Normenkette
VOB/B § 2 Nr. 6, § 7; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 21 O 109/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des LG Duisburg vom 21.3.2002 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.960,76 Euro (58.598,16 DM) nebst 8 % Zinsen seit dem 31.5.1999 sowie 10,23 Euro (20 DM) vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. 1. Die Klägerin macht gegen die Beklagte u.a. Schadensersatzansprüche geltend, nachdem die Beklagte Ende Januar 1999 ihre Arbeiten auf der Baustelle der Klägerin eingestellt hatte. Durch Urteil vom 21.3.2002 hat der Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen des LG Duisburg die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.039,45 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen und i.Ü. die Klage abgewiesen. Zur Prozessgeschichte und zum Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt: Die Beklagte sei gem. § 326 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie sich nach Ablauf der mit dem Schreiben vom 8.2.1999 bestimmten Frist in Verzug mit ihren Demontage- und Entsorgungsarbeiten befunden habe. Es könne dahinstehen, ob die gesetzte Nachfrist angemessen gewesen sei, denn die Klägerin habe an der verspäteten Erbringung der Abrissarbeiten kein Interesse mehr gehabt. Im Übrigen habe die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.2.1999 die Fortsetzung der Arbeiten abgelehnt, obwohl ihr ein Zurückbehaltungsrecht nicht zugestanden habe.
Im Umfang von 59.078,30 DM sei der Klägerin infolge des Verzugs der Beklagten ein Schadensersatzanspruch entstanden. In dieser Summe seien 10.620 DM für die Entsorgung der auf der Baustelle noch befindlichen big bags und 6.415,50 DM für die Entsorgung von 42,77 t an losem Asbestmaterial, 2.500 DM für den Ab-, Aufbau und Transport der Brechermaschine, 15.200 DM und 6.400 DM für den Stillstand des Walzenzuges und der Raupe sowie 17.942,80 DM an Mehrkosten für die Demontage und Entsorgung von 11.284,78 qm Eternitplatten durch die Fa. M. enthalten. Ansprüche auf Ersatz der Stillstandskosten für zwei Bagger und für die Vergütung der Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen bestünden nicht. Eine anderweitige Einsatzmöglichkeit für die Bagger und für ihre Mitarbeiter habe die Klägerin nicht dargetan. Von dem Ersatzanspruch sei der Vergütungsanspruch der Beklagten i.H.v. 47.266,17 DM, der sich nach Abzug der bereits erhaltenen Zahlungen ergebe, zu subtrahieren. Die Beklagte habe insgesamt 36.643,64 qm Eternitplatten demontiert, wenn auch nicht in vollem Umfang entsorgt. Auszugehen sei von den Belegen, die die Klägerin für die Anlieferung von 366,66 t Asbestzementabfällen bei zwei Deponien vorgelegt habe. Die Beweisaufnahme habe ferner ergeben, dass die Beklagte weitere 113,57 t Restzementabfälle demontiert, aber nicht mehr entsorgt habe. Schließlich seien noch weitere 124,39 t gemäß den Angaben des Zeugen Z. und den von ihm nachgereichten Anlieferungserklärungen aus der Zeit vom 28.–30.12.1998 demontiert und entsorgt worden. Das Gewicht von 1 qm demontierte und entsorgte Asbestplatten sei auf 16,5 kg zu schätzen. Eine zuverlässige Ermittlung des Werts sei nicht mehr möglich, da der Anteil der Asbestzementplatten an dem insgesamt abgebauten Material nicht mehr feststellbar sei. Unter Anwendung des genannten Umrechnungsmaßstabs entsprächen die von der Beklagten abgebauten 604,62 t einer abgebauten Fläche von 36.643,64 qm.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 17.5.2002 und der Beklagten am 5.4.2002 zugestellt worden ist, haben beide Parteien selbstständig Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift der Klägerin ging am 17.6.2002 und die Berufungsschrift der Beklagten am 6.5.2002 bei dem OLG ein. Die Klägerin begründete ihre Berufung mit einem am 19.9.2002 beim OLG eingegangenen Schriftsatz; die Berufungsbegründung der Beklagten ging am 5.8.2002 ein.
Die Klägerin behauptet, das gemeinsame Aufmaß vom 5.1.1999 sei auf Veranlassung von Herrn K. am 26.1.1999 ergänzt und korrigiert worden; hieran habe auch der Bauführer der Beklagten, Herr S., teilgenommen. Als die Fa. M. mit der Fortführung der Demontagearbeiten beauftragt worden sei, seien am ...