Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 142/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19.07.2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) EUR 22.636,42 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers zu 1) an 58 Stück der Inhaberteilschuldverschreibung ...1, zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) EUR 21.947,55 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers zu 2) an 60 Stück der Inhaberteilschuldverschreibung ...2, zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der gemäß Nrn. 1. und 2. angebotenen Inhaberteilschuldverschreibungen im Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) weitere EUR 1.242,84 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) weitere EUR 413,64 zu zahlen.
6. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) in Höhe von 5 %, der Kläger zu 2) in Höhe von 1 % und die Beklagte in Höhe von 94 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen dieser zu 9 % und die Beklagte zu 91 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser zu 2 % und die Beklagte zu 98 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin auf Rückabwicklung des Erst- bzw. Zweiterwerbs von Inhaberteilschuldverschreibungen in Anspruch, die die inzwischen insolvente A. AG (nachfolgend: Emittentin) im Jahr 2009 emittiert hatte.
Die Emittentin nahm außer den zwei streitgegenständlichen Inhaberteilschuldverschreibungen bereits davor 3 und in der Zeit bis zum Jahr 2011 noch 3 weitere Anleihen auf und erlangte dadurch Anleihegelder in Höhe von insgesamt rd. EUR 245 Mio. Als erstes war die im Jahr 2004 emittierte Anleihe mit der ...3 mit einem gezeichneten Emissionsvolumen von EUR 20 Mio. am 30.06.2009 zur Rückzahlung fällig. Die im Jahr 2006 emittierte Anleihe mit der ...4 mit einem gezeichneten Emissionsvolumen von EUR 30 Mio. war erst am 14.11.2011 zur Rückzahlung fällig. Die dritte am 07.04.2008 emittierte Anleihe ...5 mit einem gezeichneten Emissionsvolumen von EUR 50 Mio. war am 14.03.2013 zur Rückzahlung fällig. Da die Emittentin im Jahr 2008 Schwierigkeiten hatte, für ihre Bestandsimmobilien Käufer zu finden, verkaufte sie einen Großteil ihres Immobilienvermögens mit notariellen Verträgen vom 28.10.2008 an von ihrer Tochtergesellschaft B. AG gehaltene Immobilienfondsgesellschaften, und zwar an die C. GmbH & Co. KG gegen einen bis zum 31.05.2009 gestundeten Kaufpreis in Höhe von EUR 15,3 Mio., an die D. GmbH & Co. KG gegen einen bis zum 31.07.2009 gestundeten Kaufpreis in Höhe von EUR 17,05 Mio. und an die D.a) GmbH & Co. KG gegen einen bis zum 31.10.2009 gestundeten Kaufpreis in Höhe von EUR 25,5 Mio. Diese drei Geschäfte stellen den Großteil des im Jahr 2008 erwirtschafteten Immobilienumsatzes dar. Die Beklagte erhielt in ihrer Eigenschaft als bereits für die Gläubiger der Anleihen ...4 und ...5 bestellte Sicherheitentreuhänderin im Laufe des November 2008 Abschriften von diesen Verträgen. Die Beklagte vertrat die Emittentin gegenüber der BaFin in dem Billigungsverfahren gemäß § 13 WpPG wegen des für deren Anleihe mit der ...1 erstellten Prospekts (im Folgenden: Prospekt vom 11.12.2008). Zugleich schloss die Beklagte mit der Emittentin am 17./19.11.2008 einen in dem vorbezeichneten Prospekt veröffentlichten Treuhändervertrag. Danach verpflichtete sich die Beklagte, für die Anleihegläubiger die dinglichen Sicherungsrechte, die an allen von der Emittentin mit den Anleihegeldern erworbenen Immobilien bestellt werden sollten, im eigenen Namen zu halten und im Sinne von § 17 der Anleihebindungen so zu verwalten, dass zum einen der Löschung der Sicherungsrechte nur zugestimmt werden sollte, wenn die Zahlung des Kaufpreises auf das von dem Mittelverwendungskontrolleur zu Gunsten der Anleihegläubiger verwalteten Sonderkonto sichergestellt sei und zum anderen im Falle des Verzugs der Emittentin mit ihren Zahlungen auf die Anleihe die Verwertung der Sicherungsrechte zu Gunsten der Anleihegläubiger erfolgen sollte. Im eigenen Bestand hielt die Emittentin zum 31.12.2008 noch Immobilien mit einem bilanzierten Wert von EUR 21,6 Mio. Das Emissionsvolumen der Anleihe ...1 von EUR 50 Mio. wurde voll platziert. Die Anleihe ....