Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 20.11.2007; Aktenzeichen 3 O 133/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. 11. 2007 verkündete Urteil der
3. Zivilkammer des LG Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge sowie des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde.
Zur Sicherung eines (weiteren) Darlehens über 120.000,00 DM, das die beklagte Sparkasse den Klägern gewähren wollte, bestellte der Kläger zu 2) - im eigenen Namen und als bevollmächtigter Vertreter seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1) - am 14. 03. 1994 eine Grundschuld über 100.000,00 DM an einem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück. Dabei erklärte er für "die Eheleute Volker K." die persönliche Haftung für die Zahlung dieses Betrages sowie die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen (Bl. 23, 24 GA).
Am 16. 03. 1994 unterzeichneten die Parteien den Darlehensvertrag (Bl. 9 ff. GA), der als Sicherheit die Grundschuld, aber weder die persönliche Haftungsübernahme noch die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung vorsieht. Zugleich unterzeichneten die Kläger eine Sicherungszweckerklärung, nach der die Grundschulden alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten sichern sollten.
Die Beklagte betrieb in 1999 aus der Grundschuld und der Unterwerfungserklärung die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Sie kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 11. 04. 2001. Die Kläger widerriefen den Darlehensvertrag aus 1994 sowie zwei weitere Darlehensverträge aus 1987 "unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Haustürgeschäften" im Januar 2003 (Bl. 119 GA). Die Beklagte erhob daraufhin Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten Kreditbeträge nebst marktüblicher Verzinsung (Bl. 120 GA). Im Mai 2006 betrieb sie die weitere Vollstreckung aus der im Streit stehenden Urkunde.
Die Kläger wollen die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 14. 03. 1994 für unzulässig erklärt wissen. Sie haben behauptet, der Notar habe dem Kläger zu 2) die Grundschuldbestellungsurkunde nicht vorgelesen oder erläutert; er habe sich auf den Hinweis beschränkt :"Wenn Sie nicht bezahlen, ist das Haus weg" sowie auf die Feststellung, dass er ein Formular der Beklagte verwende.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Einbeziehung der Klägerin zu 1) sei nicht hinreichend bestimmt erklärt worden, und die Einrede der Verjährung erhoben.
Sie haben beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde UR-Nr. 0498/94 vom 14. 03. 1998 des Notars Günter K. für unzulässig zu erklären,
die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde UR-Nr. 0498/94 vom 14. 03. 1998 des Notars Günter K. an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Es hat ausgeführt, die persönliche Haftungsübernahme und die Unterwerfungserklärung seien als nicht überraschende Klauseln zwar wirksam vereinbart, die Kläger hätten diese Sicherheiten aber ohne Rechtsgrund hergegeben, weil sie nicht mit der Beklagten vereinbart worden seien. Den Einwand aus § 821 BGB könnten die Kläger der Beklagten im Rahmen der Zwangsvollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO entgegenhalten. Der Anspruch auf Herausgabe der Urkunde folge aus § 371 BGB analog.
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, die persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen sowie die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung seien banküblich, wenn - wie hier - Darlehensnehmer, Grundschuldbesteller und Haftender identisch seien. Dies sei auch für die Kläger erkennbar gewesen, weil sie die per- sönliche Haftung und Unterwerfung bereits bei der Grundschuldbestellung zur Sicherheit des 1987 aufgenommenen Kredits vor dem Notar erklärt hätten.
Sie beantragt,
das am 27. 11. 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Mönchen-
gladbach vom 20. 11. 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie benennen den Notar als Zeugen dafür, dass er den Kläger zu 2) nicht über die Unterwerfungserklärung belehrt und diese auch nicht vorgelesen habe. Der persönlich angehörte Kläger erklärt, er habe darauf vertraut, dass die von ihm vor dem Notar unterzeichnete Urkunde die gleichen Sicherheiten nenne, wie im Darlehensvertrag vereinbart. Eine Ausfertigung dieser Urkunde habe er ein paar Tage später per Post erhalten, er habe sie ungelesen abgeheftet.
Der Senat hat auf die Berufung das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abge...