Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.01.2009) |
Tenor
A.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.01.2009 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) in der Zeit vom 27.09.1990 bis zum 08.02.2009
ein Konzentrat von Faktor VIII
im räumlichen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 359 XXX angeboten oder in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu einem der vorgenannten Zwecke entweder eingeführt oder besessen haben,
das mittels eines Verfahrens hergestellt worden ist, das durch die folgenden Schritte gekennzeichnet ist:
• Als Ausgangsmaterial wird die bei niedriger Temperatur gefällte Plasmafraktion, die im Wesentlichen aus Fibrinogen, Fibronectin, dem von-Willebrand-Faktor und dem Faktor VIII besteht, verwendet;
• das besagte bei niedriger Temperatur Gefällte, das wieder in wässrige Lösung gebracht wurde, wird einer einzigen Trennung durch Chromatographie auf einem Anionenaustauscherharz von vergleichsweise gemäßigtem ionischen Charakter unterworfen, dessen Matrix ein Gel von der Art eines makroretikularen Vinylpolymers ist, das durch seine Porositäts- und Hydrophobieeigenschaften fähig ist, den Komplex aus Faktor VIII und von-Willebrand-Faktor zurückzuhalten;
• durch aufeinander folgende Erhöhung der Ionenstärke des Elutionspuffers werden selektiv die verschiedenen Proteine gewonnen
• und eine erhaltene Lösung von Faktor VIII wird gefriergetrocknet,
und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, - zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
w o b e i
- die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 26.05.1995 zu machen sind,
- die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die Rechnungen, Bestell- und Lieferscheine in Kopie vorzulegen haben,
- es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
2.
die vorstehend zu 1. bezeichneten, in der Zeit vom 30.04.2006 bis zum 08.02.2009 in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse dadurch zurückzurufen, dass denjenigen gewerblichen Abnehmern, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 359 XXX erkannt hat, ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird, wobei den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
1. an die Klägerin für die unter Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 27.09.1990 bis zum 25.05.1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 26.05.1995 bis zum 08.02.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen.
B.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4 zu tragen.
C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckun...