Leitsatz (amtlich)
1. Eröffnet der Leasinggeber in seinen AGB dem Leasingnehmer die Möglichkeit, sich im Rahmen der Fahrzeugverwertung von der vertraglichen Bindung an den Händlereinkaufspreis zu lösen, so darf er im Interesse des Leasingnehmers dessen Verwertungsmöglichkeiten nicht unangemessen verkürzen oder gar vereiteln.
2. Der Senat hält daran fest, dass die in den AGB eines Leasinggebers enthaltene Klausel, nach der der Leasingnehmer zur Lösung vom Händlereinkaufspreis innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen hat, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Netto-Händlereinkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt, den Leasingnehmer unangemessen benachteiligt.
Normenkette
BGB §§ 249, 254 Abs. 2, § 535
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 26.11.2004; Aktenzeichen 2 O 4/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das am 26.11.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Duisburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 391,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 8.5.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf Grund des Leasingvertrages vom 22.12.1999 übernahm die beklagte Leasingnehmerin von der klagenden Leasinggeberin einen Pkw als Geschäftswagen. Der Leasingvertrag sah vor, dass nach Ablauf der Vertragsdauer von 36 Monaten der Erlös ohne Umsatzsteuer, den die Klägerin beim Verkauf des Fahrzeugs an den Kfz-Handel erzielen würde, dem angesetzten "Gebrauchtwagenwert" von 18.835,24 DM (9.630,31 EUR) ohne Umsatzsteuer gegenüberzustellen war. Einen etwaigen Mindererlös zzgl. Umsatzsteuer sollte die Beklagte nach Vertragsablauf erstatten.
Im Übrigen lagen dem Leasingvertrag allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde. In der Klausel Nr. XVI - Rückgabe des Fahrzeugs - war bei Streit über den Händlereinkaufswert ein Sachverständigenverfahren und das Recht des Leasingnehmers festgelegt, "innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Schätzpreis zzgl. Umsatzsteuer liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt". Ein Erwerb des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer wurde ausgeschlossen.
Der Leasingvertrag endete durch Zeitablauf am 15.12.2002. Am 19.12.2002 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückgabe des Fahrzeugs auf. Der Ehemann der Beklagten gab das Fahrzeug am 13.1.2003 bei dem Autohaus A. in Rheinberg, dem Lieferanten, zurück. Als Ankaufswert ist in diesem Rückgabeprotokoll handschriftlich ein Betrag von 5.000 EUR eingetragen und festgehalten, dass das Fahrzeug verkratzt und verschmutzt sei sowie der Luftmassenmesser und Querlenker defekt seien. Der Ehemann der Beklagten setzte diesem Protokoll handschriftlich folgenden Zusatz hinzu: "Ich werde Gutachten beauftragen zur Gegenprüfung der Angaben." Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie das Fahrzeug gerne zu den im Leasingvertrag genannten Modalitäten übernehmen würde.
Am 20.1.2003 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug an das Autohaus A. für 5.000 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Acht Tage später wandte sich die Beklagte schriftlich erneut an die Klägerin und teilte dieser mit, dass ihr ein schriftliches Gebot über 10.800 EUR vorliege. Die Klägerin antwortete am 3.2.2003, sie werde nunmehr einen neutralen Sachverständigen mit der Ermittlung des Wertes des Autos beauftragen. Die Beklagte erwiderte, dass bereits ein von ihr veranlasstes unabhängiges Gutachten vorliege und sich die Beauftragung eines weiteren Gutachters erübrige. Sie verwies erneut darauf, dass sie das Fahrzeug gem. Leasingvertrag übernehmen möchte.
Die Klägerin berechnete der Beklagten sodann wegen der verspäteten Rückgabe unter Bezugnahme auf Abschnitt. XVI 4) der Vertragsbedingungen für 28 Tage mal 1/30 der Leasingrate eine Summe von 381,95 EUR einschließlich Umsatzsteuer sowie wegen des Mindererlöses einen Betrag von 4.630,31 EUR netto, zzgl. 16 % Umsatzsteuer von 5.371,16 EUR. Weiter macht sie ihr unstreitig entstandene Rücklastschriftgebühren i.H.v. 9,67 EUR geltend, da die Bank der Beklagten die Einlösung einer entsprechenden Lastschrift gebührenpflichtig für die Klägerin verweigerte.
Die Beklagte hält den in Ansatz gebrachten Gebrauchtwagenerlös der Klägerin für unangemessen niedrig, weil das Fahrzeug für mindestens 9.600 EUR an einen Händler hätte verkauft werden können. So sei die Firma H. in M. nach sorgfältiger Untersuchung des Wagens für 9.700 EUR zu einem Ankauf bereit gewesen. Deren Angebot sei der Firma A., der das Auto zurückgegeben worden sei, vorgelegt worden.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten...