Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 16 O 298/13)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 31.01.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 10.613,95 sowie außergerichtliche Anwaltskosten iHvon EUR 1.017,39, jeweils zuzüglich Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - ist zulässig und mit einem geringfügig späteren Zinsbeginn (06.01.2014 statt 03.12.2013) begründet. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs waren die Berufung und die Klage abzuweisen.

Ob das Landgericht mangels rechtzeitiger Verteidigungsanzeige ein Versäumnisurteil hätte erlassen müssen, mag dahinstehen. Ein solcher Verfahrensfehler führte nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung in der Sache. Weder sind Kosten der Säumnis tatsächlich angefallen, noch wirkt sich aus, dass der Klägerin die Möglichkeit der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil genommen wurde.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin aus gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer (im Folgenden VN) einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB auf Ersatz der im Verfahren LG A. 23 O 404/10 an die Kostengläubiger ihrer VN geleisteten Zahlungen, namentlich der Gerichtskosten iHvon EUR 4.818,- und der gegnerischen Rechtsanwaltskosten iHvon EUR 5.795,95.

Der Beklagte war von den VN mandatiert worden, ihre Rechte im Hinblick auf eine vermeintlich überteuert gekaufte Eigentumswohnung in A. aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 27.07./07.08.2000 geltend zu machen. Im Rahmen dieses Mandats hat der Beklagte die VN pflichtwidrig fehlerhaft beraten, weil er eine aussichtslose Klage gegen die B. (im Folgenden: Verkäuferin) erhoben hat, ohne zuvor die VN hinreichend über die fehlenden Erfolgsaussichten zu belehren. Einem Rechtsanwalt obliegt die allgemeine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag mit dem Mandanten, von einer Rechtsverfolgung oder einer Rechtsverteidigung, insbesondere von einer Klage oder einem Rechtsmittel, dann abzuraten, wenn solche Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.

1. Die von dem Beklagten gegen die Verkäuferin erhobene Klage vor dem Landgericht A., Az. 23 O 404/10, gestützt auf eine Pflichtverletzung aus einem Beratungsvertrag bezüglich des von den VN zum Zwecke der Steuerersparnis und Altersvorsorge gewünschten Ankaufs der Eigentumswohnung, war aussichtslos.

Es war auch seinerzeit nicht erkennbar, dass zwischen der Verkäuferin und den VN neben dem Kaufvertrag ein eigenständiger Beratungsvertrag zustande gekommen sein soll. Selbst wenn die VN hier gegenüber dem Beklagten bzw. der Rechtsanwältin C. angegeben hätten, ihnen gegenüber habe sich der Vermittler D. als Mitarbeiter der Verkäuferin vorgestellt, hätte angesichts der vorgelegten Unterlagen Veranlassung bestanden, dies zu hinterfragen. Eine pflichtgemäße Prüfung hätte dann ergeben, dass es keinerlei Umstände gab, die belegten, dass der Vermittler D. als Mitarbeiter, Repräsentant, Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Verkäuferin aufgetreten war. Bezeichnenderweise hat der Beklagte auch im Regressprozess entsprechende Tatsachen weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

Aus den vorgelegten Unterlagen des Vermittlers D. - namentlich die Berechnungen der Wirtschaftlichkeit und das Auftragsformular (Anl. K1) sowie die Rechnung vom 28.07.2000 über die Beratungsleistung (Anl. K6), die die VN auch an ihn beglichen hatten - ergibt sich dies nicht. Diese erfolgten unter dem Briefkopf "D., Wirtschaftsberatung & Immobilien", ansässig in E., und belegen damit ein Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, mithin ein Eigengeschäft des Vermittlers. Dadurch wird die Vermutung des § 164 Abs. 2 BGB nicht widerlegt, sondern vielmehr bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Vermittler D. von der Verkäuferin mit den Kaufvertragsverhandlungen beauftragt worden war, so dass eine Zurechnung von Verschulden oder Wissen nach § 166 BGB (analog) zu erfolgen hätte (vgl. BGH v. 14.05.2004, V ZR 120/03, Rn. 9f), sind ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich.

Auf diesen Widerspruch zwischen den vorgelegten Dokumenten und den - hier unterstellten - Angaben ihrer VN zum Auftreten des Vermittlers D. hätte der Beklagte hinweisen müssen. Dass er die VN über die nicht belegbare Passivlegitimation der Verkäuferin und die damit verbundene Unschlüssigkeit der gegen sie gerichteten Klage aufgeklärt hätte, wird noch nicht einmal behauptet. Vielmehr macht der Beklagte auch im vorliegenden Regressprozess noch geltend, es hätte gar kein Anlass zu Zweifeln an den Angaben der Versicher...

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