Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 08.08.2008; Aktenzeichen 39 O 100/08)

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.04.2008; Aktenzeichen 39 O 144/07)

 

Tenor

Die Berufungen gegen die Urteile der 9. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 25.4.2008 - 39 O 144/07 - sowie vom 8.8.2008 - 39 O 100/08 - werden ebenso wie die sofortige Beschwerde des Streithelfers M. vom 29.5.2008 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf im Urteil vom 25.4.2008 - 39 O 144/07 -, mit dem das LG den Beitritt des Streithelfers M. zu dem unter dem Aktenzeichen 39 O 144/07 erstinstanzlich geführten Rechtsstreit als unwirksam zurückgewiesen hat, zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Berufungskläger zu je 1/11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Streithelfer M.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Kläger wehren sich im Wege der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen drei Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten, insb. gegen den unter TOP 6 der Hauptversammlung der Beklagten vom 17.8.2007 gefassten Beschluss über ein Squeeze-out.

Die Kläger sind Aktionäre der börsennotierten Beklagten. Mehrheitsaktionärin mit 95,54 % des Grundkapitals war am 17.8.2007 die A. GmbH. Die Beklagte und ihre Hauptaktionärin schlössen am 15.9.2005 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten, mit dem die Hauptversammlung dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt hatte, erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage hat das LG Düsseldorf durch bisher nicht rechtskräftiges Urteil vom 11.5.2007 - 39 O 28/06 - abgewiesen.

Mit Schreiben vom 14.3.2007 richtete die Hauptaktionärin an die Beklagte das förmliche Verlangen, die Hauptversammlung der Beklagten möge die Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gem. den §§ 327a ff. AktG gegen die Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Mit Schreiben vom 21.6.2007 legte die Hauptaktionärin die zu gewährende Barabfindung auf einen Betrag i.H.v. 66,36 EUR je Stückaktie fest. Zugleich legte sie der Beklagten zur Unterrichtung der Aktionäre ihren nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG zu erstellenden Bericht (im Folgenden Übertragungsbericht) vor, in dem sie die Voraussetzungen für die begehrte Übertragung der Aktien darlegte und die Angemessenheit der Barabfindung erläuterte und begründete. Grundlage ihres Berichtes war unter anderem eine von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. AG zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gem. § 327a ff. AktG, die dem von der Hauptaktionärin vorgelegten Übertragungsbericht in der Anlage beigefügt war. Dem Bericht war weiterhin ein schriftliches Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH W. vom 22.6.2007 beigefügt, das das LG Düsseldorf auf den nach § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG gestellten Antrag der Hauptaktionärin mit Beschluss vom 23.3.2007 zur Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung in Auftrag gegeben hatte. Zusammen mit ihrem Übertragungsbericht legte die Hauptaktionärin der Beklagten darüber hinaus eine Gewährleistungserklärung der Commerzbank vom 21.6.2007 vor.

Mit im elektronischen Bundesanzeiger am 10.7.2007 veröffentlichter Einladung lud die Beklagte zur Hauptversammlung am 2007 ein, in der u.a. der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gefasst werden sollte. Am 2007 fasste die Hauptversammlung sodann unter TOP 3 den Beschluss, den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2006 zu entlasten und unter TOP 4 den Beschluss, die Herren P. und A. zum Aufsichtsrat zu bestellen. Mit den Stimmen der Hauptaktionärin und gegen die Stimmen der Kläger fasste sie sodann unter TOP 6 den Beschluss, dass die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung i.H.v. 66,36 EUR je Stückaktie auf die Hauptaktionärin übertragen werden.

Zum Sachverhalt im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit ihren Berufungen gegen das die Klagen abweisende Urteil verfolgen die Kläger sowie der Streithelfer M. die Klagebegehren weiter.

Die Kläger rügen weiterhin, dass die Hauptaktionärin wegen unterlassener Meldungen nach den §§ 28, 21, 22 WpHG sowie nach § 41 Abs. 4a WpHG ihre Stimmrechte verloren habe und in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt gewesen sei. Insbesondere hätten Gesellschafter der C. B.V. (im Folgenden C.) Mitteilungspflichten nach §§ 21, 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG verletzt, weil es sich bei der C. um eine Tochtergesellschaft der E. AB handele und die C. von einer kleinen Zahl von Partnern der E. AB kontrolliert werde.

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