Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 49/14) |
Tenor
A. Auf die Berufung wird das am 19. Januar 2016 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. der Klägerin in Form einer geordneten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) seit dem 1. Januar 2013 mobile Endgeräte zur Verwendung beim Transport von Messinformationen von einem ersten Kommunikationssystem an ein GSM-Kommunikationssystem angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, die ein Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit dem UMTS-Kommunikationssystem assoziierten RSCP Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten für das GSM-Kommunikationssystem unter Verwendung folgender Gleichung:
RXLEV = RSCP + OFFSET,
wobei OFFSET eine Konstante ist; ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert; und ein Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten auf einem Steuerkanal an einen Knoten im GSM-Kommunikationssystem, falls der mindestens eine der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten einen vorbestimmten Schwellenmesswert übersteigt, aufweisen,
unter Angabe
a) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne,
wobei die Beklagten zum Nachweis ihrer Angaben nach a) bis c) die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
und
wobei den Beklagten weiter vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der T. durch die vom 1. Januar 2013 bis zum 10. Februar 2013, der C. LLC durch die vom 11. Februar 2013 bis zum 12. Februar 2013, der U. LLC durch die vom 13. Februar 2013 bis zum 26. Februar 2014 und der Klägerin durch die seit dem 27. Februar 2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden sind und noch entstehen werden.
III. Die Klage wird im Wege eines Teil-Verzichtsurteils abgewiesen, soweit die Klägerin Auskunft über die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns für die Zeit bis zum 28. Juni 2017 begehrt hat.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, und zwar hinsichtlich des Auskunftsanspruchs bezüglich "der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden" als endgültig und im Übrigen als derzeit unbegründet.
B. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagten zu 1) und zu 2) zu jeweils 20 %. Von den Kosten der Streithelferin erster Instanz tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils 25 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Parteien zweiter Instanz werden der Klägerin zu 10 % und den Beklagten zu 1) und zu 2) zu je45 % auferlegt. Die Kosten der Streithelferin zweiter Instanz werden den Beklagten zu 1) und zu 2) zu jeweils 45 % auferlegt. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
C.Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages ...