Leitsatz (amtlich)
1. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung gehören die Anforderungen der EnEV zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung.
2. Maßgeblich für die Feststellung einer Gesamtschuld mehrerer Werkunternehmer ist die Abgrenzung, ob sie voneinander völlig getrennte Bauleistungen erbringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Werkleistungen besteht, oder ob sie eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft (hinsichtlich ihrer primären gleichartigen Leistungspflichten) bilden, die darauf gerichtet ist, eine "einheitliche Bauleistung" zu erbringen
3. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist bei mehreren Werkunternehmern (insbesondere im Rahmen von Vor- und Nachgewerken) anzunehmen, die wegen Mängeln gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursache zumindest teilweise in mehreren Gewerken haben und die sinnvoll nur auf eine einzige Weise im Sinne eines "einheitlichen Erfolges" beseitigt werden können.
4. Dies gilt auch, wenn die bei Blower-Door-Tests sachverständig festgestellten Mängel der Luftdichtigkeit einer Gebäudehülle ihre Ursachen zumindest teilweise in verschiedenen Gewerken haben.
5. Im Rahmen der Gesamtschuld ist im Werkvertragsrecht § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar.
6. Den Werkunternehmer trifft die Pflicht bzw. Obliegenheit, sich - ggf. auch durch ergänzende Erklärungen bzw. Rückfragen gegenüber dem Bauherrn - darüber zu vergewissern, dass der Bauherr die Tragweite seines Bedenkenhinweises in allen technischen Konsequenzen und in jeder Hinsicht vollständig und zutreffend verstanden bzw. erfasst hat.
7. Blower-Door-Tests sind grundsätzlich bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchzuführen, da durch eine Luftdichtigkeitsmessung in diesem Zeitpunkt Undichtigkeiten regelmäßig einfacher nachgebessert werden können als nach Fertigstellung des Gebäudes.
8. Der Besteller muss bzw. darf dem Unternehmer nicht vorgeben, welche konkreten Nacharbeiten er zwecks Herstellung hinreichender Luftdichtigkeit auszuführen hat, sondern es ist grundsätzlich Aufgabe und Recht des Unternehmers, die Art und Weise der Mängelbeseitigung zu bestimmen.
9. Der Besteller muss den Unternehmer im Rahmen der Mängelrüge auch nicht darauf hinweisen, inwieweit die Mangelsymptome (Luftundichtigkeiten) - bei mehreren insoweit als Ursache in Betracht kommenden Gewerken - gerade auf der Mangelhaftigkeit seiner Leistungen beruht.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 02.03.2015; Aktenzeichen 1 O 308/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufungen der Beklagten zu 1., 2. und 3. wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 02.03.2015 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel - insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. a. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 3.734,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen.
b. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 598,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen.
c. Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 948,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen.
d. Die Beklagte zu 3. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 6.798,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
2. a. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden den Klägern zu 59 %, den Beklagten zu 1.-3. als Gesamtschuldnern zu 24 %, dem Beklagten zu 1. zu weiteren 1 %, der Beklagten zu 2. zu weiteren 2 % und der Beklagten zu 3. zu weiteren 14 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden zu 32 % ihm selbst und zu 68 % den Klägern auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 33 % ihr selbst und zu 67 % den Klägern auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. werden zu 53 % ihr selbst und zu 47 % den Klägern auferlegt.
2. b. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden den Klägern zu 54 %, den Beklagten zu 1.-3. als Gesamtschuldnern zu 27 %, dem Beklagten zu 1. zu weiteren 1 %, der Beklagten zu 2. zu weiteren 2 % und der Beklagten zu 3. zu weiteren 16 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden zu 37 % ihm selbst und zu 63 % den Klägern auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 33 % ihr selbst und zu 67 % den Klägern auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. werden zu 42 % ihr selbst und zu 58 % den Klägern auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger machen ...