Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 09.05.1996; Aktenzeichen 3 O 37/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 9. Mai 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird an den Kläger insgesamt 12.747,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der I. Instanz tragen der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 24 % und der Beklagte zu 76 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,– DM.
Gründe
(Abgekürzt gemäß § 543 ZPO)
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Bezahlung von Planungsleistungen bei einer Tragwerksplanung. Das Landgericht hat die Klage bis auf einen Betrag von 273,10 DM abgewiesen.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Begründung, das Landgericht habe verkannt, daß die Genehmigungsplanung voraussetze, daß der Statiker auch die vorhergehenden Leistungsphasen des § 64 HOAI erbringe, auch wenn er nicht ausdrücklich dazu beauftragt worden sei. Im übrigen habe er auch für sich diese Aufgaben erbracht. Ferner seien außer den Leistungsphasen 1–4 auch 2/3 der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) erbracht worden und die Leistungsphase 6 (Vorbereitung zur Vergabe), weil Massenermittlungen für Stahlmengen und Stahlteile vorgelegt worden seien. Ihm stünden mithin 3 % + 10 % + 12 % + 30 % + 26 % + 3 % = 84 % des Honorars zu.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Leistungen, wie sie der § 64 HOAI in den Leistungsphasen 1–3 vorsehe, deren Schwerpunkt mehr auf der beratenden und mitwirkenden Tätigkeit des Statikers liege, seien von dem Kläger gerade nicht erbracht worden.
Die Berufung ist im wesentlichen begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf eine restliche Vergütung für die erbrachten Leistungen gemäß § 64 HOAI in Höhe von 12.747,55 DM, denn er hat 73 % der Leistungen des sich aus § 65 HOAI ergebenden Honorars erbracht.
Dazu gehören entgegen der Auffassung des Beklagten auch Teile der Leistungsphasen 1–3, wie der Sachverständige zutreffend festgestellt hat. Die Tragwerksplanung im Rahmen des § 64 HOAI ist gekennzeichnet davon, daß bereits Vorplanungen erbracht worden sind, denn sie betrifft Leistungen für die Standsicherheitsnachweise und konstruktive Bearbeitungen, wie sie als Teil der sog. Bauvorlagen gefordert werden, die mit dem Bauantrag im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahren einzureichen sind. Die Leistungen haben wenig planerische Züge, weil sie im allgemeinen nur dazu dienen, die Vorgaben des planenden Architekten zu untersuchen und zu kontrollieren. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, entheben Vorgaben seitens des Auftragsgebers den Tragwerkplaner aber nicht von der Notwendigkeit, sich in das vorliegende Planungskonzept einzuarbeiten und diese auf ihre Richtigkeit und Umsetzbarkeit zu überprüfen und in die spezielle Tragwerkplanung einzuarbeiten. Nachvollziehbar und überzeugend hat der Sachverständige ausgeführt, daß die Grundlagenplanung der Leistungsphase 1 deshalb vollständig durchgeführt worden ist, während nur 30 % des Zeitaufwandes der Vorplanung in der Leistungsphase 2 und 75 % des Zeitaufwandes der Entwurfsplanung in der Leistungsphase 3 erbracht worden ist.
Unstreitig sind die Leistungen in der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung).
Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat der Kläger auch mindestens 26 % der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) erbracht. Es kommt nicht darauf an, ob diese Planung in Auftrag gegeben worden ist, jedenfalls hat der Beklagte sie entgegengenommen und auch gebilligt, wie die Abschlagszahlung zeigt. Insoweit bestünde ein Anspruch aus GOA, wenn man nicht einen stillschweigenden Auftrag annehmen will. Mit der Formulierung im Auftragsschreiben vom 30.3.92 hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, daß die Ausführungsplanung seinem mutmaßlichen Willen entsprach. Darüber hinaus ist nach den Feststellungen des Sachverständigen auch nach den vom Kläger gefertigten Plänen gebaut worden. Auch wenn der Kläger die Pläne als „Positionspläne” bezeichnet hat, so handelt es sich hier nicht nur um Skizzen im Rahmen der statischen Berechnung, weil hier sehr viel detailliertere und aufwendigere Pläne im Maßstab 1:50 vorliegen, die typische Ausführungspläne darstellen.
Die Leistungen der Leistungsphase 6 hat der Kläger zu 66,6 % und nicht, wie er meint, vollständig erbracht. Neben den Stahlmengen und dem Betonbedarf waren die Ermittlungen auch noch auf Holz zu beziehen.
Das Honorar ist daher im Rahme des § 64 HOAI wie folgt zu ermitteln:
Leistungsphase 1 |
3 % |
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3 % |
Leistungsphase 2 |
30 % von 10 |
= |
3 % |
Leistungsphase 3 |
75 % von 12 |
= |
9 % |
Leistungsphase 4 |
30 % |
= |
30 % |
Leistungsphase 5 |
26 % |
= |
26 % |
Leistungsphase 6 |
66,6 % von 3 |
= |
2 % |
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73 % |
Unstreitig betrugen die anrechenbaren Kosten 429.500,– DM. Entgegen der in der Berufungsinstanz vertretenen Auffassung des Beklagten is...