Normenkette
BGB § 254
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 20.12.2013; Aktenzeichen 12 O 274/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG N aufgehoben und die Sache an das LG N zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die beklagten Architekten auf Schadensersatz wegen aufgetretener Undichtigkeiten im Kellergeschoss des von ihnen geplanten und überwachten Bauvorhabens zur Errichtung des Anbaus "Technikum" am Firmensitz der Klägerin in F in Anspruch.
Dem Klageverfahren ist ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG N vorausgegangen (Beiakte 16 OH 19/09). Das selbständige Beweisverfahren richtete sich neben den Beklagten gegen die jetzigen Streithelfer der Klägerin, nämlich die Firma B Bauunternehmung GmbH (im Folgenden: Streithelferin B) als Rohbauunternehmen und die Ingenieurgesellschaft X GmbH (Streithelferin X) als Statikerin. Ferner war das selbstständige Beweisverfahren gegen den Streithelfer der Beklagten, Ingenieurbüro für Erd- und Grundbau Dr. F. L (Streithelfer Dr. L) gerichtet. Schließlich war das Dachdeckerunternehmen E I GmbH aus Versmold weitere Antragsgegnerin des Beweisverfahrens. Mit Erd- und Tiefbauarbeiten war die Firma H GmbH aus C beauftragt. Die Projektsteuerung hatte das Ingenieurbüro D aus N (Bl. 135 d.A.) übernommen.
Unter dem 02.11.2006 wurde zur Vorbereitung des Bauvorhabens und auf Anraten der Beklagten im Auftrag der Klägerin ein Baugrundgutachten ("Geotechnischer Bericht") durch den Streithelfer Dr. L erstellt (Anlage HLW 1; Auszug Anl. K9, Bl. 71 f. d.A.). Zuvor hatte das Erdbaulabor am 30.10.2006 insgesamt 16 Sondierbohrungen durchgeführt und Bodenproben entnommen. Bereits im Jahre 1992 hatte das Erdbaulabor eine Bohrung bis 11 m niedergebracht.
Ein zweiter geotechnischer Bericht stammte vom 24.01.2008 (Bl. 414 d.A.), der aber keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen enthielt. In Ergänzung dazu erstellte der Streithelfer Dr. L mindestens 9 weitere gutachterliche Stellungnahmen (vgl. Bl. 133 d.A. bzw. Anl. 12 im Anlagenordner zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A vom 05.10.2010).
Als maximalen Grundwasserstand gab der Bodengutachter 108 m ü. NN an. Daran anknüpfend hieß es unter Ziff. 4.2 in seinen geotechnischen Berichten:
"Die Gründungsebene wird bei ca. 108,3 m ü. NN angenommen, so dass der Ansatz eines Wasserdrucks bei den statischen Berechnungen entfällt."
Unter Ziff. 5 führte der Bodengutachter L aus:
"Es wird empfohlen, den Keller in WU-Beton herzustellen."
Unter Ziff. 15 "Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 51 WHG" hieß es:
"Gemäß ATV-Regelwerk, A 138, kann das Regenwasser auf dem Grundstück nicht versickert werden.
Für die Mergel- und Kalkgesteine ist ein mittlerer k-Wert von ca. k ≪= 1×10-6 m/s in Ansatz zu bringen. Die Durchlässigkeit ist damit geringer als gemäß ATV-Regelwerk, A 138, gefordert."
Am 25.01.2008 erhielt die Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung des Anbaus. Sie beabsichtigte, im Kellergeschoss von ihr hergestellte und zur Herstellung benötigte pharmazeutische Produkte zu lagern, Produktionsanlagen aufzustellen und Räume für Personalumkleiden einzurichten.
Am 26.02.2008 schlossen die Parteien einen Architektenvertrag, in dem die Beklagten mit sämtlichen Leistungsphasen gemäß § 15 Abs. 1 HOAI 2002 beauftragt wurden (Anl. K1, Bl. 23 ff. d.A.). In dem Architektenvertrag wurde ein Pauschalhonorar von 198.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und 4 % pauschalen Nebenkosten (§ 4.6 des Vertrages) festgelegt.
Mit dem Bauvorhaben wurde ein Gebäude aus drei oberirdischen Geschossen und einem Kellergeschoss errichtet. Die Außenwände des Kellergeschosses wurden überwiegend aus sog. Sandwichelementen mit Ortbetonkern (Filigranbetonwände) erstellt. Die Erdarbeiten vom Erstellen des Bauzauns bis zum Auffüllen des Arbeitsbereichs und zur Räumung der Baustelle dauerten von Ende März bis Mitte September 2008. Mit den Betonarbeiten begann die Streithelferin B Ende Mai 2008.
Ab etwa Anfang 2009 kam es vor Durchführung der Ausbauarbeiten zum Eindringen von Wasser in das Kellergeschoss mit großflächigen Wasserlachen durch Seitenwände, Fugen und durch die Bodenplatte. Mit Schreiben vom 13.02.2009 forderte die Streithelferin B weitere Informationen von den Beklagten an und berief sich darauf, dass die Kellergeschosskonstruktion nicht als weiße Wanne gerechnet und ausgeführt worden sei (Anl. 12 im Anlagenband zum Gutachten des Sachverständigen A vom 05.10.2010). Das sei bei einem Gespräch am 27.01.2009 gemeinsam festgestellt worden.
Die Klägerin beauftragte daraufhin den Streithelfer Dr. L mit weiteren Untersuchungen, der Grundwasserstandmessungen vornahm (gutachterliche Stellungnahme Nr. 9). Dabei wurden bei Messungen im Zeitraum vom 26.02.2009 bis 02.12.2009 an 5 Messstellen Wasserstände von 106,84 m ü. NN bis 110,75 m ü. NN gemessen....