Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 25.01.2006) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 25.1.2006 teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger insb. gem. § 54h UrhG wahr. In diesem Rahmen wird die Klägerin auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft B.-K. tätig, deren Aufgabenbereich die Wahrnehmung von Rechten an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art betrifft.
Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und Plotter (zukünftig ist mitunter nur von Druckern die Rede), wobei diese entweder von ihnen in Deutschland selbst hergestellt oder in der Hauptsache aus dem Ausland nach Deutschland eingeführt werden.
Die Parteien streiten - nach einem vorausgegangenen Schiedsstellenverfahren bei der Schiedsstelle nach dem UrhWG beim Deutschen Patent- und Markenamt (Sch-Urh 39/03) - über eine Vergütung nach § 54a UrhG für diese Geräte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
Die Klägerin ist der Auffassung, - auch - Drucker seien dazu bestimmt, urheberrechtsfähige Werke zu vervielfältigen. Insoweit stützt sie sich auf eine Studie der Gesellschaft für Konsumforschung von April 2001. Dass sie dazu nur im Rahmen einer Funktionseinheit mit anderen Geräten geeignet seien, sei unerheblich. Was die Höhe der Vergütung betrifft, hält sie den von ihr gemeinsam mit der Verwertungsgesellschaft B.-K. im März 2001 für Drucker und Plotter festgesetzten Tarif - veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 30.3.2001 (S. 5667) - für angemessen. Dieser sieht für die - nachfolgend im Tenor des landgerichtlichen Urteils näher beschriebenen - Drucker und Plotter je nach Geschwindigkeit folgende Sätze vor, die sich bei mehrfarbigen Ablichtungen verdoppeln:
10 EUR bei bis zu 12 Vervielfältigungen pro Minute 25 EUR bei 13-35 Vervielfältigungen pro Minute 40 EUR bei 36-70 Vervielfältigungen pro Minute 150 EUR bei über 70 Vervielfältigungen pro Minute
Die Beklagten meinen demgegenüber, Drucker würden als sog. Ausgangsgeräte von § 54a UrhG nicht erfasst. Der maßgebliche Kopiervorgang finde bereits bei den Eingangsgeräten statt. Des Weiteren würden Werke durch das Ausdrucken bereits deswegen nicht in urheberrechtsrelevanter Weise genutzt, weil der Ausdruckende dazu bereits weitgehend unabhängig von der Vorschrift des § 53 UrhG berechtigt sei; es handele sich nämlich entweder um selbst erstellte "Werke" oder um Werke, für deren Nutzung der Ausdruckende bereits anderweit eine Vergütung bezahlt habe oder mit deren Nutzung der Rechteinhaber ohne Weiteres einverstanden sei. Zudem sei eine Geräteabgabe auf Grund des technischen Fortschritts beim Digital Rights Management bzw. Technical Protection Measure (zukünftig: DRM) unverhältnismäßig, weil der Rechtsinhaber nunmehr sicherstellen könne, dass ohne seine individuelle - ggf. entgeltpflichtige - Zustimmung eine Kopie nicht mehr erstellt werden könne. Aus diesem Grunde verstoße eine Vergütungspflicht sowohl gegen Art. 3, Art. 14 GG als auch gegen die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 S. 10; zukünftig: Richtlinie) und verletze die Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 28 EGV. Der Tarif der Klägerin beruhe auf einer ungesicherten und unzutreffenden Tatsachengrundlage; insoweit verhalte sich die Klägerin infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung kartellrechtswidrig.
Das LG hat - unter Klageabweisung im Übrigen -
1. die Beklagten verurteilt, der Klägerin - jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt - Auskunft zu erteilen über die Art und die jeweilige Anzahl der durch sie seit dem 1.4.2001 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die ASCII-Code verarbeiten, sowie über die Anzahl der Vervielfältigungen (Papierausdrucke, bezogen auf das Format DIN A 4), die das jeweilige Gerät pro Minute schnellstmöglich herstellen kann, und zwar - in schwarz/weiß sowie - in Farbe;
2. die Beklagten verurteilt, der Klägerin die vollständigen Namen und Anschriften der inländischen Bezugsquellen, von denen sie die unter 1. genannten Geräte, soweit sie sie nicht selbst hergestellt oder import...