Leitsatz (amtlich)
Die Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung stehen dem Leasinggeber bei einem Vertrag mit Kilometer-Abrechnung im Verhältnis zum Leasingnehmer, dem im Leasingvertrag der Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung zur Pflicht gemacht wird, auch insoweit zu, als die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs deshalb übersteigt, weil der Leasingnehmer überobligationsmäßig den Neuwert des Fahrzeugs versichert und der Versicherer den Schaden auf Neupreisbasis reguliert hat.
Auch soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist sie weiterhin Surrogat für das entwendete Fahrzeug.
Jedenfalls bei einem Vertrag mit Kilometer-Abrechnung ist der Leasinggeber als juristischer und wirtschaftlicher Volleigentümer des Leasingobjektes stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen und Risiken, die aus einer Wertsteigerung des Objektes resultieren.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 O 443/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.09.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 70.254,26 EUR zu zahlen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils zu 50 Prozent zu tragen. Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1) 50 Prozent sowie 100 Prozent ihrer eigenen Kosten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1) zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. 1. Die Klägerin macht als Leasinggeberin Ansprüche aus einem abgewickelten Leasingvertrag über einen PKW nach Diebstahl des Fahrzeugs geltend und begehrt die Auszahlung der Fahrzeugneuwertentschädigung an sich.
Mit Vertrag vom 07.08.2013 leaste die Berufungsbeklagte (im Folgenden Beklagte zu 1)) von der Klägerin mit Kilometerabrechnung einen PKW zu einem Einstandswert von 131.126,04 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Es war eine Leasingzeit von 36 Monaten vereinbart. Dem Leasingvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Stand 11/2012, im Folgenden "Allgemeine Leasingbedingungen") zu Grunde. Gemäß Ziff. XVI.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen hatte die Beklagte zu 1) das Fahrzeug dem Leasinggeber nach Beendigung des Leasingvertrages zurückzugeben. Einen Erwerb des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer vom Leasinggeber nach Ablauf des Vertrages haben die Parteien ausgeschlossen (Ziff. XVII.3 der Allgemeinen Leasingbedingungen). Die Beklagte zu 1) hatte für die Leasingzeit "eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 50 Mio. EUR und eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 1.000 EUR" abzuschließen (Ziff. X.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Der Leasingvertrag enthielt betreffend die Versicherungsleistung sowie die Kündigung des Vertrages die weiteren nachfolgenden Regelungen:
"X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung
4. Der Leasingnehmer ist auch über das Vertragsende hinaus - vorbehaltlich eines Widerrufs durch den Leasinggeber - ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der Leasingnehmer im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. Ist der Leasingnehmer gemäß Ziffer 2 Satz 2 dieses Abschnitts nicht zur Reparatur des Fahrzeugs verpflichtet, hat er die erlangten Entschädigungsleistungen an den Leasinggeber abzuführen. Diese werden im Rahmen der Abrechnung nach Abschnitt XV Ziffer 3 berücksichtigt.
5. Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten. ...
6. Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. ...
XV. Abrechnung nach Kündigung
1. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird dem Leasingnehmer der entstandene Kündigungsschaden in Rechnung gestellt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös.
...
3. Im Falle einer Kündigung nach Abschnitt X Ziffer 6 werden anstelle des Verkaufserlöses die etwaigen Versicherungsleistungen und gegebenenfalls der Erlös für die Restwerte des Fahrzeugs auf den Ablösewert in Anrechnung gebracht. ..."
...
XVIII. Allgemeine Bestimmungen
5. Entsteht ein Übererlös durch Zahlung D...