Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 11.04.2006; Aktenzeichen 35 O 41/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.4.2006 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Zustimmung der G. GmbH herbeizuführen, die i.S.v. § 22 Abs. 2 GBO erforderlich ist zur Berichtigung des Grundbuchs des AG X-Stadt von Y., Blatt.., Flurstücke Nr. N. N. und N. N., so-wie Blatt.., Flurstücke Nr. N. N., N. N. und N. N. dahin, dass statt der H. GmbH jeweils die G. GmbH Eigentümerin ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit folgenden Korrekturen Bezug genommen:
Nach dem Erwerb der H. GmbH durch die J. AG wurde nicht diese, sondern jene in die K. GmbH & Co. KG umgewandelt.
Statt "Neue Energiequellen" in Zeile 5 des dritten Absatzes auf S. 12 des angefochtenen Urteils muss es richtig heißen "Neue Energieprodukte".
Statt "Teilbereich" in den Zeilen 11 und 14 des vorgenannten Absatzes muss es jeweils richtig "Teilbetrieb" heißen.
Statt "§ 1.6 6. Untersatz" auf S. 13 Mitte des angefochtenen Urteils muss es richtig heißen "§ 1.3 6. Unterabsatz".
Mit ihrer gegen das der Klage stattgebende Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie macht geltend:
Es verbiete sich, zwischen dem Spaltungs- und Übertragungsvertrag vom 16.8.1999 und dem N.-Kaufvertrag vom 4.12.1999 eine wie auch immer geartete rechtliche Einheit herzustellen. Auch der Wille der Vertragsparteien sei nicht in diese Richtung gegangen, da der Spaltungs- und Übertragungsvertrag nicht in Vorbereitung des N.-Kaufvertrages geschlossen worden sei, sondern zu dem Zweck, die Freigabe des bei der EU-Kommission angemeldeten Zusammenschlusses zwischen der E. Corporation und der G. Corporation zu erzielen. Zum Zeitpunkt des Spaltungs- und Übertragungsvertrages habe es dagegen noch nicht festgestanden, ob es überhaupt zu einem N.-Kaufvertrag mit wem und welchen Inhalts auch immer kommen würde.
Da ihre, der Beklagten, Rechtsvorgängerin der Rechtsvorgängerin der Klägerin aus dem N.-Kaufvertrag nur die Übertragung der Beteiligung an der O. oHG geschuldet und diese Schuld auch erfüllt habe, könnten der Klägerin aus dem Kaufvertrag keine weitergehenden Ansprüche zustehen. Das Recht einschließlich etwaiger Nebenpflichten zur Herbeiführung eines Leistungserfolges beziehe sich nur auf den rechtlichen, nicht jedoch auf den von einer Partei angestrebten wirtschaftlichen Leistungserfolg.
§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 des N.-Kaufvertrages trage den Klageanspruch - wie erstinstanzlich im Einzelnen dargelegt - nicht. In den Wortlaut des N.-Kaufvertrages lasse sich nicht hineinlesen, dass der Erwerb anderer als der aufgeführten Vermögensgegenstände habe ausgeschlossen werden sollen.
Rechtirrig sei die Auffassung des LG, aufgrund des Spaltungs- und Übertragungsvertrages sei das AA-Gelände auf die G. GmbH übergegangen. Verfehlt sei es, das übertragene Vermögen aus dem beim abspaltenden Rechtsträger verbleibenden Vermögen herzuleiten. Entscheidend sei nicht das nicht abgespaltene Vermögen, sondern das positiv zu definierende abgespaltene Vermögen. Eine Zuordnung des AA-Geländes zum abgespaltenen Vermögen sei aber nicht möglich. Es sei unstreitig gewesen, dass das AA-Gelände dem Umschlag von N.-Mineralölprodukten gedient habe, wie sich bereits aus der Anlage B 1, aber auch aus den weiter vorgelegten Anlagen B 5 bis B 7, ergebe. Gegenstand des Teilbetriebs Neue Energieprodukte sei es nicht gewesen. Zum einen habe es für Projekte, wie sie im Rahmen des Teilbetriebs Neue Energieprodukte verfolgt worden seien, aufgrund seines Verkaufes und der auf ihm durchzuführenden Sanierungsarbeiten überhaupt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Zum anderen habe es aber auch keinerlei Planung der G.- und später der E. G.-Gruppe gegeben, auf diesem Gelände eines der Projekte des Teilbetriebs Neue Energieprodukte durchzuführen oder sonstwie einen Teil des Teilbetriebs Neue Energieprodukte dort zu unterhalten. Ohne Vernehmung der hierzu benannten Zeuginnen habe das LG über diese Behauptung nicht einfach hinweggehen dürfen. Die Anlage 4 zu § 6.4 des Spaltungs- und Übertragungsvertrages deute in dieselbe Richtung, da in dieser Anlage alle "wesentlichen Verträge" der abgespaltenen Teilbetriebe aufgeführt seien, aber gerade weder der Grundstückskaufvertrag vom 17.3.1994 noch der Sanierungsvertrag gleichen Datums.
Schon weil das AA-Gelände schlicht vergessen worden sei, könne es nicht dem...