Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.01.2010) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.01.2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.935,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2004 zu Händen der A.T. GmbH zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte jeden weiteren Schaden auszugleichen hat, der der Klägerin aufgrund der fehlenden Raumbelüftung im Kellerraum und Waschkeller im Haus Nr. 26, der fehlenden Abdichtung der Grundstücksbegrenzungsmauer im erdseitigen Bereich und der fehlenden Abdichtung der Badewannenarmatur im Bad der Wohnung Nr. 30 entsteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO und § 313 b Abs. 1 ZPO abgesehen.
I.
Da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Senatstermin nicht erschienen ist, war gegen sie auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, soweit das Vorbringen der Beklagten den Berufungsantrag rechtfertigt (§ 539 Abs. 2 ZPO).
1.
Die Klage ist durch Teilversäumnisurteil abzuweisen, soweit das Landgericht der Klägerin Schadensersatz wegen angeblicher Rohrleitungsmängel und wegen Gutachterkosten zugesprochen und einen diesbezüglichen Feststellungsanspruch bejaht hatte. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Ausblühungen an der Grundstücksbegrenzungsmauer und einer fehlenden Dichtung an einer Badewannenarmatur in Höhe von insgesamt 688,55 € ist von der Beklagten in der Berufung nicht angegriffen und daher der Klägerin rechtskräftig zuerkannt worden.
2.
Im Übrigen war die zulässige Berufung der Beklagten durch unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen, weil das Berufungsvorbringen insoweit nicht schlüssig war.
Nach Art. 229 § 5 EGBGB sind die Vorschriften des BGB, in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung anzuwenden.
a.
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen den der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB in Höhe von 2.147,43 € wegen der unzureichenden Belüftung im Keller des Hauses Nr. 26. Zutreffend ist das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen E. zu der Feststellung gelangt, die Raumbelüftung im Keller sei unzureichend. Nach erfolglosem Ablauf der von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2004 gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung schuldete die Beklagte den Mangelbeseitigungsaufwand, den die Kammer in Anschluss an die Angaben des Sachverständigen K. in seinem Gutachten vom 28.08.2000 mit 2.147,42 € beziffert hat. Obwohl es sich insoweit um einen Bruttobetrag handelt, ist entgegen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 2010, 1752 ff) die Mehrwertsteuer hier nicht zu subtrahieren. Denn gemäß Art. 229 § 8 EGBGB gilt der § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, auf dessen Rechtsgedanken sich der Bundesgerichtshof beruft, nur für die Fälle, in denen das schädigende Ereignis vor dem 31.07.2002 eingetreten ist. Die mangelhafte Bauleistung ist hier aber zeitlich früher erbracht worden.
Die Rüge der Beklagten in der Berufung, die Kammer habe sich nicht mit dem alternativen Lösungsvorschlag des von ihr beauftragten Privatsachverständigen K. vom 16.02.2008 auseinander gesetzt, ist unbegründet. Anders als das Konzept des Sachverständigen E. vermag der Mängelbeseitigungsvorschlag des Gutachters K. nicht zu überzeugen. Beide Sanierungsvorschläge unterscheiden sich darin, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige E. den Waschkellerraum über eine Außenluftansaugung mit Frischluft versorgen will, während der Privatsachverständige K. hierauf verzichten will und die Frischluftzuführung bei ihm über den angrenzenden (noch herzustellenden) Raumverbund vom Elektroraum zum Abstellraum sicher gestellt werden soll. Der gerichtlich bestellte Sachverständige E. hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 11.02.2009, dort auf Seite 2, mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung den Raumverbund als nicht geeignet bE.et, um für eine hinreichende Belüftung zu sorgen. Denn durch einen Raumverbund entstehen keine zusätzlichen Luftmengen. Diese sind aber - so der Sachverständige - erforderlich, da aus einem Kellerraum bedingt durch die geschaffene Öffnung Luftmengen absaugt werden, um in den anderen Raum Zusatzluft einzubringen. Wenn nicht zumindest ein Raum eine permanente Öffnung nach draußen besitzt oder eine Öffnung zu einem Raum aufweist, der eine solche Permanentöffnung hat, sind hiermit negative Auswirkungen verbunden, die der Sachverständige im Einzelnen aufgeführt hat: Es entsteht in dem Raum, von dem di...