Entscheidungsstichwort (Thema)

Mündlicher Auftrag an Tragwerksplaner bei bereits von Dritten vollständig oder teilweise erbrachter Leistungen

 

Normenkette

HOAI §§ 62, 64

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 33 O 662/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Berlin vom 18.4.1996 (33 O 662/95) geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.710,17 DM nebst 4 % Zinsen aus 21.953,39 DM seit dem 11.11.1993 und aus 8.756,78 DM seit dem 9.11.1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 86 % und die Beklagte 14 %. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.d. geltend gemachten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 77.577,85 DM, für die Beklagte 14.111,01 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger macht einen Honoraranspruch für Tragwerksplanung an dem Bauvorhaben der Beklagten Hotel B. in S. geltend. Der Umfang der Beauftragung sowie der erbrachten Leistungen und des sich daraus ergebenden Honorars sowie weitere Fragen der Abrechnung sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat dazu vorgetragen.

Am 22.12.1992 habe ihn der Architekt W. zu einem ersten Planungsgespräch vor Ort in S. eingeladen. Im Januar 1993 habe er Baueingabe- und Bestandspläne sowie eine Vollmacht von der Beklagten erhalten, beim Bauordnungsamt der Stadt S. die Akten bezüglich des streitgegenständlichen Bauvorhabens einzusehen. Am 25.1.1993 habe dann unter Beteiligung der Parteien ein erster Ortstermin in S. stattgefunden. Ihm seien dann weitere Unterlagen zur Erstellung der Tragwerksplanung zur Verfügung gestellt worden. Am 15.3.1993 habe eine zweite Projektsitzung stattgefunden, in deren Verlauf der Kläger von der Beklagten mit der Erstellung der Tragwerksplanung beauftragt worden sei. Dies ergäbe sich aus den Ziff. 2.9 und 2.11 des Sitzungsprotokolls vom 15.3.1993 (I/22 f.). Dort heißt es:

„2.9. Erd-, Verbau-, Bohrpfahlarbeiten

Um möglichst kurzfristig eine Kostensicherheit für den Bereich der Erd,- Verbau- sowie Bohrpfahlarbeiten zu erhalten, muss das Leistungsverzeichnis bis 19.4.1993 fertiggestellt und versandt sein. Die für die Ausschreibung notwendigen statischen Unterlagen werden vom Büro G. bis zum 28.3.1993 geliefert. Grundlage für diese Arbeiten ist das Bodengutachten des Dipl.-Ing. P. Das Büro G. liefert Skizzen sowie Situationsskizzen mit Lastpunkten als Grundlage für die Ausschreibung …”

2.11. Neubau in Fertigteilen

Um die Bauzeit für den Neubauteil möglichst kurz zu halten, wird angestrebt, den Bauteil in Fertigteilen zu erstellen. Büro G. wird die Vorstatik als Grundlage für die Ausschreibung hierzu bis zum 13.4.1993 erstellen. Das Leistungsverzeichnis ist zwei Wochen später versandfertig (23.4.1993), so dass die Submission zum 5.5. erfolgen kann. …”

Ein schriftlicher Architektenvertrag wurde nicht abgeschlossen. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Beklagte anderweitig Leistungen zur Tragwerksplanung vergeben hatte, legte der Kläger am 1.2.1994 seine Schlussrechnung über insgesamt 157.085,60 DM (I/35 ff.). Die Beklagte leistete darauf keine Zahlungen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 157.085,60 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 16.10.1993 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Der Kläger habe von ihr keinen umfassenden Statikauftrag erhalten, sondern lediglich eine überschlägige statische Berechnung einschließlich der Überprüfung der vorhandenen Tragwerkslösung vornehmen sollen. Zu einer weitergehenden Beauftragung habe keine Veranlassung bestanden, weil im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens anderweitig bereits Vorarbeiten für die Tragwerksplanung vorgelegen hätten. Im Übrigen habe schon damals eine andere Realisierung des Bauvorhabens unter Einbeziehung des Nachbargrundstücks im Raum gestanden. Das ursprüngliche Vorhaben sei nicht zur Ausführung gekommen. Der Kläger habe die abgerechneten Leistungen auch nicht erbracht.

Das LG hat der Klage lediglich i.H.v. 16.599,16 DM nebst Zinsen i.H.v. 4 % stattgegeben. Es hat angenommen, dass allein Teilleistungen der Leistungsphase 3 des § 64 HOAI in Auftrag gegeben worden seien und den Umfang dieser Leistungen auf 75 % der Leistungsphase geschätzt. Unter Reduzierung der anrechenbaren Kosten und der Honorarzone kam das LG dann auf den ausgeurteilten Betrag.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält nach wie vor an seiner Behauptung fest, von der Beklagten mit der Durchführung der gesamten Statik beauftragt worden zu sein und die abgerechneten Leistungen vollständig erbracht zu haben. Hierüber hätte das LG Beweis erheben müssen. Ferner habe er notwendigerweise auch die Leistungspha...

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