Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 22.02.2008; Aktenzeichen 10 O 83/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Februar 2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird - soweit die Klage nicht zurückgenommen ist (64,90 Euro = 57,30 Euro + 7,60 Euro Mahnkosten) - auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug betragt: Bis 3.500,- Euro.

 

Gründe

I.

Der Beklagte bezog für seine mit Nachtspeicheröfen ausgestattete Wohnung in Voerde für die Zeit vom 13. Oktober 2000 bis zum 03. November 2005 aufgrund eines Vertrages mit der Klägerin vom 31. Oktober 2000 auf der Basis der Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVBEltV) Stromleistungen, deren Vergütung die Klägerin begehrt.

Die Klägerin erteilte dem Beklagten, der alle zwei Monate Abschlagszahlungen von 100,- Euro zu leisten hatte, zunächst unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen - später stornierte - Jahresabrechnungen vom 05. Juli 2001 über 183,60 Euro, 06. Juli 2002 über 142,41 Euro, 07. Juli 2003 über 145,13 Euro und vom 07.Juli 2004 über 155,36 Euro. Diese Rechnungen beruhten jeweils auf Verbrauchsschätzungen. Bis zum 05. Januar 2005 wurde der Stand des Stromzählers weder abgelesen noch mitgeteilt.

Die Klägerin hat den Beklagten auf der Basis berichtigter Jahresabrechnungen vom 19. Mai, 13. Juli 2005 und der Schlussrechnung vom 14. November 2005 auf Zahlung von 5.806,13 Euro klageweise in Anspruch genommen und ihre Forderung wie folgt aufgeschlüsselt:

Zeiträume

(1) 13. Oktober 2000 bis 29. Juni 2004| 1.110,96 Euro

(2) 25. Juni 2001 bis 27. Juni 2002| 1.316,62 Euro

(3) 27. Juni 2002 bis 25. Juni 2003| 1.378,96 Euro

(4) 25. Juni 2003 bis 29. Juni 2004| 1.472,87 Euro

(5) 29. Juni 2004 bis 26. April 2005| 1.554,83 Euro

(6) 27. April bis 03. November 2005| 650,18 Euro

|7.484,43 Euro

Abzüglich|

Stornorechnungen| 626,50 Euro

Zahlung auf die Schlussrechnung vom 14. November 2005| 374,- Euro

Zahlung 03. Mai 2005| 300,- Euro

Zahlung 07. September 2005| 347,- Euro

Zahlung 10. Oktober 2005| 30,80 Euro

|5.806,13 Euro.

Am 10. Oktober 2005 stellte die Klägerin dem Beklagten diesen Betrag in Rechnung und mahnte ihn unter dem 20. September und 16. Dezember 2005.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.806,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit - dem 09. Juli 2006 - zuzüglich 7,60 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die seitens der Klägerin im Jahr 2005 durchgeführten Berechnungen als fehlerhaft beanstandet, unberücksichtigte Zahlungen aus Dezember 2005 (150,90 Euro) und Februar 2006 (154,70 Euro) reklamiert sowie Verjährung und Verwirkung eingewendet.

Das Landgericht hat den Beklagten am 22. Februar 2008 verurteilt, an die Klägerin 5.806,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. Juli 2006 sowie weitere 7,60 Euro zu zahlen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Klägerin könne vom Beklagten Zahlung von noch 5.806,13 Euro aus dem zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrag verlangen. Der Abschluss eines Stromlieferungsvertrages und Stromlieferungen seitens der Klägerin als solche seien zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin habe ihrer Berechnung aus dem Jahre 2005 den tatsächlich abgelesenen Zählerstand zugrunde gelegt und die gemessene Strommenge linear auf die vorangegangenen Jahre verteilt. Diese Vorgehensweise der Klägerin sei rechnerisch zutreffend und beanstande der Beklagte nicht.

Unter Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Zahlungen und Stornorechnungen ergebe sich der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 5.806,13 Euro. Weitere Zahlungen in Höhe von 150,90 Euro bzw. 154,70 Euro habe der Beklagte nicht belegt.

Ohne Erfolg bestreite der Beklagte, in den in den Rechnungen bezeichneten Zeiträumen die darin aufgeführten Strommengen tatsächlich bezogen und verbraucht zu haben. Unstreitig habe die Klägerin den Stromverbrauch anhand des zur Wohnung des Beklagten gehörenden Stromzählers ermittelt. Substantiierte Einwendungen des Beklagten gegen die Richtigkeit der gemessenen Strommenge seien nicht ersichtlich. Sie ließen sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Klägerin während der Laufzeit des Stromlieferungsvertrages nicht auf einer konkreten Zählerablesung beruhende Jahresabrechnungen erstellt habe.

Die Forderung der Klägerin sei auch weder verjährt noch verwirkt.

Der Beklagte könne sich schließlich nicht mit Erfolg auf § 21 Abs. 2 AVBEItV berufen, weil vorliegend Fehler in der Feststellung des Stromverbrauchs nicht vorlägen. Insbesondere seien die Schätzungen der Klägerin, wenn auch nicht mit dem tatsächlichen Stromverbrauch des Beklagten identisch, nicht als Fehler in diesem Sinne anzusehen.

Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein ursprüngliches Klageabweisungsbegehren...

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