Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 19.06.2007) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Juni 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert; die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Renault-Vertragshändlerin, auf Rückabwicklung eines finanzierten Gebrauchtwagenkaufvertrages in Anspruch.
Auf der Grundlage des Bestellscheins Anlage K 1 kaufte der Kläger von der Beklagten im Juni 2005 einen gebrauchten .... für 17.150 EUR. In der Formularzeile "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer" heißt es maschinenschriftlich:
Unfallfrei (siehe Bl. 8 d.A.).
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, was diese Information besagt und ob sie inhaltlich zutreffend ist oder nicht.
Der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 23.06.2006 den Kaufvertrag angefochten und hilfsweise die "Wandlung" erklärt. Seine Klage hat er im Kern folgendermaßen begründet:
Anlässlich eines Werkstattaufenthaltes bei einem anderen ....-Vertragshändler habe man auf den ersten Blick festgestellt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden gehabt habe. Daraufhin habe er, der Kläger, das Fahrzeug vom ..... überprüfen lassen. Dabei habe sich herausgestellt, dass an der Tür hinten rechts unterhalb der Leiste Spachtelarbeiten ausgeführt worden seien; außerdem sei eine Nachlackierung an beiden Türen auf der rechten Seite festgestellt worden. Es müsse von einem erheblichen Unfallschaden ausgegangen werden. Die Instandsetzungskosten lägen weit über 1.200 EUR. Angesichts dessen könne von "unfallfrei" nicht die Rede sein.
Die Beklagte sieht das in dem entscheidenden Punkt anders. Sie macht geltend, mit der strittigen Erklärung "unfallfrei laut Vorbesitzer" lediglich Bezug genommen zu haben auf die Information, die sie von der Vorbesitzerin erhalten habe. Diese habe bei Hereinnahme des Fahrzeugs mitgeteilt, dass das Auto unfallfrei sei. Auf diese Angabe habe man sich verlassen. Sie zu bezweifeln, habe kein Anlass bestanden, zumal im Rahmen der üblichen Sichtprüfung eine Beschädigung des Fahrzeugs nicht aufgefallen sei.
Das Landgericht hat Beweis darüber erhoben, ob der Unfall, aufgrund dessen beide Türen auf der rechten Seite repariert bzw. nachlackiert worden sind, vor oder erst nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger (17.06.2005) stattgefunden hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme - Vernehmung von zwei Zeugen - wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 22.05.2007 (Bl. 105 ff.).
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Seiner Überzeugung nach ist der Kläger von der Beklagten arglistig getäuscht worden. Das hat das Landgericht wie folgt begründet:
Die Beklagte sei eine professionelle Neu- und Gebrauchtwagenhändlerin. In dieser Eigenschaft könne sie sich der Pflicht zur Untersuchung eines hereingegebenen Wagens nicht dadurch entziehen, dass sie den Angaben des Veräußerers über Unfallfreiheit vertraue. Vielmehr müsse ein professioneller Händler, auch zur Vermeidung des Vorwurfs der Arglist, ein übernommenes Fahrzeug vor dem Weiterverkauf gründlich auf Unfallschäden hin untersuchen und dem Kaufinteressenten das Ergebnis seiner Untersuchung - auch ungefragt - mitteilen, es sei denn, ein festgestellter Unfallschaden sei offensichtlich ganz unbedeutend. An diese Regeln habe die Beklagte sich nicht gehalten. Mit einer bloßen "Sichtprüfung", die die Beklagte vorgenommen haben will, sei es nicht getan. Das stelle keine gründliche Untersuchung i.S.d. Rechtsprechung dar, welcher die Kammer folge.
Weiterhin hat die Kammer ausgeführt: Wenn die Beklagte als professionelle Händlerin die erforderliche gründliche Untersuchung - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt habe, hätte sie den Kläger zumindest auf diesen Umstand hinweisen müssen. Das sei ebenfalls unterblieben, weshalb die Beklagte auch aus diesem Grund arglistig gehandelt habe.
Weiterhin hat das Landgericht festgestellt, dass der .... einen erheblichen Unfall erlitten habe. Das folge aus dem ....-Untersuchungsbericht, den der Kläger vorgelegt habe. Die darin enthaltenen Feststellungen deuteten, was die Kammer kraft eigener Sachkunde beurteilen könne, auf eine "durchaus erhebliche Fremdeinwirkung" hin. Diese falle nicht in die Besitzzeit des Klägers, was sich aus der glaubhaften Aussage seiner Ehefrau ergebe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie hält die Klage nach wie vor für unbegründet. Ihre Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil sind wie folgt zusammen zu fassen:
Der Vorwurf der arglistigen Täuschung entbehre einer sachlichen Grundlage. Soweit das Landgericht sich auf OLG-Rechtsprechung stütze, seien die zitierten Entscheidungen wegen unterschiedlicher Sachverhalte nicht einschlägig. Anders als in jenen Fällen sei das Fahrzeug im vorliegenden Fall auf Unfallschäden hin untersuch...