Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 10.02.2000; Aktenzeichen 4 O 107/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10.02.2000 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 31.723,32 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.01.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 8 % der Kläger und zu 92 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Entscheidung über die im Tatbestand unter Ziffer 1 genannte Aufrechnungsforderung des Beklagten in Höhe von DM 30.092,94 und die unter Ziffer 3 genannte Aufrechnungsforderung in Höhe von DM 11.059,23 bleibt vorbehalten. Insoweit wird die Sache zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist bauvorlageberechtigter Ingenieur. Der Beklagte beabsichtigte, auf dem Grundstück … straße … in S. ein Bürogebäude errichten zu lassen. Er beauftragte den Kläger zunächst mit der Erstellung einer Kostenschätzung im Sinne der DIN 276 für das von ihm geplante Vorhaben. Im Schreiben vom 25.06.1997 bezifferte der Kläger die voraussichtlichen, geschätzten Bau- und Baunebenkosten auf mindestens DM 495.000,– und durchschnittlich DM 630.000,–.

Im Anschluß daran befaßte sich der Beklagte selbst mit der weiteren Planung des Bauvorhabens. Er erstellte unter anderem unter Einsatz des Datenverarbeitungs- bzw. Grafikprogramms für Architekten „ARCON” Zeichnungen. Das Bauvorhaben sollte danach nicht – wie der erstellten Kostenschätzung zugrunde gelegt – 2geschossig mit einem umbauten Raum von 1800 cbm, sondern überwiegend nur 1½geschossig mit einem umbauten Raum von 1500 cbm erstellt werden; dafür sollte der 1½geschossige Bereich mit einem Satteldach und einer Dachterasse versehen werden.

Am 26.02.1998 beauftragte der Beklagte den Kläger mündlich mit der Durchführung von Architektenleistungen für die Errichtung des Bürogebäudes, insbesondere mit der Genehmigungsplanung, der nachfolgenden Plan- und Überwachungsleistung und auch mit Leistungen der Tragwerksplanung; das wesentliche Ergebnis der Vereinbarung bestätigte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 06.03.1998. Der Umfang der Beauftragung ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Umfang der erbrachten Leistungen.

Unter dem 29.05.1998 legte der Kläger dem Beklagten eine Zusammenstellung der Baukosten nach dem damaligen Stand der Planung vor, die mit Baukosten in Höhe von insgesamt DM 875.518,– schloss.

Kurz nach Beginn der Objektüberwachung, am 20.08.1998 kam es zu einem Telefonat zwischen den Parteien, in welchem der Beklagte jedenfalls Kritik an den vorgefundenen Bauleistungen äußerte. Streitig ist, ob sich der Beklagte darüber hinaus auch gegenüber dem Kläger beleidigend äußerte. Jedenfalls nahm der Kläger dieses Telefonat zum Anlaß, den Architektenvertrag mit Schreiben vom 24.08.1998 fristlos zu kündigen. Diese Kündigung hielt er trotz der mehrfachen Versuche des Beklagten, die Angelegenheit zu klären, mit FAX vom 01.09.1998 sowie Schreiben vom 09.09.1998 aufrecht.

Der Kläger erstellte unter dem 27.11.1998 eine Honorarschlußrechnung und berechnete unter Zugrundelegung der Honorarzone II für die Leistungen nach § 15 I Nr. 4, 5, 6, 7 HOAI und § 64 I Nr. 1 – 5 HOAI ein Gesamthonorar von DM 44.297,51, wobei unter Berücksichtigung von zwei Akontozahlungen des Beklagten eine Restforderung von DM 34.437,51 verblieb. Diese mahnte der Kläger mit Schreiben vom 21.12.1998 unter Fristsetzung zum 05.01.1999 erfolglos an. Sie ist Gegenstand des Rechtsstreits, in dem die Parteien über den Umfang der Beauftragung des Klägers und den Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen streiten und der Beklagte seinerseits Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Planungsfehler und aus positiver Vertragsverletzung wegen der seines Erachtens unberechtigten Kündigung des Klägers einwendet.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 34.437,51 nebst 4 % Zinsen seit dem 24.12.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch das angefochtene Urteil hat die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Ein Anspruch für die nach § 15 I Nrn. 4, 5, 6 sowie § 64 I Nr. 1 bis 5 abgerechneten Leistungen bestehe nicht, weil der Kläger weder den Umfang der Beauftragung noch den Umfang der von ihm erbrachten Leistungen substantiiert dargelegt habe. Ein Anspruch für die nach § 15 I Nr. 7 abgerechnete Leistung bestehe nicht, weil der Kläger den Architektenvertrag ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Unzeit gekündigt habe.

Gegen dieses am 17.02.2000 zugestellte Urteil wendet sich die am 14.03.2000 eingelegte und mit am 12.05.2000 – innerhalb der bis zum 15.05.2000 verlängerten Frist – eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger behauptet, er sei vollumfänglich mit den in Rechnung gestellten L...

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