Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 461/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.04.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention in zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines Sturzes auf dem nicht von Schnee geräumten Garagenhof der Beklagten geltend, von der der Ehemann der Klägerin eine Garage gemietet hatte. Wegen des unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrages der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB unter dem Aspekt der Verletzung einer Pflicht aus dem Garagenmietvertrag zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten. In dessen Schutzbereich dürfte die Klägerin wohl einbezogen sein, doch habe die Beklagte keine Schutzpflicht verletzt. Die Räumpflicht habe sich allenfalls auf einen Streifen von einem Meter Breite entlang der Garagen beschränkt. Der Mieter eines PKW-Stellplatzes habe nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf Winterdienst des Vermieters, wenn ihm aufgrund der örtlichen Verhältnisse zugemutet werden könne, auf winterliche Glätte zu achten und etwaige Gefahren auf einer kurzen Strecke selbst zu meistern. Die Streupflicht gehe auch nicht so weit wie auf öffentlichen Parkplätzen, da der Garagenhof aufgrund geringerer Ausdehnung und weniger häufigen Parkplatzwechsels nicht etwa mit einem Supermarktparkplatz vergleichbar sei. Zwar sei auch kein Streifen entlang der Garagen geräumt gewesen. Doch sei diese etwaige Pflichtverletzung nicht kausal für den Unfall der Klägerin geworden, da sich dieser in einer Entfernung von etwa zwei Metern von der Garage ereignet habe, also in einem Bereich, der auch bei Erfüllung der Räumpflicht nicht von Schnee und Eis befreit gewesen wäre. Überdies sei der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden vorzuwerfen, da sie sich nicht auf kürzestem Wege vom Fahrzeug zum Garagentor begeben habe, sondern hinten um das Fahrzeug herumgegangen sei.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend führt sie aus, bei dem Garagenhof handele es sich um eine eine Anlage größerer Ausdehnung, nämlich 500 m2, und von größerem Fassungsvermögen, nämlich von 40 Garagen. Daher sei er mit einem Supermarktparkplatz vergleichbar. Demnach seien die gleichen strengen Anforderungen an die Streu- und Räumpflicht zu stellen wie bei einem Parkplatz eines Supermarktes. Bereits seit dem 04.12.2010 habe die Voraussetzungen für Glättebildung vorgelegen. Am Unfalltag sei der gesamte Garagenhof unter einer Schneedecke gelegen. Damit habe jedenfalls eine Räumpflicht in einem Bereich von einem Meter von der Garage bestanden. Dieser Bereich sei aber - insoweit unstreitig - nicht geräumt gewesen. Damit bestehe ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ohne die Pflichtverletzung nicht zu einem Unfall gekommen wäre. Man könne nicht, wie es das Landgericht getan habe, davon ausgehen, dass die Klägerin, wenn der Streifen geräumt gewesen wäre, sich gleichwohl außerhalb des geräumten Bereichs bewegt hätte. Die Ausführungen des Landgerichts zum Mitverschulden seien von keinen ausreichenden Tatsachenfeststellungen getragen. Das Gericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur Position des Fahrzeuges getroffen, gleichwohl aber seine Argumentation darauf gestützt, dass die Klägerin nicht den kürzesten Weg zum Garagentor gewählt habe. Überdies beruhe das Urteil auf einem Verfahrensfehler. Im Hinblick darauf, dass die Einzelrichterin zur Räumpflicht eine andere Auffassung als ihr Dezernatsvorgänger vertreten habe, hätte sie den Rechtsstreit wegen besonderer Schwierigkeiten der Kammer zur Übernahme vorlegen müssen. Daher sei das Gericht nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 27.000,- EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2013 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.476,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2013 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, die auf den Unfall vom 08.12.2010 zurückzuführen sind, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden,
4. die Beklagte zu verurteilen, an ...