Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.03.2008; Aktenzeichen 9 O 394/07) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 03. März 2008 - 9 O 394/07 - wird zu-rückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zwangsweise gegen sie durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund eines Antrages vom 18. Juli 2005 (Bl. 5 GA) seit dem 01. August 2005 unter der Versicherungsnummer ... privat unfallversichert. In den Versicherungsschutz ist ihr Ehemann als mitversicherte Person aufgenommen.
Dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten (AUB 2000, Bl. 6-13 GA).
Die progressiv gestaffelte Invaliditätssumme beträgt im Grundbetrag € 70.000,00. Die Kapitalzahlung erhöht sich je nach Invaliditätsgrad auf bis zu 225%. Zusätzlich sieht der Versicherungsvertrag eine Unfallrente von monatlich € 1.000,00 vor.
Mit Schreiben vom 06. März 2006 (Bl. 38f. GA) zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass ihr Ehemann am 05. Februar 2006 einen Unfall erlitten habe. Zum Unfallhergang führte sie aus, sie habe ihren Ehemann morgens im Wohnzimmer auf dem Boden gefunden. Dieser könne sich selbst an nichts erinnern. Er habe an der rechten Hüfte und am rechten Oberschenkel Fleisch- und Nervenverletzungen davongetragen und sei durch den Notarzt ins Krankenhaus eingewiesen worden.
Durch die lange Liegezeit bis zum Eintreffen des Notarztes erlitt der Ehemann der Klägerin ein Kompartment-Syndrom im rechten Oberschenkel. Durch diese Verletzung ist sein rechtes Bein funktionsunfähig. Er ist dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Die ständig im rechten Bein auftretenden Schmerzen werden mit starken Schmerzmitteln therapiert.
Weil ihr vom Krankenhaus mitgeteilt worden sei, dass der Ehemann der Klägerin zu viele Tabletten zu sich genommen habe und daraufhin wohl ohnmächtig geworden sei, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2006 (Bl. 42 GA) Leistungen aus der Unfallversicherung ab.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann sei vormals wegen der Operation und der verabreichten Vollnarkose verwirrt gewesen und habe sich daher an den Unfallhergang nicht mehr erinnern können. Inzwischen sei die Erinnerung bei ihm zurückgekommen. Hiernach sei er am späten Abend gestolpert und mit dem Bein gegen eine Ecke des Wohnzimmertischs gestürzt. Durch den Sturz sei er nicht mehr dazu in der Lage gewesen, selbstständig aufzustehen. Das Rufen ihres Ehemanns um Hilfe habe sie nicht gehört, weil sie sich bereits zu Bett begeben gehabt habe. Durch die Schmerzen habe ihr Ehemann dann wohl das Bewusstsein verloren und sei einige Stunden später von ihr aufgefunden worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an Herrn A. F., wohnhaft P.-L.-Str. ..., ...
1.
€ 94.500,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2007 zu zahlen;
2.
eine rückständige Unfallrente seit dem 01. Februar 2006 in Höhe von € 20.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2007 zu zahlen;
3.
ab dem 01. Oktober 2007 eine Unfallrente in Höhe von monatlich €1.000,00 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eingewandt, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien schon deshalb ausgeschlossen, weil die unfallbedingte Invalidität ihres Ehemannes nicht binnen 15 Monaten durch einen Arzt festgestellt worden sei.
Dessen ungeachtet liege kein bedingungsgemäßes Unfallereignis vor. Vielmehr sei der Unfall dadurch eingetreten, dass der Ehemann der Klägerin das Bewusstsein verloren und sich erst dann verletzt habe.
Hierauf hat die Klägerin erwidert, die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität habe für die Verletzungen ihres Ehemanns nicht gegolten, weil die Beklagte hierauf entgegen der Handhabung bei einem vorangegangenen Unfallereignis nicht hingewiesen und auch kein von ihr hierzu üblicherweise verwendetes Formblatt zugesandt habe. Nachdem die Beklagte die geforderten Leistungen mit Schreiben vom 27. Juni 2006 ernsthaft und endgültig abgelehnt habe, sei das Nachreichen einer ärztlichen Bestätigung unfallbedingter Invalidität sinnlos geworden.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 03. März 2008 abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die unfallbedingte Invalidität ihres Ehemannes nicht binnen 15 Monaten nach dem Unfallereignis durch einen Arzt festgestellt worden sei. Das Versäumen dieser Anspruchsvoraussetzung lasse sich nicht entschuldigen. Das Berufen der Beklagten auf die versäumte Frist sei nicht treuwidrig. Ein Belehrungsbedarf der...