Leitsatz (amtlich)
Zur Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten Urteilsverfügung reicht die Parteizustellung einer einfachen Urteilsabschrift aus.
Normenkette
ZPO § 929 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14c O 143/19) |
Tenor
Die Berufung der Aufhebungsantragstellerin gegen das am 23. April 2020 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Aufhebungsantragstellerin.
Gründe
A) Die Aufhebungsantragstellerin ist mit am 05.12.2019 verkündeten Urteil im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt worden, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,
xxx.
Der Aufhebungsantragsgegnerin ist von Amts wegen eine Ausfertigung des Urteils am 06.12.2019 und der Aufhebungsantragstellerin eine beglaubigte Abschrift des Urteils am 09.12.2019 zugestellt worden.
Die Aufhebungsantragsgegnerin hat daraufhin drei Anläufe unternommen, die einstweilige Verfügung durch Zustellung im Parteibetrieb zu vollziehen, zunächst am 06.12.2019 um 15:42 Uhr durch Zustellung über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines Verfahrensbevollmächtigten der Aufhebungsantragstellerin und am selben Tag um 16:36 per Fax. Dabei wurde eine anwaltlich beglaubigte Kopie der Ausfertigung zugestellt, bei der allerdings die den Ausfertigungsvermerk tragende letzte Seite fehlte. In dem Begleitschreiben hieß es jeweils, man stelle das Urteil von Anwalt zu Anwalt zum Zwecke der Vollziehung zu. Am 09.12.2019 ließ die Aufhebungsantragsgegnerin erneut eine anwaltlich beglaubigte Kopie der Ausfertigung durch den Gerichtsvollzieher zustellen. Die Aufhebungsantragstellerin behauptet insoweit, dass auch bei dieser Zustellung die letzte Seite fehlte, was die Aufhebungsantragsgegnerin unter Verweis auf die Zustellungsurkunde bestreitet.
Nachdem die Aufhebungsantragsgegnerin von dem Aufhebungsantrag Kenntnis erlangte, veranlasste sie am 03. und 04.02.2020 erneut die Zustellung einer diesmal vollständigen beglaubigten Kopie der Ausfertigung.
Die Aufhebungsantragstellerin ist der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei nicht innerhalb der Vollziehungsfrist vollzogen worden und daher wegen veränderter Umstände aufzuheben.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Aufhebungsantragsgegnerin habe die Vollziehungsfrist gewahrt. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher stelle eine wirksame Zustellung im Parteibetrieb dar. Erforderlich sei die Zustellung einer beglaubigten Kopie einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des Urteils im Parteibetrieb. Es könne dahin stehen, ob bei der vom Gerichtsvollzieher zugestellten Abschrift ebenfalls das letzte Blatt mit dem Ausfertigungsvermerk fehlte, denn die übermittelte Urteilsabschrift sei die Urteilsabschrift einer Ausfertigung des Urteils. Es ergebe sich zweifelsfrei aus der identischen Position der Gerichtsstempel am linken Rand auf der ersten Seite, dass die Kopien von der Ausfertigung gefertigt worden seien. Diese dienten bei der Ausfertigung dazu, die fest Verbindung der einzelnen Seiten zu dokumentieren. Damit sei die Beglaubigungskette nicht unterbrochen. Es sei unschädlich, dass der Ausfertigungsvermerk nicht mit kopiert worden sei, denn dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sei genüge getan, weil auch für die Aufhebungsantragstellerin aufgrund der Gerichtsstempel ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, dass der gegnerische Prozessbevollmächtigte eine Abschrift von einer Ausfertigung erstellt hatte.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Aufhebungsantragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Sie macht im Wesentlichen geltend, hinsichtlich des Fehlens der letzten Seite sei das Landgericht rechtsfehlerhaft von einem non liquet zu ihren Lasten ausgegangen. Zudem stehe keinesfalls fest, dass die Kopien von einer Ausfertigung gefertigt seien, dies könne allenfalls für die erste Seite gelten. Die nach Ablauf der Vollziehungsfrist erfolgte erneute Zustellung könne diesen Vollziehungsmangel nicht heilen.
Die Aufhebungsantragstellern beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2019 erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und der Aufhebungsantragsgegnerin die Kosten des Berufungs-, Aufhebungs- und Anordnungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Aufhebungsantragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht habe keine Beweislastentscheidung zu Lasten der Aufhebungsantragstellerin getroffen, sondern vielmehr zu deren Gunsten das Fehlen der letzten Seite unterstellt. Auch im Übrigen sei das landgerichtliche Urteil zutreffend. Es sei klar erkennbar...