Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2010; Aktenzeichen 6 O 249/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.6.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Düsseldorf (Az.: 6 O 249/04) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 91.183,60 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 18.12.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte wegen der von ihm für die Bauvorhaben B. xx und yy, jeweils in K., erstellten Planung - aufgrund der nicht berücksichtigten tatsächlichen Grundwasserverhältnisse - im Hinblick auf den Mangel "unzureichende Abdichtung gegen den Lastfall von außen drückendes Wasser" verpflichtet ist, der Klägerin 80 % des jedweden weiteren, durch den vorgenannten Mangel entstandenen und künftig entstehenden Schadens zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 46 % und der Beklagte zu 54 %, die Kosten zweiter Instanz werden der Klägerin zu 21 % und dem Beklagten zu 79 % auferlegt. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Streithelfer zu 54 % und die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Streithelfer jeweils zu 79 %. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin und der Streithelfer jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Bauträgergesellschaft, hat den beklagten Architekten auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 182.000 EUR wegen fehlerhafter Planung der Kellerabdichtung in den Objekten B. xx und yy in Anspruch genommen und Feststellung verlangt, dass der Beklagte weiterhin verpflichtet ist, sie freizustellen von Ansprüchen, die die jeweiligen Eigentümer der Häuser B. xx und B. yy in K. bzw. deren Rechtsnachfolger gegen sie wegen unzureichender Abdichtung der vorgenannten Häuser namentlich gegen den Lastfall "von außen drückendes Wasser" geltend machen und geltend machen werden.
Die Klägerin errichtete als Generalunternehmerin in K.-G. mehrere Einfamilienhäuser, so u.a. für die Streithelfer zu 3) das Einfamilienhaus B. xx in der Zeit vom 8.7.1998 bis 5.2.1999 und für die Eheleute T. das Einfamilienhaus B. yy in der Zeit vom 22.11.1999 bis 31.7.2000. Der Beklagte war mit Architektenleistungen für die Einfamilienhäuser beauftragt, und zwar mit den Leistungen gemäß Leistungsphasen 1 bis 6 zu § 15 HOAI für das Bauvorhaben B. xx und mit den Leistungen gemäß Leistungsphasen 1 bis 5 zu § 15 HOAI für das Bauvorhaben B. yy.
Mit der Erstellung der Statik für das Einfamilienhaus B. xx beauftragte die Klägerin den Streithelfer zu 1) und mit der Erstellung der Statik für das Haus B. yy die Streithelferin zu 2).
In K.-G. ist damit zu rechnen, dass der Grundwasserspiegel steigt. Der Grundwasserspiegel entspricht dort derzeit nicht den natürlichen Gegebenheiten, weil zur Förderung von Braunkohle im Tagebau das Grundwasser abgepumpt wird. Durch die Verlagerung bzw. Einstellung des Tagebaus entfällt der Einfluss auf den Grundwasserspiegel, der wieder seinen natürlichen Stand erreicht. Streitig ist zwischen den Parteien, bis wann und in welchem Ausmaß mit dem Ansteigen des Grundwasserspiegels zu rechnen ist.
Die Klägerin führte als Bauträgerin weiterhin den Bau der in unmittelbarer Nachbarschaft stehenden Häuser B. zz und B. ff aus. Der Beklagte war zudem mit Architektenleistungen für das Mehrfamilienhaus B. ff beauftragt, das in der Zeit vom 7.10.1997 bis 24.8.1998 errichtet wurde. Dieses Bauvorhaben ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, weil die Erwerber keine Ansprüche gegen die Klägerin geltend machen. Für dieses Bauvorhaben holten die Bauherren (die Geschwister L ...) auf Veranlassung des Beklagten ein Bodengutachten des Dipl.-Ing. G ... vom 10.4.1997 ein. In diesem Gutachten heißt es (Seite 6):
"Zur Zeit steht das Grundwasser auf etwas mehr als 41,0 m ü. NN und damit auf einem recht tiefen Stand.
Der Grund hierfür dürften die Sümpfungsmaßnahmen der Rheinbraun sein. In absehbarer Zeit dürfte daher mit einem Ansteigen auf den Wert von 45,5 m ü. NN nicht zu rechnen sein, zumal dieser Wert nur 0,5 m unter Gelände liegt."
"Sollten Maßnahmen gegen das höchstmögliche Grundwasser aus den 50er und 60er Jahren vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen durch Rheinbraun getroffen werden, so ist der Keller druckwasserdicht auszubilden."
Streitig ist, ob die Klägerin von dem Gutachten des Dipl.-Ing. G...