Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2012) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.11.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 10.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A) Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger ist ein bekannter Berufssportler. Der Beklagte erstellt sog. "POP-Art"-Gemälde, die er entweder über eBay oder über seine Homepage www ... de vermarktet. So bot er u.a. das im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegebene Bild, welches den Kopf des Klägers mit einer Kappe zeigt, bei eBay unter der Artikelangabe "POP ART Gemälde/painting X. Y. - Golf" und der Beschreibung "Golfing Superstar X. Y." an, welches er tatsächlich zum Preis von 43,50 EUR verkaufte.
Das LG hat den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, ohne Einwilligung des Klägers Bildnisse zu verbreiten und/oder zur Schau zu stellen und/oder zu bewerben und/oder anzubieten und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, sofern der Kläger bildlich dargestellt wird, wenn dies wie im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegeben erfolgt, sowie derartige Bildnisse zu verbreiten und/oder zur Schau zu stellen und/oder zu bewerben und/oder anzubieten und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht wie folgt: "POP ART Gemälde/painting X. Y. - Golf" und/oder "Golfing Superstar X. Y.". Ferner hat es die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt und ihn zur Zahlung von vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 523,46 EUR verurteilt.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er macht unter vertiefender Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrages geltend, die beanstandete Darstellung sei gerechtfertigt, weil der Kläger eine Person der Zeitgeschichte sei. Insgesamt genüge es, dass die Darstellung erkennen lasse, es handele sich um einen bekannten Sportler. Das Interesse des Klägers an der kommerziellen Verwertung seines Bildes müsse dahinter zurücktreten. Auch diene die Darstellung einem höheren Interesse der Kunst.
Der Beklagte beantragt, das am 28.11.2012 verkündete Urteil des LG Düsseldorf aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Bilder hätten keinen nennenswerten Aussagegehalt und stellten daher keine Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dar. Das Interesse des Klägers, selbst über die Verbreitung seines Bildnisses zu entscheiden, überwiege. Die Bildnisse stellten sich auch nicht als Kunst dar. Es fehle an einer künstlerisch-individuellen Gestaltung ebenso wie an einer Verarbeitung von Eindrücken, Erfahrungen oder Ansichten des Beklagten. Der Kläger könne sich auch der kommerziellen Verwendung seines Namens widersetzen.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B) Die zulässige Berufung des Beklagten hat der Sache nach keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Verbreitung oder Zurschaustellung der im Urteil des LG wiedergegebenen Bilder ebenso wie in Bezug auf die Verwendung seines Namens zur Bewerbung derselben aus § 1004, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 12 BGB, §§ 22, 23 KUG.
Dass der Beklagte ohne Einwilligung des Klägers dessen Bildnis verbreitet beziehungsweise öffentlich zur Schau gestellt hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Zur Rechtfertigung kann sich der Beklagte indes weder auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 noch auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG berufen.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden. Dabei ist allerdings bereits bei der Prüfung der Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt, eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich (Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 23 KUG Rz. 10). Der Informationsgehalt des hier in Rede stehenden Bildnisses beschränkt sich auf das Aussehen des Klägers mit einer Kappe; zwar wird ein Zusammenhang mit seinen sportlichen Erfolgen hergestellt, diese Information wird jedoch nicht durch das Bild untermauert. Gegenüber diesem sehr eingeschränkten Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt das Recht des Klägers. Grundsätzlich ist es auch prominenten Persönlichkeiten frei gestellt, ob und in welcher Weise sie Dritten die kommerzielle Verwertung ihres Bildes gestatten (BGHZ 20, 345 Rz. 10 - Paul Dahlke zi...