Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 274/17) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. März 2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 13 O 274/17) unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 64.624,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p. a. seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers im Insolvenzverfahren der A... aus 95 Stk. Inhaberschuldverschreibungen B..., 70 Stk. Inhaberschuldverschreibungen C... und 24 Stk. Inhaberschuldverschreibungen D....
2) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Ansprüche aus den Hypothekenanleihen B..., C... und D... gemäß Ziffer 1. im Verzug befinden.
3) Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.251,48 EUR für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 37 % dem Kläger und zu 73 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 36 % dem Kläger und zu 74 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen der A... ("E...").
Gegenstand der im Jahre 2003 gegründeten und mittlerweile insolventen E... war die Verwaltung eigenen Vermögens, der An- und Verkauf von Immobilien sowie die Verwaltung von eigenen Immobilienbeständen. Hierbei refinanzierte sich die E... im Wesentlichen durch insgesamt acht Hypothekenanleihen, welche öffentlich emittiert wurden. Zwei Anleihen über 20 Mio. EUR und 30 Mio. EUR wurden planmäßig Ende Juni 2009 bzw. Mitte 2011 zurückgezahlt. Sechs Anleihen (F..., Emissionsvolumen: 50.000.000 EUR; G..., Emissionsvolumen 50.000.000 EUR; B..., Emissionsvolumen: 100.000.000 EUR; C..., Emissionsvolumen: 100.000.000 EUR; D..., Emissionsvolumen: 100.000.000 EUR; H..., Emissionsvolumen 50.000.000 EUR), darunter auch die von der Klägerseite erworbene Anleihe, wurden nicht zurückgezahlt.
Die Beklagten waren zum Zeitpunkt der Emissionen der Hypothekenanleihen die Vorstände der E....
Die E... wies in ihrem testierten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 ein Eigenkapital in Höhe von 4.589.795,55 EUR aus. Sie erwarb im Jahresverlauf Immobilien zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 43.597.000 EUR. Diese Immobilien veräußerte sie sodann durch notarielle Kaufverträge vom 28. Oktober 2008 zu Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 57.850.000 EUR weiter. Dabei wurde in den Kaufverträgen zum einen der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten auf die drei erwerbenden Kommanditgesellschaften jeweils zum 31 Oktober 2008 vereinbart und zum anderen der Kaufpreis bis zum 31. Mai 2009 (I...) bzw. 31. Juli 2009 (J...) bzw. bis zum 31. Oktober 2009 (K...) gestundet. Die Einigung über den rechtlichen Eigentumsübergang war aufschiebend bedingt durch die Kaufpreiszahlung. Die drei erwerbenden Kommanditgesellschaften waren am 10. Oktober 2008 gegründet worden. Gründungskommanditisten waren jeweils mit 99,9% der Kommanditanteile die L... und mit 0,1% der Kommanditanteile der Beklagte zu 1). Bei den Komplementär-GmbHs hatte es sich jeweils um Vorratsgesellschaften gehandelt, die die M... ("N...") - eine Tochtergesellschaft der E... - vor Gründung der Kommanditgesellschaften erworben hatte. Nach Gründung der Kommanditgesellschaften hatte die N... sämtliche Anteile an den Komplementär-GmbHs auf die jeweilige Kommanditgesellschaft übertragen. Gegenstand des Kaufvertrages mit der I... ("O...") mit einem Kaufpreis in Höhe von 15.300.000 EUR waren ein Boardinghaus und ein Wohn- und Geschäftshaus in P... (Kaufpreisanteil: 10.150.000 EUR) sowie ein Altenheim in Q... (Kaufpreisanteil: 5.150.000 EUR). Gegenstand des Kaufvertrages mit der J... ("R...") mit einem Kaufpreis in Höhe von 17.050.000 EUR waren ein Büro-, Wohn- und Gewerbegebäude in S... (Kaufpreisanteil: 8.650.000 EUR) sowie ein Bürogebäude in T... (Kaufpreisanteil: 8.400.000 EUR). Gegenstand des Kaufvertrages mit der K... ("U...") mit einem Kaufpreis in Höhe von 25.500.000 EUR waren ein Büro-, Wohn- und Gewerbegebäude in V... (Kaufpreisanteil: 10.700.000 EUR) sowie ein Gewerbezentrum in W... (Kaufpreisanteil: 14.800.000 EUR).
In dem Jahresabschluss der E... für das Geschäftsjahr 2008 wurden die dort zu Anschaffungskosten in Höhe von 43.597.000 EUR aktivierten...