Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 13.04.2004; Aktenzeichen 32 O 86/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.4.2004 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf (32 O 86/03) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils von ihr vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma F. (Europe) GmbH in W. (im Folgenden F-GmbH genannt). Diese Firma handelt mit verschiedenen hochwertigen optischen Geräten. Sie unterhält ihr Auslieferungslager bei der Firma K. W. E. (Deutschland) GmbH in D. (im Folgenden K-GmbH genannt). Darüber hinaus bedient sich die F-GmbH der K-GmbH als Empfangsspediteur.
Am 17.8.2001 kaufte die F-GmbH von der F. P. O. Co. Ltd. in J. verschiedene Geräte, darunter auch ein Endoskop und ein TV-Objektiv.
Über den Transport dieser Warensendung von J. nach D. verhält sich der H. A. W. vom 17.8.2001, Bl. 19 GA. Aussteller dieses HAWB ist die Firma K. W. E. Inc. in J., die sich auch als Luftfrachtführerin eingetragen hat. Als Empfänger ist die K-GmbH eingetragen. Absender ist die F. P. O. Co. Ltd. in J. In der Rubrik "Handling/Information" ist die F-GmbH eingetragen. Ausweislich des HAWB bestand die Warensendung aus insgesamt 32 Kolli.
Die Firma K. W. E. Inc. übernahm die 32 Kolli und fügte der Warensendung weitere drei Kartons hinzu. Sodann beauftragte sie die Beklagte mit der Beförderung der nunmehr 35 Kolli von T. nach D. Über diesen Frachtvertrag verhält sich der M. A. W. Bl. 69 GA. Als Absender und Agent des Luftfrachtführers ist in diesem MAWB die K. W. E. Inc. eingetragen. Die Anzahl der Frachtstücke ist mit 35 eingetragen. Die Warensendung wird im MAWB als "CONSOLIDATED SHIPMENT AS PER ATTACHED MANIFEST" angegeben.
Als die Warensendung am Flughafen am 23.8.2001 in D. eintraf, stellte die Flughafen D. C. GmbH eine Beschädigung der Sendung fest und versah den MAWB mit dem Stempelaufdruck "Tatbestand des Schadens aufgenommen". Als die K-GmbH die Warensendung am 24.8.2001 bei der Flughafen D. C. GmbH abholte, vermerkte auch sie auf ihrem eigenen Lieferschein "Kt. 5 BK beschädigt; Schaden wurde am Flughafen durch KWE aufgenommen".
Nach Empfangnahme der Warensendung stellte sich heraus, dass an dem Endoskop und dem Objektiv ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war. Der Karton, in dem sich das Endoskop befand, war geknickt worden; beim Objektiv waren der Tragegriff und die darin befindliche Antriebseinheit zerbrochen und das Gehäuse war verzogen. Der Schaden am Endoskop beläuft sich auf 1.930 EUR; der Schaden am Objektiv beträgt 10.701,60 EUR.
Diese Schadenssumme zzgl. Gutachterkosten i.H.v. 425,60 EUR ist Gegenstand der Klage. Die Klägerin stützt ihre Klage zum einen auf einen Forderungsübergang gem. § 67 VVG; zum anderen auf Abtretungserklärungen der Firmen F-GmbH und K-GmbH.
Die Klägerin hat behauptet:
Diese Schäden seien während der von der Beklagten durchgeführten Luftbeförderung eingetreten; sie seien durch unsachgemäße Behandlung (raues Handling) verursacht worden.
In Höhe der entstandenen Schäden habe sie, die Klägerin, die F-GmbH entschädigt.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 13.057,20 EUR nebst 5 % hierauf für den Zeitraum vom 31.7.2002 bis zum 30.8.2002 sowie 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet:
Der Schaden sei nicht in ihrem Gewahrsam eingetreten. Aus dem MAWB ergebe sich, dass die Fracht bereits vom Absender gem. dem International Consolidation Manifest zusammengestellt worden sei; darunter habe sich die aus 32 Colli bestehende im HAWB genannte Warensendung befunden. Sie habe diese aus insgesamt 35 Kolli bestehende konsolidierte Fracht von T. über M. nach D. befördert. Die Stauchung der Pakete könne daher bereits bei der Zusammenstellung der Warensendung durch den Absender geschehen sein.
Es sei - wie auf einigen Frachtdokumenten vermerkt - auch nur ein Karton beschädigt worden.
Schließlich hat die Beklagte sich darauf berufen, der Absender hätte die Warensendung im MAWB als "zerbrechliche Ware" kennzeichnen müssen. Dann hätte sie die Warensendung nämlich vorsichtiger umgeschlagen; insb. wäre die Warensendung mit Gurten festgezurrt worden.
In Erwiderung hierzu hat die Klägerin das Cargo Manifest der Beklagten Bl. 70 GA vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte beim Warenumschlag in M. der Warensendung zwei weitere Kolli hinzugefügt hat.
Es hätten sich auch Aufkleber mit dem Zeichen für "nicht mehr als zwei Kartons übereinander", "vor Nässe schützen" und das Hinweiszeichen für "zerbrechlich" mit dem schriftlichen Zusatz "Do not drop" auf d...