf Mieterseite) durch eine rechtsfähige BGB-Gesellschaft abgeschlossen, hat ein Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft auf den Bestand des Mietvertrags keinen Einfluss.
Normenkette
BGB §§ 709, 730 Abs. 2; HGB §§ 128, 129 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 324/00) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 26.10.2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf auf die Berufung der Beklagten zu 3) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 59.611,98 Euro nebst 4 % Zinsen
– aus 2.614,56 Euro vom 17.5. bis 4.6.1999,
– aus 5.530,32 Euro vom 5.6. bis 14.6.1999,
– aus 5.229,12 Euro vom 15.6. bis 16.8.1999,
– aus 13.595,71 Euro vom 17.8. bis 3.9.1999,
– aus 19.347,74 Euro vom 4.9. bis 14.11.1999,
– aus 36.603,84 Euro vom 15.11.1999 bis 14.2.2000,
– aus 53.859,94 Euro vom 15.2. bis 14.4.2000 sowie
– aus 59.611,98 Euro seit dem 15.4.2000
zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3, und die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3 als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Kosten. Diese fallen der Klägerin zur Last.
Von den außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin die der Beklagten zu 3) voll und 1/3 der eigenen, die Beklagten zu 1) und 2) ihre eigenen und als Gesamtschuldner 2/3 der der Klägerin erwachsenen Kosten. Der Kläger zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten der Berufung tragen zu 1/3 die Klägerin und zu 2/3 als Gesamtschuldner die Beklagten zu 1) und 2).
Von den außergerichtlichen Kosten der Berufung tragen die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 3) voll und 1/3 der eigenen, die Beklagten zu 1) und 2) ihre eigenen und als Gesamtschuldner 2/3 der der Klägerin erwachsenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten zu 1) und 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision zur Frage der Zulässigkeit der Klage wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger zu 2) und der Beklagte zu 1) sind als Eigentümer einer im Haus …-Straße … in Düsseldorf gelegenen Büroetage in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend Klägerin bzw. Vermieter-GbR genannt) in das Grundbuch eingetragen. Am 1.2.1983 vermietete die Klägerin die vorgenannten Räumlichkeiten an die aus dem Kläger zu 2) und dem Beklagten zu 1) bestehende „Sozietät der Patentanwälte B./Dr. …” (nachfolgend Mieter-GbR genannt). Der Beklagte zu 2) trat nach seinem erstinstanzlichen Geständnis am 1.7.1997 in die Patentanwaltssozietät als Sozius ein.
Aus den im Einzelnen im in Bezug genommenen Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten Gründen (GA 134–137), hat die Klägerin von den Beklagten Zahlung rückständiger Miete i.H.v. insgesamt 116.590,89 DM (= 59.611,98 Euro) nebst 4 % Zinsen verlangt.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe im Einzelnen verwiesen wird (GA 137–144), hat das LG der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und führen ergänzend aus: Das LG habe verkannt, dass es an der Prozessführungsbefugnis der Klägerin fehle, da sie durch den Kläger zu 2) nicht ordnungsgemäß vertreten sei. Die Weigerung des Beklagten zu 1) als Mitgesellschafter an der gerichtlichen Geltendmachung des vollen Mietzinses allein gegen sich selber als Gesellschafter der Mieter-GbR mitzuwirken, sei nicht gesellschaftswidrig. Im Übrigen stelle sich das Verhalten des Klägers zu 2) selbst als treuwidrig dar. Der Beklagte zu 2) sei unstreitig ab dem 1.7.1997 im Außenverhältnis Gesellschafter der Altsozietät (= Mieter-GbR) geworden. Es sei jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Eintritt des Beklagten zu 2) in das Mietverhältnis vereinbart worden. Auch hätten sich die Gesellschafter der Altsozietät im Zusammenhang mit dem Eintritt des Beklagten zu 2) darauf verständigt, diese intern als Bürogemeinschaft mit völ...